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   OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88   

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OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88 (https://dejure.org/1988,1848)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.1988 - 26 U 113/88 (https://dejure.org/1988,1848)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 1988 - 26 U 113/88 (https://dejure.org/1988,1848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 632
    Sonderfragen zur Vergütung im Baurecht; Abschlagszahlungen; Abschlagszahlungen und AGB-Gesetz - Vereinbarung einer übermäßig hohen Abschlagszahlung in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB: Abschlagszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Übermäßig hohe Abschlagszahlung; Ohne Rücksicht auf die Gewährleistungsansprüche des Bestellers; Frage des Einzelfalls; Vorleistungspflicht des Bauherrn; Baufortschritt; Vorauszahlung von mehr als 5 % der Auftragssumme

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 274
  • BauR 1989, 751
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 19/85

    Formularmäßige Vereinbarung des Auszahlungsfortschritts bei einem

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88
    Anerkannt ist insoweit, daß die Regelung des § 16 i. Tr. 1 Abs. 1 VOB/B , wonach Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden können, mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG vereinbar ist, weil dadurch die den Auftragnehmer bei Bauverträgen erheblich belastende Vorleistungspflicht gemildert wird und der Auftraggeber einen Wertzuwachs in Form der Leistungen des Auftragnehmers erhält (BGH NJW 1985, 852 ; BGH NJW 1986, 3199 (3200); Staudinger-Schlosser, BGB , 12. Aufl., § 9 AGBG , Rnr. 87; Ulmer-Brandner-Hensen, AGEG, 5. Aufl., §§ 9 bis 11 , Anh. 211; Münchner-Kommentar-Kötz, BGB , 2. Aufl., § 9 AGBG , Rdnr. 18; Bunte-Hensen, Bauvertrag und AGB-Gesetz , 2. Aufl., S. 33 f.).

    Eine unangemessene Benachteilgung liegt aber dann vor, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine übermäßig hohe Abschlagszahlung verlangt wird, die durch den Aufwand des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 1985, 855 (857); BGH NJW 1986, 3199 (3200); LG Frankfurt, Bunte AGBE I S. 502 f.; LG Stuttgart,Bunte AGBE I S. 540 (541); LG Nürnberg-Fürth, Bunte AGBE I S. 532 (539); Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, AGEG, Stichwort: Vorleistungspflicht, Rdnr. 3; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG , § 11 Nr. 2, Rdnr. 13 und Anh. zu §§ 9 bis 11 , Rdnr. 211; Staudinger-Schlosser, BGB ,12. Aufl., § 9 AGBG , Rndr.

    Das gilt erst recht, wenn die Verpflichtung zu einer übermäßig hohen Abschlagszahlung ohne Rücksicht auf Gegenansprüche etwa aufgrund von Mängeln der bereits vom Verwender erbrachten Leistungen besteht (vgl. BGH NJW 1985, 852 ; BGH NJW 1985, 855 (857); BGH NJW 1986, 3199 (3200); s. auch BGH UJW 1987, 1931 (1933 f.); LG Nürnberg-Führth, Bunte AGBE I. S. 532 (539)).

    Es entspricht nämlich der Natur der Sache, daß Abschlagszahlungen im Bauvertragsrecht mit dem Baufortschritt in Einklang stehen müssen (s. BGH NJW 1986, 3199 (3201); Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG , 5. Aufl., Anh. zu § 9 bis 11 Rdnr. 211).

  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 248/83

    AGB: Hinterlegungspflicht des Erwerbers ohne Rücksicht auf vorhandene Mängel vor

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88
    Anerkannt ist insoweit, daß die Regelung des § 16 i. Tr. 1 Abs. 1 VOB/B , wonach Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt verlangt werden können, mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG vereinbar ist, weil dadurch die den Auftragnehmer bei Bauverträgen erheblich belastende Vorleistungspflicht gemildert wird und der Auftraggeber einen Wertzuwachs in Form der Leistungen des Auftragnehmers erhält (BGH NJW 1985, 852 ; BGH NJW 1986, 3199 (3200); Staudinger-Schlosser, BGB , 12. Aufl., § 9 AGBG , Rnr. 87; Ulmer-Brandner-Hensen, AGEG, 5. Aufl., §§ 9 bis 11 , Anh. 211; Münchner-Kommentar-Kötz, BGB , 2. Aufl., § 9 AGBG , Rdnr. 18; Bunte-Hensen, Bauvertrag und AGB-Gesetz , 2. Aufl., S. 33 f.).

    Das gilt erst recht, wenn die Verpflichtung zu einer übermäßig hohen Abschlagszahlung ohne Rücksicht auf Gegenansprüche etwa aufgrund von Mängeln der bereits vom Verwender erbrachten Leistungen besteht (vgl. BGH NJW 1985, 852 ; BGH NJW 1985, 855 (857); BGH NJW 1986, 3199 (3200); s. auch BGH UJW 1987, 1931 (1933 f.); LG Nürnberg-Führth, Bunte AGBE I. S. 532 (539)).

    Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf eine Abschlagszahlung von ca. 63% der Auftragssumme ist auch unter Berücksichtigung der "salvatorischen Klausel" In den allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig (BGH NJW 1985, 319 (329); BGH NJW 1985, 852 (853)).

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88
    Eine unangemessene Benachteilgung liegt aber dann vor, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine übermäßig hohe Abschlagszahlung verlangt wird, die durch den Aufwand des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gerechtfertigt ist (BGH NJW 1985, 855 (857); BGH NJW 1986, 3199 (3200); LG Frankfurt, Bunte AGBE I S. 502 f.; LG Stuttgart,Bunte AGBE I S. 540 (541); LG Nürnberg-Fürth, Bunte AGBE I S. 532 (539); Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner, AGEG, Stichwort: Vorleistungspflicht, Rdnr. 3; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG , § 11 Nr. 2, Rdnr. 13 und Anh. zu §§ 9 bis 11 , Rdnr. 211; Staudinger-Schlosser, BGB ,12. Aufl., § 9 AGBG , Rndr.

    Das gilt erst recht, wenn die Verpflichtung zu einer übermäßig hohen Abschlagszahlung ohne Rücksicht auf Gegenansprüche etwa aufgrund von Mängeln der bereits vom Verwender erbrachten Leistungen besteht (vgl. BGH NJW 1985, 852 ; BGH NJW 1985, 855 (857); BGH NJW 1986, 3199 (3200); s. auch BGH UJW 1987, 1931 (1933 f.); LG Nürnberg-Führth, Bunte AGBE I. S. 532 (539)).

  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88
    Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf eine Abschlagszahlung von ca. 63% der Auftragssumme ist auch unter Berücksichtigung der "salvatorischen Klausel" In den allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig (BGH NJW 1985, 319 (329); BGH NJW 1985, 852 (853)).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 242/76

    Dienstverschaffungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88
    Überdies kann sich die Klägerin auf den Ausschluß der Aufrechnung nach Treu und Glauben nicht berufen, weil es sich bei der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine entscheidungsreife Gegenforderung handelt (BGH WM 78, 620 (621); Palandt-Heinrichs, BGB , 47. Aufl., § 11 Anm. 3 a; Wolf-Horn-Lindacher, AGEG, § 11 Nr. 3 Rdnr. 7; Münchener Kommentar-Kötz, BGB , 2. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 23).
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1988 - 26 U 113/88
    Aufgrund der Ablehnung der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin sowie der erfolglosen Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung durch die Beklagte zerfällt der Vertrag, der auf eine teilbare Werkleistung gerichtet ist, in zwei Teile, einen erfüllten Teil, für den die Klägerin den entsprechenden Werklohn verlangen kann, und einen nicht erfüllten Teil, in Bezug auf den der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zusteht (BGHZ 36, 316 (318); Palandt-Heinrichs, BGB , 47. Aufl., § 326 Anm. 9 a).
  • OLG Schleswig, 02.10.2019 - 12 U 10/18

    Liegen wesentliche Mängel vor, kann die Fertigstellungsrate zurückverlangt

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Bestellers beim Werkvertrag unwirksam ist (vgl. zu einer unwirksamen Vorleistungsklausel bei Lieferung und Montage einer Einbauküche: OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.5.2012 - 9 U 74/11 OLG Hamm, NJW-RR 1989, 274; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1047; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 307 BGB, Rdnr. 74).
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2012 - 9 U 74/11

    Gesamte Vergütung vor Ausführung zu zahlen: Klausel unwirksam!

    In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Bestellers beim Werkvertrag - wie im vorliegenden Fall - unwirksam ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 274; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1047; Palandt/Grüneberg a. a. O., § 309 BGB, Rdnr. 14).
  • OLG Hamm, 03.11.1994 - 21 W 16/92

    Was bedeutet "Bezugsfertigkeit" bei einer Eigentumswohnung?

    Den Bedenken Kanzleiters wird dadurch Rechnung getragen, daß die Vereinbarung von übermäßig hohen Abschlagszahlungen gegen § 9 AGBG bzw. § 242 BGB verstoßen kann, wenn sie mit dem Grundgedanken des § 641 BGB nicht zu vereinbaren ist, daß der Auftragnehmer im vollen Umfang vorleistungspflichtig ist (BGH NJW 1986, 3199 = DNotZ 1987, 94 ; OLG Hamm NJW-RR 1989, 274, 275).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2008 - 5 U 65/08

    Gewerberaummietvertrag: Vertragliches Verbot der Mietminderung durch Einbehalt

    Dahinstehen kann, ob § 5 des Mietvertrages einschränkend dahin auszulegen ist, dass entscheidungsreife Gegenforderungen den unbestrittenen oder rechtskräftig gerichtlich festgestellten Gegenforderungen gleichzustellen sind oder zumindest bei entscheidungsreifen Gegenforderungen eine Berufung auf die vertragliche Einschränkung des Minderungsrechts rechtsmissbräuchlich wäre (so OLG Hamm NJW-RR 1989, 274; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 757; a. A. BGH NJW 1986, 1757, sofern nicht mit der Entscheidung über die Klageforderung zugleich aus Gründen der Logik feststeht, dass auch die Gegenforderung begründet ist; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, § 309 Rn. 17), da die Frage des Bestehens eines Minderungsrechts nicht entscheidungsreif ist.
  • LG Berlin, 25.02.2003 - 64 S 265/02

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Räumungsklage; Unwirksamkeit von

    Denn die Vorfälligkeitsklausel in § 4 Nr. 1 des nur von den Beklagten unterschriebenen Mietvertrages vom 08.04.1986 war unwirksam, da gem. § 8 des Mietvertrages die Aufrechnung nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige einen Monat vor Fälligkeit der Miete zulässig war, wodurch das Minderungsrecht des Mieters eingeschränkt (BGH WuM 1978, 620; OLG Hamm NJW-RR 1989, 274, 275) [OLG Hamm 08.11.1988 - 26 U 113/88] .
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