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   BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92   

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BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92 (https://dejure.org/1993,1876)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - XII ZA 21/92 (https://dejure.org/1993,1876)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 (https://dejure.org/1993,1876)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Ausreichende Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist als Voraussetzung für die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 451
  • FamRZ 1993, 688
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92
    Wie der Senat dazu bereits mehrfach dargelegt hat (vgl. die Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146 und vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR a.a.O. Prozeßkostenhilfe 4), bedarf es der fristgerechten Einreichung eines Antrages, der den Anforderungen genügt, die das Gesetz in § 117 ZPO vorschreibt.
  • BGH, 15.05.1990 - XI ZB 1/90

    Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92
    Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2 mit ausführlichen Nachweisen).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92
    Wie der Senat dazu bereits mehrfach dargelegt hat (vgl. die Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146 und vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR a.a.O. Prozeßkostenhilfe 4), bedarf es der fristgerechten Einreichung eines Antrages, der den Anforderungen genügt, die das Gesetz in § 117 ZPO vorschreibt.
  • BGH, 04.05.1994 - XII ZB 21/94

    Zeitpunkt des Zugangs von per Telefax übermittelten Schriftsätzen

    Die Bezugnahme auf das im früheren Rechtszug vorgelegte Formular genügt nur, wenn die Partei deutlich macht, daß sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - BGHR ZPO § 117 Abs. 2 Bezugnahme 1 und BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 sowie vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - FamRZ 1993, 688).
  • LSG Bayern, 07.02.2024 - L 2 U 184/23

    Isolierter PKH-Antrag und Wiedereinsetzung

    Voraussetzung dafür, dass bei der isolierten Beantragung von PKH für ein Klage- oder Berufungsverfahren ein unverschuldeter Hinderungsgrund, rechtzeitig Klage oder Berufung einzulegen, gegeben ist, ist, dass der PKH-Antrag innerhalb der Klage- oder Berufungsfrist vollständig und damit verbescheidungsfähig gestellt worden ist (vgl. BSG, Urteile vom 13.10.1992, 4 RA 36/92, und vom 07.09.2017, B 10 ÜG 1/17 R; BGH, Beschluss vom 13.01.1993, XII ZA 21/92; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.1997, 11 PKH 11/97; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2013, III B 247/11).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass innerhalb der Klage- oder Berufungsfrist die vollständige, nach § 117 Abs. 3 und 4 ZPO auf dem dafür vorgeschriebenen Formular abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Kläger vorgelegt wird, was für jede Instanz gilt, also auch dann, wenn im erstinstanzlichen Verfahren die Erklärung schon einmal abgegeben worden ist, weil PKH für jeden Rechtszug gesondert bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.1993, XII ZA 21/92).

  • BVerfG, 07.02.2000 - 2 BvR 106/00

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels fristgemäßer Vorlage der Erklärung über

    Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 PKH 3.16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Zwar kann ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451).

    Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 - NVwZ 2004, 888 und vom 16. März 2011 - 9 PKH 2.11 - Buchholz 303 § 116 ZPO Nr. 2 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 29a).

  • BGH, 06.07.2004 - X ZA 1/04

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Wiederseinsetzung in den vorigen Stand wegen

    Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 13.01.1993 - XII ZA 21/92, NJW-RR 1993, 451; Beschl. v. 15.05.1990 - XI ZB 1/90, BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfegesuch II m. ausf.

    Denn trotz Hinweises hat der Beklagte innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben, auf deren Einreichung auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. neben dem Beschl. v. 13.01.1993, aaO, BGH, Beschl. v. 16.03.1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146 od.

  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 22 U 25/00

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung

    Hieran fehlt es, wenn dem Antrag nicht die nach § 117 II ZPO notwendigen Unterlagen rechtzeitig beigefügt waren (vgl. BGH FamRZ 1994, 1098 [1099 f]; 1993, 688; MDR 1991, 902; VersR 1985, 396; 1985, 287).

    Hierzu ist erforderlich, dass in der neuen Antragsschrift auf die bereits vorliegenden Unterlagen Bezug genommen und deren unveränderte Gültigkeit versichert wird (std. Rspr. BGH FamRZ 1994, 1098 [1100]; 1993, 688 [689]).

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

    Durch Beschluß vom 20. Juli 1993 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen und in den Gründen seiner Entscheidung die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist versagt, weil die Antragsgegnerin sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (dargelegt insbesondere in dem Beschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - m.N.) mangels fristgerechter Einreichung einer erneuten Erklärung gemäß § 117 ZPO nicht für arm habe halten dürfen; auch wenn der Senat bei seiner Prozeßkostenhilfebewilligung in dem Beschluß vom 3. Mai 1993 diese strengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht gestellt und eine spätere Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist für möglich gehalten habe, halte er nunmehr an den strengen Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest.

    b) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner geänderten abweichenden Auffassung bezieht (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 = FamRZ 1993, 688; ebenso auch BGH Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = FamRZ 1983, 579, 580; vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 = BGHR aaO. Prozeßkostenhilfe 4) rechtfertigen demgegenüber im vorliegenden Fall nicht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  • BVerwG, 23.01.2014 - 1 PKH 12.13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einreichen des

    Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - BVerwG 3 B 8.90 - ; vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38 und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 253 = NVwZ 2004, 888; stRspr; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013 § 60 Rn. 15 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2003 - 4 S 2023/03

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern - Widerruf von Behauptungen einer

    Zwar ist anerkannt, dass dann, wenn ein mittelloser Beteiligter einen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit allen nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen eingereichten Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO unter den dortigen Voraussetzungen gewährt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38; BGH, Beschluss vom 13.01.1993, FamRZ 1993, 688).
  • BGH, 20.04.2005 - XII ZA 11/04

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung für die arme Partei

    Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in ausreichender Weise dargetan zu haben (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451).
  • BGH, 22.12.2004 - XII ZA 25/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die bedürftige Partei

  • BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12

    Anforderungen an die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BGH, 25.02.2003 - X ZA 3/02

    Einhaltung der Rechtsmittelfrist bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe

  • BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • OLG Celle, 24.07.2003 - 6 U 135/03

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel; Erklärung über

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

  • BVerwG, 19.05.2010 - 8 PKH 6.09
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 22 W 12/00

    Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

  • BVerwG, 15.10.1997 - 11 PKH 11.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antrag auf

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2004 - 4 ME 396/03

    Antragsfrist; Anwaltsbeiordnung; Bedürftigkeit; Beschwerdefrist; Einkommen;

  • OVG Sachsen, 17.01.2012 - 3 A 482/10

    Prozesskostenhilfe, Wiedereinsetzung

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2002 - 16 WF 137/02

    Nimmt eine Partei in einem Prozesskostenhilfeantrag Bezug auf die in einem

  • OVG Sachsen, 03.12.2010 - 4 A 385/09

    Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Antragsfrist, Unterlagen, Wiedereinsetzung

  • BGH, 13.05.1998 - XII ZR 308/97

    Bestellung eines Notanwalts für das Revisionsverfahren; Darlegung der

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2012 - 4 PA 33/12

    Vorlage einer innerhalb der Klagefrist den Anforderungen des § 166 VwGO i.V.m. §

  • BGH, 15.04.1998 - IV ZA 3/98

    Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung der Revision; Voraussetzungen

  • OVG Bremen, 09.09.2022 - 2 LA 91/22

    Anhörungsrüge; Gehörsverstoß; Prozesskostenhilfeunterlagen

  • OLG Frankfurt, 12.10.1998 - 1 UF 207/98
  • OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 5 UF 272/03
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92   

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https://dejure.org/1992,1484
BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92 (https://dejure.org/1992,1484)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1992 - XII ZB 142/92 (https://dejure.org/1992,1484)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 (https://dejure.org/1992,1484)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Berufungsfrist - Prozesskostenhilfe für eine Berufung und die Beiordnung eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts - Mittellosigkeit des Klägers als Verfahrenshindernis - Neue Frist ab der Zustellung des Bewilligungsbescheids über ...

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    ZPO § 234 Abs. 1, Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei teilweiser Prozeßkostenhilfebewilligung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 451
  • FamRZ 1993, 694
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 141/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristbeginn bei Mittellosigkeit -

    Auszug aus BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92
    Es entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (vgl.Senatsbeschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 = FamRZ 1991, 425 m.w.N.), denn dadurch wurde der Partei ermöglicht, den Berufungsauftrag zu erteilen.

    Dem steht indessen entgegen, daß sich ihrem Vortrag nicht entnehmen läßt, zur Fristüberschreitung sei es ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gekommen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1990 a.a.O. unter 2.).

  • BGH, 22.01.1986 - IVb ZB 122/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92
    Die Wiedereinsetzungsfrist begann hier mit dem Ablauf des 27. August 1992, als der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dem von der Klägerin in jenem Verfahren beauftragten Rechtsanwalt P. zuging (vgl.Senatsbeschluß vom 22. Januar 1986 - IVb ZB 122/85 - VersR 1986, 580).
  • BGH, 25.06.1963 - VI ZB 5/63
    Auszug aus BGH, 16.12.1992 - XII ZB 142/92
    Der Klägerin verblieb für diese Überlegung eine ausreichend lange Zeit bis zu der erst mit der Berufungsbegründung notwendigen Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten werde (§ 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. dazu BGH LM ZPO § 234 B Nr. 17 = NJW 1963, 1780).
  • BGH, 09.07.2020 - V ZR 30/20

    Frist für Rechtsmitteleinlegung bei teilweiser Ablehnung des

    Ihr steht dann die Rechtsmittelbegründungsfrist für die Prüfung der Frage zur Verfügung, ob sie das Rechtsmittel in vollem Umfang durchführt oder auf den Umfang der Prozesskostenhilfe beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 75/94, FamRZ 1995, 34; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451, 452; Beschluss vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780).
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2012 - 4 LA 6/12

    "Überlegungsfrist" vor dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach § 60 Abs. 2

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 234 ZPO besteht eine solche "Überlegungsfrist" nur für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 10.11.1998 - VI ZB 21/98 -, VersR 1999, 1123, und 26.4.2001 - IX ZB 25/01 -, NJW 2001, 2262), nicht jedoch für den Fall einer (teilweisen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 16.12.1992 - XII ZB 142/92 -, NJW-RR 1993, 451).

    Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden, da "die Frage, ob und in welchem Umfange eine Überlegungsfrist vor dem Beginn der Wiedereinsetzungsfrist zu berücksichtigen ist", aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 28.1.2004 und 2.4.1992, a.a.O.) und des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16.12.1992, a.a.O.) bereits geklärt und dahingehend zu beantworten ist, dass eine solche Überlegungsfrist zusätzlich zu der Frist nach 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO jedenfalls in dem Fall der (teilweisen) Prozesskostenhilfebewilligung nicht besteht.

  • FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08

    Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage; Voraussetzung der Gewährung

    Sollte insoweit auf Seiten der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Irrtum bei der Fristberechnung oder -eintragung aufgetreten sein, so wäre es deren Sache gewesen, dies rechtzeitig unter entsprechendem Beweisantritt vorzutragen (vgl. auch BGH-Beschluss vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht NJW-RR 1993, 451).

    Nichts anderes als im Fall der vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt, wenn diese nur teilweise gewährt wird, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, diese Frage vielmehr auch erst anlässlich seiner Begründung geklärt werden kann (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 234 Rn. 9; BGH-Beschlüsse vom 25. Juni 1963 VI ZB 5/63, NJW 1963, 1780, und vom 16. Dezember 1992 XII ZB 142/92, NJW-RR 1993, 451; ferner Oberlandesgericht - OLG - Hamburg , Beschluss vom 9. September 1981 2 UF 74/81 U, NJW 1981, 2765, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Juni 2000 6 UF 92/99, OLGR Zweibrücken 2001, 67).

  • OLG Naumburg, 28.06.2001 - 2 U 15/01

    Rechtsmitteleinlegung per Telefax - Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit -

    Denn wird für ein beabsichtigtes Rechtsmittel die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, so muss grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist eine den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende, vollständig ausgefüllte Erklärung eingereicht werden (vgl. BGH, DB 1983, 1251; BGH, NJW-RR 1993, 451).

    Denn nur ausnahmsweise kann die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug abgegebene ordnungsgemäße Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird (vgl. BGH, DB 1983, 1251; BGH, NJW-RR 1993, 451).

  • OLG Zweibrücken, 08.06.2000 - 6 UF 92/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach teilweiser Versagung von

    Die Zwei-Wochenfrist verlängert sich nicht deswegen um eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen, weil für einen Teil des Berufungsbegehrens die Prozesskostenhilfe verweigert wird; die Bestimmung des § 518 ZPO erfordert es nämlich nicht, dass der Berufungsführer den Umfang der Aufhebung des Urteils schon bei der Einlegung seines Rechtsmittels bestimmt (im Anschluss an BGH NJW-RR 1993, 451 ff.).

    Das Hindernis der Bedürftigkeit entfiel mit dem Beschluss des Senats vom 27. April 2000, mit dem der Antragsgegnerin teilweise Prozesskostenhilfe zur Durchführung der beabsichtigten Berufung bewilligt worden war, weil es der Antragsgegnerin dadurch ermöglicht wurde, den Auftrag der Berufungseinlegung zu erteilen; maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn des § 234 Abs. 2 ZPO ist derjenige der Bekanntgabe der Entscheidung (vgl. Greger aaO Rdnr. 6 zu § 234 ZPO m. w. N.; BGH NJW-RR 1993, 451 f).

  • OLG Zweibrücken, 25.10.2006 - 2 UF 85/06

    Verfahrensrecht: Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist nach teilweiser

    Es genügt, dass das Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden kann und der Umfang der Anfechtung (später) mit der Berufungsbegründung festgelegt wird (BGH NJW-RR 1993, 451; OLG Zweibrücken - 6.Zs. - OLGR 2001, 66, 67 und 2005, 843; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 519 Rdn. 36, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 124/00

    Wahrung der Frist für Wiedereinsetzung bei Zustellung der PKH-Entscheidung an den

    Wird ihm der dem Antrag ganz oder teilweise stattgebende Beschluß zugestellt, setzt dies die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf, ohne daß es darauf ankommt, ob, wann und auf welche Weise dieser Beschluß auch dem beigeordneten Rechtsanwalt zugeht, weil hierdurch keine neue Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 - FamRZ 1993, 694; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 7 a.E.).
  • BGH, 12.12.2001 - XII ZB 219/01

    Zustellung der PKH-Bewilligung an den als zweitinstanzlichen

    Die Beiordnung als solche macht den beigeordneten Rechtsanwalt noch nicht zum Prozeßbevollmächtigten der Partei (vgl. BGHZ 30, 226, 228 f.; Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 - ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 4); seine Rechtsbeziehungen zu ihr beurteilen sich wie auch sonst nach §§ 164, 675 Abs. 1 BGB (vgl. Thomas/Reichold ZPO 23. Aufl. § 121 Rdn. 2; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 121 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. § 85 Rdn. 22).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2004 - 16 W 1/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist für

    Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Vornahme der Prozesshandlung beginnt mit der Mitteilung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der ersten Instanz, der für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe beantragt hat, also hier an Rechtsanwalt D. F. (BGH NJW-RR 1993, 451).
  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 133/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren

    Erst von diesem Zeitpunkt an ist sie nicht mehr unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist verhindert, sondern in der Lage, das Rechtsmittel einzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 = BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 4 und vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 4, jeweils m.N.).
  • BGH, 25.05.1994 - XII ZB 75/94

    Beginn der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages nach Bewilligung

  • BGH, 10.03.1998 - XI ZB 4/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist infolge

  • BVerwG, 06.11.1997 - 1 PKH 5.97

    Rechtsmittel

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