Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.11.1993

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   BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90   

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BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90 (https://dejure.org/1993,980)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1993 - XII ZB 31/90 (https://dejure.org/1993,980)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 (https://dejure.org/1993,980)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Versorgungsausgleich: Dynamisierung der Zusatzversorgung nach VBL-Methode

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Gesamtversorgung - Rente

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger Gesamtversorgung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1348 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 258
  • MDR 1994, 279
  • FamRZ 1994, 23
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 5/91

    Berücksichtigung der geänderten Grundlagen für die Berechnung eines

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Zu einer dahingehenden abschließenden Beurteilung ist der Senat jedoch nicht in der Lage, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist: Durch das neue Rentenrecht können sich auch die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten geändert haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 aaO.).

    Ferner ist nicht auszuschließen, daß sich infolge der gleichfalls zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen und ab diesem Zeitpunkt bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Änderung des Beamtenversorgungsrechts der Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes geändert hat (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414).

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 115/88

    Ermittlung des Werts von Anwartschaften aus dem Versorgungswert der

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Ähnlich hat der Senat bereits die Beurteilung der Versorgung bei der Architektenkammer Baden-Württemberg als nicht dynamisch gebilligt, bei der es sich zwar nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um ein berufsständisches Versorgungswerk handelt, das indessen ebenfalls im Anwartschaftsdeckungsverfahren mit einem Rechnungszins von 4 % finanziert wird und bei dem die Leistungsverbesserungen, wie hier, von einer Überschußbeteiligung, mithin davon abhängen, daß höhere, den Satz von 4 % übersteigende Erträge erwirtschaftet werden und nicht zur Deckung nicht kalkulierter Kosten verwendet werden müssen (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310, 312).

    Zwar hat der Senat wiederholt dargelegt, aus der Formulierung des § 1587a Abs. 3 BGB ergebe sich, daß die Umrechnung auf der Grundlage eines Deckungskapitals gemäß Nr. 1 der Vorschrift an sich vorrangig ist und eine Umwertung mit Hilfe der BarwertVO gemäß Nr. 2 der Vorschrift nur zum Zuge kommt, wenn für die Versorgungsleistungen kein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO. S. 313 m.w.N.).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Hierbei hat das Gericht die sog. Hochrechnungsmethode angewendet, die der Senat - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 165/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416) als Verfahren zur Berechnung des Ehezeitanteils bei betrieblichen Gesamtversorgungszusagen abgelehnt hat.
  • BGH, 29.04.1987 - IVb ZB 127/84

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Anwartschaft auf Beamtenversorgung und

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO. Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Dazu ist die Sache insgesamt an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) darauf achten muß, daß der schließliche Ausgleichsbetrag nicht über das im angefochtenen Beschluß erkannte Maß hinausgeht.
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 35/85

    Einbeziehung von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO. Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 132/90

    Versorgungsträger bei Anwartschaften der Stiftung "Hamburger Öffentliche

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Gleichwohl kann von diesem Betrag nicht ausgegangen werden, weil aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen neuen Rentenrechts bei Entscheidungen, die nach jenem Zeitpunkt getroffen werden, auch in Fällen, in denen das Ehezeitende, wie hier, vorher liegt, die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nicht dynamischen Anrechten in Vergleichswerte der gesetzlichen Rentenversicherung Rechengrößen zugrunde zu legen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 und XII ZB 132/90 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294, 296 f. und BGHR aaO. Abs. 2 Nr. 5 b Berufsunfähigkeitsversicherung 1 = FamRZ aaO. S. 299, 301).
  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 126/84

    Verringerung der Versorgungsbezüge von Beamten durch Anwartschaften auf

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO. Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    a 1) Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die, wie die vorliegenden, im Anwartschaftsstadium aufgrund einer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich insoweit als dynamisch in Betracht kommen, deren Dynamik jedoch, wie auch hier, bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nach der Rechtsprechung des Senats insoweit nur als statisch zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844, 845 f., 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1 = FamRZ 1991, 1421, 1424).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90
    a 1) Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die, wie die vorliegenden, im Anwartschaftsstadium aufgrund einer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich insoweit als dynamisch in Betracht kommen, deren Dynamik jedoch, wie auch hier, bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nach der Rechtsprechung des Senats insoweit nur als statisch zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844, 845 f., 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1 = FamRZ 1991, 1421, 1424).
  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 58/91

    Stichtag für die Zugrundelegung der Regelaltersrente nach neuen Rentenrecht bei

  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

    Außerdem bleiben sie im langfristigen Vergleich hinter den Steigerungen dieser volldynamischen Versorgungen zurück (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 24 sowie die Tabelle von Gutdeutsch FamRZ 2003, 737).

    Die Rente aus dem Gruppenversicherungsvertrag bei der VGH muss daher aus Gründen der Systemgerechtigkeit und zur Sicherung des Halbteilungsgrundsatzes in eine dynamische Versorgung umgewertet werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 25; Soergel/Häußermann a.A. O., Rdnr. 357; Palandt/Brudermüller a.A. O., Rdnr. 67).

    Selbst wenn man von einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgehen wollte, wäre die Umwertung nach Auffassung des Senats (entgegen BGH FamRZ 1994, 23, 24) nicht nach der Barwertverordnung vorzunehmen, da vorrangig an ein tatsächliches Deckungskapital anzuknüpfen ist (vgl. MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Auflage, § 1587 a Rdnr. 470; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 a Rdnr. 238).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 45/01

    Bewertung von mittels Deckungskapital finanzierten Versorgungsanrechten

    So hat der Senat die Bewertung eines mittels Deckungskapitals finanzierten Anrechts als nicht volldynamisch gebilligt, weil nach einer durch Sachverständigengutachten gestützten tatrichterlichen Einschätzung die langfristige Anlage der Deckungsmittel zu einem relativ konstanten Zinsfuß führe (Senatsbeschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Ähnliche Bemessungsprobleme wie im Fall des § 3b VAHRG könnten sich - bei einem Abstellen auf den "Netto"betrag der Ausgleichsrente - beispielsweise bei der Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3a VAHRG, im Anwendungsbereich des § 10a VAHRG, oder etwa beim Ausgleich einer privaten betrieblichen Altersversorgung in der Form einer mehrstufigen Gesamtversorgung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 = FamRZ 1994, 23) sowie unter sonstigen vergleichbaren Voraussetzungen ergeben.
  • OLG Brandenburg, 12.04.2007 - 10 UF 223/05

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im

    Soweit es die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A... Lebensversicherungs-AG betrifft, ist jedenfalls dann, wenn die Betriebszugehörigkeit des Anrechtsinhabers, wie hier, bei Ehezeitende andauert, grundsätzlich der Teil der Versicherungsleistung auszugleichen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, auf die vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit entspricht, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB (BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649).

    Ob dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG optiert hat und damit feststeht, dass die versicherungsvertragliche Lösung auch zum Zuge kommt, der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (so Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rz. 192; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI, Rz. 150; vgl. auch Soergel/ Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 234, 344; MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 363 a. E.; Ellger/Glockner, FamRZ 1984, 733, 735; Borth, FamRZ 1996, 641, 648; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1212, 1214; offen gelassen von BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649), kann dahinstehen.

  • OLG Hamm, 01.06.2010 - 2 UF 109/05

    Volldynamik von Versorgungsanwartschaften im Leistungsstadium

    Damit kommt es auf die Frage, ob die Umrechnung vorrangig aus dem Deckungskapital zu erfolgen hat, wenn dem Versorgungsanrecht ein Deckungskapital zugrunde liegt und eine Umrechnung auf dieser Grundlage möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 24), nicht an.
  • OLG Jena, 19.10.2000 - 1 U 616/99

    Ergänzende Auslegung des Testaments im Hinblick auf Restitutionsansprüche

    Eine erläuternde Auslegung (die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers, vgl. BayObLG, FamRZ 94, S. 23, 24) des Testamentes unter Einbeziehung der aus dem Parteivortrag ersichtlichen Umstände führt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser über sein Vermögen vollumfänglich verfügen wollte und eine Erbeinsetzung auch der Beklagten gewollt war (§§ 372, 375 Abs. 1 ZGB).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 2 (20) UF 57/01

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer auf einer Direktversicherung beruhenden

    Nach Auffassung des Senats errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die - wie vorliegend - ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht (vgl. auch Auskunft vom 08.01.2004, II 135, und Auskunft vom 11.02.2004, II 143 ), nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 632 (635); Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238; offen gelassen von BGH FamRZ 2003, 1648, 1649; vgl. auch BGH, FamRZ 1994, 23 (24) und insbes.
  • OLG Koblenz, 12.12.2006 - 11 UF 441/06

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung der extra zugesicherten

  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06

    Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

  • OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06

    Versorgungsausgleich: Umrechnung und Ausgleich einer Anwartschaft aus privater

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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92   

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https://dejure.org/1993,2812
BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1993 - XII ZR 90/92 (https://dejure.org/1993,2812)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 1153 (Ls.)
  • NJW-RR 1994, 258
  • FamRZ 1994, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.

    Einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB steht im übrigen - für die Fälle des gesetzlichen Güterstandes - auch entgegen, daß der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang hat mit der Folge, daß die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89]).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Eine derartige Notwendigkeit besteht bei dem Anspruch auf Ausgleich einer einmaligen, einzelnen (ehebedingten) Zuwendung - ebenso wie etwa im Fall eines Anspruchs auf Rückgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. dazu etwa BGHZ 84, 361 ff) - nicht in vergleichbarem Maße (vgl. hierzu allgemein Wiek in FamRZ 1990, 1239; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 2. Aufl. § 1378 Rdn. 20).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86

    Ausgleichsanspruch des Ehegatten bei Scheidung für Übertragung von Erbbaurechten

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92
    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Etwaige auf Grundstücke bezogene Rückgewähransprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1993 - XII ZR 90/92 - FamRZ 1994, 228), weil der anzupassende Anspruch nicht den kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB aF unterfiel (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 195 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 6 UF 91/11

    Zur Verjährung von Ansprüchen aus "Schwiegerelternschenkung"

    In seiner Entscheidung vom 03.11.1993 (NJW-RR 1994, 258), die eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten betraf, hat sich der Bundesgerichtshof für die 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 a.F. BGB entschieden und zur Begründung ausgeführt, dass einer analogen Anwendung des § 1378 Abs. 4 S.1 BGB auf den Anspruch aus § 242 BGB auch entgegen stehe, dass der güterrechtliche Ausgleich gegenüber dem Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB den Vorrang habe mit der Folge, dass die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann eingreifen könnten, wenn der Zugewinnausgleich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Lösung führe.
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2002 - 9 U 263/01

    Ausgleich ehebedingter Zuwendungen bei Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

    Auch wenn die Verjährungsregelung als solche grundsätzlich nicht auf Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu übertragen ist (vgl. BGH NJW-RR 1994, 258), kann daraus nicht gefolgert werden, dass immer dann, wenn die Durchsetzbarkeit eines Zugewinnausgleichsanspruches an der Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert, automatisch Ausgleichsansprüche gemäß § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.
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