Rechtsprechung
   OLG München, 20.02.1997 - 28 W 705/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6025
OLG München, 20.02.1997 - 28 W 705/97 (https://dejure.org/1997,6025)
OLG München, Entscheidung vom 20.02.1997 - 28 W 705/97 (https://dejure.org/1997,6025)
OLG München, Entscheidung vom 20. Februar 1997 - 28 W 705/97 (https://dejure.org/1997,6025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehlgebrauch des Landgerichts; Streitverkündung; Zulassung der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren; Mängelbeseitigungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 576
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 76/17

    Möglichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in einem

    bb) Die Beschwerde beruft sich ohne Erfolg auf obergerichtliche Rechtsprechung, nach der eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf eine Streitverkündung als zulässig und sachgerecht angesehen worden ist (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1343; OLG München, NJW-RR 1998, 576).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 5 W 20/03

    Voraussetzungen der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens

    Der Senat darf die angefochtene Entscheidung nur darauf prüfen, ob die Voraussetzungen des § 148 ZPO für eine Aussetzung vorliegen; eine Überprüfung der dem Landgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung ist ihm verwehrt, wenn und soweit kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (KG-Report, 2000, 266; OLG Dresden, BauR 1998, 595, 596; OLG München, NJW-RR 1998, 576 alle m.w.N.).

    Soweit teilweise die Aussetzung des anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren analog § 148 ZPO für zulässig erachtet wird (so KG, KG-Report 2000, 266 und OLG München, NJW-RR 1998, 576), wird dies begründet damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig sei und es dann aber auch möglich sein müsse, das danach anhängig gemachte Hauptsacheverfahren auszusetzen, weil anderenfalls die Zulassung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren wenig Sinn machen würde.

    Denn entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1998, 576) liegt der maßgebende Grund für die analoge Anwendung der Streitverkündungsvorschriften auf das selbständige Beweisverfahren gerade nicht darin, dass mehrfache Beweiserhebungen wegen des gleichen Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen vermieden werden sollen.

  • OLG Frankfurt, 31.10.2003 - 4 W 56/03

    Beweisaufnahme im Zivilverfahren: Verwertung des Ergebnisses eines noch nicht

    Da sich die Beklagten auf Tatsachen berufen, die Gegenstand der Beweiserhebung sind, ist § 493 ZPO jedenfalls entsprechend anzuwenden und das Ende der Beweiserhebung ebenso abzuwarten, wie wenn der Beweisbeschluss vom Prozessgericht selbst erlassen worden wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Beschlüsse vom 16.1.2003, 16 W 1/03, und 25.8.2003, 16 W 15/03; im Ergebnis ebenso Kammergericht, KG-Report 2000, 266 f.; OLG München, NJW-RR 1998, 576, die jeweils eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO befürworten; anderer Ansicht OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.6.2003, 23 W 24/03; OLG Dresden, MDR 1998, 493).
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