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   OLG Frankfurt, 24.05.2000 - 20 W 200/00   

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https://dejure.org/2000,2969
OLG Frankfurt, 24.05.2000 - 20 W 200/00 (https://dejure.org/2000,2969)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2000 - 20 W 200/00 (https://dejure.org/2000,2969)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 20 W 200/00 (https://dejure.org/2000,2969)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44 Abs 1 WoEigG, § 550 ZPO, § 27 Abs 1 FGG
    Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen: Obligatorische mündliche Verhandlung trotz Scheiterns von Vergleichsgesprächen und Fehlen einer Beschwerdebegründung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde; Wohnungseigentumssachen; Mündliche Verhandlung; Ausnahmefall ; Wohnungseigentümerversammlung; Beschwerdebegründung

  • Wolters Kluwer

    (Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen: Obligatorische mündliche Verhandlung trotz Scheiterns von Vergleichsgesprächen und Fehlen einer Beschwerdebegründung)

  • Judicialis

    BGB § 226; ; WEG § 44 Abs. 1; ; WEG § 16 Abs. 2; ; WEG § 47 S. 1; ; WEG § 47 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der mündlichen Verhandlung im Wohnungseigentumsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 804
  • NZM 2000, 878
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 06.03.1979 - 3 Ws 9/25
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2000 - 20 W 200/00
    Die Ausübung eines Rechts ist nämlich dann unzulässig., wenn dies - objektiv - dem Berechtigten keinerlei Vorteil zu bringen vermag und lediglich dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen, ein Beseitigungsanspruch also nur deshalb geltend gemacht wird, um den "störenden" Miteigentümer zu schädigen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1979, 1613; Bielefeld, Der Wohnungseige'ntümer, 5. Aufl., S. 331).
  • OLG Hamm, 30.03.1998 - 15 W 611/97

    Unwirksamkeit der Genehmigung des Haushaltsplans einer Eigentümergemeinschaft;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2000 - 20 W 200/00
    Nach § 44 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
  • OLG Frankfurt, 29.05.2000 - 20 W 504/99

    Wohnungseigentumsverfahren: Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit

    § 44 Abs. 1 gilt auch für das Beschwerdegericht (allgemeine Meinung; vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom 24.05.2000 - 20 W 200/2000 - Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 44 Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge, a.a.0.), wobei die mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer stattzufinden hat (Bay0bLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Bärmann/Pick/- Merle a.a.0.).

    Eine gütliche Einigung kann in aller Regel nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom 24.05.2000 - 20 W 200/2000 - OLG Hamm a.a.0. [770] mit weiteren Nachweisen) .

  • OLG Zweibrücken, 31.01.2002 - 3 W 299/01

    Wohnungseigentumsverfahren: Absehen von mündlicher Verhandlung im

    Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung (vgl. dazu BayObLG ZMR 1999, 349, 350; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 804 sowie auch BGH NJW 1998, 3713 f jew.m.w.N.z.Rechtspr. u. z. Schrifttum).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2004 - 20 W 7/03

    Wohnungseigentumssache: Erfordernis der mündlichen Verhandlung im

    Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung, wobei eine gütliche Einigung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann (Senat NZM 2000, 878; OLG Hamm NZM 1998, 769; BayObLG WE 1988, 138, 139; WE 1992, 207, 208).
  • OLG Frankfurt, 28.08.2000 - 20 W 521/99

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen einen

    Nach herrschender und zutreffender Meinung geht § 44 Abs. 1 WEG auch für das Beschwerdeverfahren (Bärmann a.a.O.; ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 11.05.2000 - 20 W 410/99 - und 24.05.2000 - 20 W 200/2000 wobei die mündliche Verhandlung vor der voll besetzten Kammer stattzufinden hat (Bay0bLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.0.).
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