Weitere Entscheidungen unten: BGH, 04.11.1983 | BGH, 10.01.1984

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,504
BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82 (https://dejure.org/1983,504)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82 (https://dejure.org/1983,504)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1983 - 2 BvR 1724/82 (https://dejure.org/1983,504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die strafrechtliche Hauptverhandlung ohne Teilnahme des Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsanwalt - Verhinderung - Unterbrechen der Verhandlung - Rechtsstaatsgebot

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 862
  • NStZ 1984, 176
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 1 56 >163<) .
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, die allein ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigte (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; st.Rspr.), ist nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<).
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<).
  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<).
  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 13/69

    Verfassungsmäßigkeit der Zulassung von Rechtsanwälten nur bei Streitwerten über

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet nur das rechtliche Gehör als solches, nicht rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts (BVerfGE 9, 124 >132<; 31, 297 >301<; 31, 306 >308<; 38, 105 >118<; 39, 156 >168<).
  • BGH, 08.11.1971 - AnwSt (R) 5/71

    "Sozialistisches Anwaltskollektiv"

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend angenommen, der Angeklagte müsse es grundsätzlich nicht hinnehmen, dass sich durch eine Verhinderung des Verteidigers seine Verteidigungsmöglichkeiten, ohne dass er dies voraussehen konnte oder noch abwenden könnte, so verschlechtern, dass ihm eine weitere Verhandlung ohne den Beistand eines Verteidigers nicht zugemutet werden kann (OLG Celle, NJW 1965, S. 2264; OLG Hamm, MDR 1972, S. 254; Gollwitzer, in: Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 228 StPO , Rdnr. 20; Hürxthal, in: KK, § 265 StPO , Rdnr. 31; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 265 StPO , Rdnr. 19).
  • OLG Hamm, 13.07.1973 - 2 Ss OWi 784/73

    Einfache Bußgeldsachen; Hauptverhandlung; Verspätung des Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82
    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, wobei die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, als Gesichtspunkte genannt werden, die berücksichtigt und abgewogen werden müssen (Hürxthal, a.a.0.; vgl. auch Gollwitzer, a.a.0.; OLG Hamm, NJW 1973, S. 2311 >2312<).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 2 WD 16.16

    Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Berufungshauptverhandlung;

    Diese Ziele sind mit dem Interesse des beschuldigten Soldaten am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1983 - 2 BvR 1724/82 - juris Rn. 5).

    Im Lichte dieser Anforderungen hat der Senat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, der Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalles, dem Anlass, der Voraussehbarkeit und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung sowie der Fähigkeit des beschuldigten Soldaten, sich selbst zu verteidigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1983 - 2 BvR 1724/82 - juris Rn. 6) auch ohne einen entsprechenden Antrag von Amts wegen eine Vertagung geprüft, jedoch beschlossen, dem Beschleunigungsgrundsatz des § 17 Abs. 1 WDO Vorrang vor dem Interesse des Soldaten an der Teilnahme seines Wahlverteidigers an der Berufungshauptverhandlung zu geben.

  • OLG Koblenz, 10.09.2009 - 2 SsRs 54/09

    Terminsverlegung - Erkrankung des Verteidigers nach Entbindung des Betroffenen

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 = NStZ 1984, 176; OLG Köln, VRS 92 [1997], 261; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl. § 71 Rdnr. 30).
  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht, daß einem Angeklagten das rechtliche Gehör nur durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts garantiert wird (vgl. BVerfG NStZ 1984, 176) oder er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf Vertretung durch einen bestimmten Wahlverteidiger hätte.
  • LAG Hamm, 02.02.2002 - 4 (14) Ta 24/02

    Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG Hamm, 02.02.2002 - 4 (14) Ta 24/01

    Prozesskostenhilfe: Beiordnungsanspruch des unzulässig mitverklagten vorläufigen

    Einen solchen Grundsatz gibt es nicht, denn das Grundgesetz verlangt nicht, daß das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) gerade durch Vermittlung eines Anwalts wahrgenommen wird (BVerfG v. 22.01.1959 - 1 BvR 154/55, MDR 1959, 363 = NJW 1959, 715 ; BVerfG v. 20.07.1971 - 1 BvR 231/69, MDR 1972, 27 = NJW 1971, 2302 ; BVerfG v. 14.12.1983 - 2 BvR 1724/82, MDR 1984, 464 = NJW 1984, 862 ).
  • OLG Frankfurt, 24.10.2000 - 3 Ws 1101/00

    Grundsatz der Terminshoheit des Vorsitzenden der Strafkammer zur Durchsetzung des

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 25.04.2019 - AnwSt (B) 10/18

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des

    Zudem verbürgt Art. 103 GG nur den Anspruch auf rechtliches Gehör als solches, nicht aber das rechtliche Gehör durch die Vermittlung eines Verteidigers (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1982 - 2 BvR 1724/82 Rn. 2).
  • OLG Celle, 18.11.2002 - 1 Ws 341/02

    Untersuchungsgefangener; Unüberwachter Umgang mit Verteidiger aus anderem

    Ein Beschuldigter hat vielmehr das verfassungsrechtlich verbürgte Recht, sich in jeder Lage eines Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO; BVerfG NJW 1975, 1015; NJW 1984, 862).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

    Das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen zu können (Art. 53 Abs. 4 LV) wird im Grundgesetz ebenso gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 171; NStZ 1984, 176).
  • BVerwG, 31.10.1984 - 1 D 46.84

    Dienstvergehen eines Beamten - Alkoholmissbrauch während eines Dienstes

    Findet er keinen Verteidiger, der dazu bereit oder zeitlich in der Lage ist, so geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Auflage § 228 Rz. 19; vgl. auch BVerfG NStZ 1984, 176).
  • BayObLG, 27.08.1998 - 4St RR 135/98

    Substantiierung der auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. 228 Abs. 2 StPO gestützten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1114
BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83 (https://dejure.org/1983,1114)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1983 - 2 ARs 365/83 (https://dejure.org/1983,1114)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1983 - 2 ARs 365/83 (https://dejure.org/1983,1114)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1114) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht bei Begehung einer Straftat auf hoher See - Änderung oder Beseitigung eines Gerichtsstandes durch den Bundesgerichtshof - Ergänzende Zuständigkeit eines Landgerichts neben der Zuständigkeit eines Amtsgerichts

  • rechtsportal.de

    StPO § 13a

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 159
  • NJW 1984, 623
  • MDR 1984, 334
  • NStZ 1984, 176 (Ls.)
  • Rpfleger 1984, 198
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.05.1957 - 2 ARs 74/56
    Auszug aus BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83
    Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird (BGHSt 10, 255, 257, 258); grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder dahin "geändert" werden, daß das als zuständig bestimmte Gericht durch erneuten Beschluß nach § 13 a StPO durch ein anderes ersetzt wird.
  • BGH, 17.07.2002 - 2 ARs 164/02

    Bestimmung des inländischen Gerichtsstandes; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161).
  • BGH, 17.06.2003 - 2 ARs 59/03

    Zurückweisung der Gegenvorstellung

    Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
  • BGH, 17.07.2002 - 2 AR 77/02

    Sofortige Beschwerde - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Gerichtsstand -

    Die Entscheidung über den Erlaß des von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls obliegt dem Amtsgericht, so daß ein örtlich zuständiges Amtsgericht zu bestimmen war (vgl. BGHSt 32, 159, 161).
  • BGH, 17.06.2003 - 2 AR 37/03
    Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
  • BGH, 02.02.1990 - 2 ARs 63/90

    Zuständiges Gericht als Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls

    Die Voraussetzungen des § 13 a StPO für die Bestimmung eines für den Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten zuständigen Amtsgerichts liegen nicht vor, weil es insoweit nicht an einem zuständigen Gericht fehlt (vgl. BGHSt 32, 159, 161) [BGH 04.11.1983 - 2 ARs 365/83]: Für diese Entscheidung ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig als das Gericht, in dessen Bezirk das vom Senat mit Beschluß vom 7. September 1989 - 2 ARs 442/89 - gemäß § 13 a StPO bestimmte Landgericht Stuttgart liegt (§ 125 Abs. 1 StPO; vgl. Wendisch in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Auflage § 125 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Auflage § 125 Rdn. 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2410
BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83 (https://dejure.org/1984,2410)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1984 - 5 StR 732/83 (https://dejure.org/1984,2410)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1984 - 5 StR 732/83 (https://dejure.org/1984,2410)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einheitliches Strafverfahren - Zeuge - Angehörigenverhältnis - Zeugnisverweigerungsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 176
  • StV 1984, 141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.1955 - 4 StR 582/54

    Umfang der Wirkung des Verwertungsverbots - Gebrauchmachung vom

    Auszug aus BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83
    Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - in MDR 1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/82 - Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 231/82 - in StrVert 1982, 557).
  • BGH, 08.12.1977 - 2 StR 631/77

    Folgen einer unterbliebenen Belehung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht eines

    Auszug aus BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83
    Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - in MDR 1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/82 - Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 231/82 - in StrVert 1982, 557).
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 231/82

    Zeugnisverweigerungsrecht - Voraussetzungen - Beschuldigte - Getrennte Verfahren

    Auszug aus BGH, 10.01.1984 - 5 StR 732/83
    Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - in MDR 1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/82 - Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 231/82 - in StrVert 1982, 557).
  • BGH, 10.02.2021 - 6 StR 326/20

    Urteil des Landgerichts Cottbus wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem

    Denn in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist der Zeuge zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86, BGHSt 34, 138, 139; Beschluss vom 10. Januar 1984 - 5 StR 732/83, NStZ 1984, 176, 177).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Würde dem Angeklagten, der nicht selbst - etwa als Patient - in seinem Geheimhaltungsinteresse betroffen ist, die Rüge einer Verletzung der §§ 53, 53 a StPO versagt, so ergäbe sich schließlich auch - ungeachtet der zwischen den Weigerungsrechten aus § 52 und §§ 53, 53 a StPO bestehenden Unterschiede - ein Wertungswiderspruch zu der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Verletzung des § 52 StPO auch dann mit der Revision gerügt werden kann, wenn der ohne Belehrung über sein Weigerungsrecht vernommene Zeuge lediglich Angehöriger eines Mitbeschuldigten ist, also zu dem Beschwerdeführer gerade nicht in dem das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Verhältnisse steht (BGHSt 7, 194, 196 f; 27, 139, 141; BGH NStZ 1984, 176 Nr. 19).
  • BGH, 04.11.1986 - 1 StR 498/86

    Prozessualer Beschuldigtenbegriff

    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 32, 25 [29]; BGHSt 34, 138f; BGH NStZ 1985, 419; 1984, 176; 1982, 389; BGH StV 1981, 117; BGH NJW 1980, 67).

    Es genügt vielmehr, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, daß sie in bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGHSt 34, 138; BGH NStZ 1985, 419; BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952; BGH NJW 1974, 758; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch BGHSt 32, 25 [29] sowie Pelchen in KK § 52 Rn. 6).

  • BGH, 08.05.1985 - 3 StR 100/85

    Beurteilung, ob eine in die Straftat verwickelte Zeugin Mitbeschuldigte des

    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).

    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Dabei genügt es, daß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat, so daß das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fortbesteht, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen abgetrennt oder gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280 f.; BGH NStZ 1984, 176 f.; BGHR StPO § 52 I Nr. 3 Mitbeschuldigter 3 und 10).
  • BGH, 08.05.1985 - 5 StR 100/85
    Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (BGHSt 7, 194; 27, 139, 141; 32, 25, 29 BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1980, 67 insoweit in BGHSt 29, 23 nicht abgedruckt; BGH StV 1981, 117; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).

    Voraussetzung für ein solches mit Wirkung für andere bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht ist, daß zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne besteht, daß sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozeßrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (BGH StV 1982, 557; BGH MDR 1979, 952, 953; BGH NJW 1974, 758 [BGH 12.02.1974 - 1 StR 535/73]; BGH bei Holtz MDR 1978, 280, 281; BGH NStZ 1984, 176 [BGH 10.01.1984 - 5 StR 732/83]; vgl. auch KK-Pelchen § 52 Rdn 6; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 52 Rdn 11).

  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

    Am Fortbestand dieses Rechts änderte sich nichts dadurch, daß das Verfahren sich nunmehr nur noch gegen den Angeklagten richtet, weil der Ehemann der Zeugin zwischenzeitlich verstorben ist (BGH MDR 1979, 952, 953; NJW 1980, 67; StrVert. 1981, 117; NStZ 1984, 176; stand. Rechtspr.).
  • BGH, 15.12.1987 - 5 StR 649/87

    Fortbestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts eines Verwandten nach Einstellung

    Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen dem Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952 f; NStZ 1984, 176 f).
  • BGH, 11.12.1987 - 2 StR 635/87

    Keine Schuldspruchänderung nach Eintritt der (Teil-) Rechtskraft; Mißachtung des

    Nach dem durch den Akteninhalt und die Urteilsgründe bestätigten Sachvortrag des Beschwerdeführers hat die Strafkammer den früheren Mitangeklagten Horst H. als Zeugen vernommen, ohne ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hingewiesen zu haben, das ihm als dem Bruder des früher ebenfalls mitangeklagten Rainer H. - auch nach dessen Ausscheiden aus dem gemeinsamen Verfahren - zustand (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 34, 138, 139 [BGH 23.07.1986 - 3 StR 164/86]; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht