Weitere Entscheidungen unten: BGH, 22.01.1992 | OLG Celle, 18.06.1991

Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1992 - 3 StR 433/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2307
BGH, 14.02.1992 - 3 StR 433/91 (https://dejure.org/1992,2307)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1992 - 3 StR 433/91 (https://dejure.org/1992,2307)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91 (https://dejure.org/1992,2307)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nebenkläger - Revision - Revisionsbegründung - Unterschrift des Rechtsanwaltes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 401
    Revisionsanträge und Begründung des Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1398
  • MDR 1992, 594
  • NStZ 1992, 347
  • Rpfleger 1992, 313
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    a) Die Revisionsanträge des Nebenklägers und ihre Begründung können nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91, NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 401 Rn. 2) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht werden.
  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 1 RBs 138/15

    Mehrere einfache Verkehrsverstöße können ein Fahrverbot rechtfertigen

    Beharrliche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. nur: BGH NJW 1992, 1398; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 - IV - 2 RBs 37/14 = BeckRS 2014, 16347).Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2015, aber auch auf ihren Schweregrad an (vgl. insoweit: BayObLGSt 2003, 132, 133; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 59).
  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Es wird dem Grunde nach verkannt, dass der Nebenkläger Revisionsanträge und Revisionsbegründung nach §§ 397, 401, 390 Abs. 2 (analog) StPO (vgl. 345 Abs. 2 StPO für den Angeklagten) nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen kann (BGH NJW 1992, 1398), denn die durch ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei der Neufassung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Gesetz vom 18. Dezember 1986 entstandene Gesetzeslücke ist durch die entsprechende Anwendung des § 390 Abs. 2 StPO zu schließen (vgl. BGH aaO.; BGHSt 59, 284 = NJW 2014, 3320; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 401 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 19.07.2007 - 2 Ss 294/07

    Nebenkläger; Revision; Begründung; Form; Unterzeichnung; Rechtsanwalt

    Der Nebenkläger kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 390 Abs. 2 StPO nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen (BGH NJW 1992, 1398 f.), an der es hier fehlt.
  • VerfG Brandenburg, 15.05.2014 - VfGBbg 53/13

    Willkürverbot; Beschwerdebefugnis; Nebenkläger

    Soweit das Oberlandesgericht angenommen hat, der Nebenkläger müsse bei der Anbringung und Begründung von Revisionsanträgen die Formvorschrift des § 390 Abs. 2 StPO beachten, kann dies schon deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, weil diese Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 3 StR 433/91 -, NJW 1992, 1398).
  • BGH, 17.09.1996 - 1 StR 526/96

    Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Mit Beschluß vom 30. Juli 1996 hat die Strafkammer die Revision des Nebenklägers gegen das landgerichtliche Urteil vom 6. Mai 1996 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist nicht mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (§ 390 Abs. 2 StPO in entsprechender Anwendung; vgl. BGH NJW 1992, 1398 f.) begründet worden war; der die allgemeine Sachrüge enthaltende Schriftsatz vom 22. Juli 1996 wurde lediglich von einem Rechtsstudenten unterzeichnet, der damals in der Kanzlei des Nebenklägervertreters tätig war.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91   

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https://dejure.org/1992,2022
BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91 (https://dejure.org/1992,2022)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1992 - 2 StR 520/91 (https://dejure.org/1992,2022)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - 2 StR 520/91 (https://dejure.org/1992,2022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bildung der tatrichterlichen Überzeugung der Täterschaft, wenn die Aussage des Täters gegen die Aussage des Opfers steht - Anforderungen an die Begründung der tatrichterlichen Überzeugung, wenn Aussage gegen Aussage steht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 347
  • StV 1992, 219
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 141/87

    Möglichkeit des Glaubenschenkens der Schilderung des Opfers und trotz dafür

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91
    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. November 1991 - 2 StR 499/91).
  • BGH, 23.10.1991 - 5 StR 455/91

    Beweiswürdigung - Glaubwürdigkeit eines Zeugen - Belastungszeuge - Zeugenbeweis -

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91
    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. November 1991 - 2 StR 499/91).
  • BGH, 15.11.1991 - 2 StR 499/91

    Beweiswürdigung - Belastung durch den Mitangeklagten - Belastungszeuge -

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91
    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. November 1991 - 2 StR 499/91).
  • BGH, 19.07.1989 - 2 StR 182/89

    Aussage gegen Aussage - Glaubwürdigkeit einer Aussage - Zeugenaussage -

    Auszug aus BGH, 22.01.1992 - 2 StR 520/91
    In einem solchen Fall, in dem nach den Urteilsgründen Aussage gegen Aussage steht, müssen diese erkennen lassen, daß der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15. November 1991 - 2 StR 499/91).
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Stehen sich Bekundungen eines - insbesondere einzigen - Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber ("Aussage gegen Aussage"), müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlichen Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen geeignet sind (BGH NStZ 1999, 139), erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1990, 99; Beschl. v. 23.10.1991 - 5 StR 455/91 - und v. 15.11.1991 - 2 StR 499/91, BGH NStZ 1992, 347).
  • BGH, 03.02.1993 - 2 StR 531/92

    Beweiswürdigung - Vergewaltigung - Aussage gegen Aussage - Falschbezichtigung

    Steht in einem Verfahren, in dem einem Angeklagten Vergewaltigung vorgeworfen wird, die Aussage des Angeklagten gegen die der Anzeigeerstatterin und hängt die Entscheidung allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussage kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt werden (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 3, 5; BGHR StPO § 241 Abs. 2 - Zurückweisung 2; BGH, Beschl. v. 13. März 1991 - 2 StR 62/91 und Beschl. v. 22. Januar 1992 - 2 StR 520/91).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2002 - 1 Ss 13/01

    Amtsanmaßung

    Eine Erörterung ist aber erforderlich, wenn sie sich aufdrängt, so unter anderem bei einander widersprechenden Aussagen des einzigen - unmittelbaren - Zeugen und des Angeklagten (BGH, StV 1991, 409, 451; NStZ 1992, 347 ; OLG Köln, aaO.); steht Aussage gegen Aussage - eine derartige Fallgestaltung ist aufgrund der nicht wiedergegebenen Einlassung der Angeklagten einerseits und der Angaben insbesondere der Zeugin M., die ersichtlich den unter II des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen zugrunde liegen, nicht auszuschließen, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für die Beurteilung der Glaubwürdigung wesentlichen Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
  • OLG Köln, 13.01.1995 - Ss 532/94

    Geldbuße und Verhängung eines Fahrverbots wegen fahrlässiger Überschreitung der

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  • OLG Köln, 24.03.1994 - Ss 105/94

    Urteilsgründe ; Angaben des Angeklagte; Verzicht auf die Angaben ; Rechtlich

    Eine Erörterung ist aber erforderlich, wennn sie sich aufdrängt, so bei einander widersprechenden Aussagen eines einzigen Zeugen und des Angeklagten bzw. Betroffenen (vgl. BGH Strafverteidiger 1991, 409 und 451; NStZ 1992, 347; Senatsentscheidungen vom 24.7.1992 -Ss 314-315/92 und vom 13.10.1992 -Ss 356/92).
  • OLG Hamm, 28.09.1995 - 2 Ss OWi 1084/95
    Insofern folgt aus § 261 StPO i.V.m. § 46 OWiG , daß der Tatrichter nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze darzulegen hat, aufgrund welcher Tatsachen und Erwägungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung gelangt ist, wobei er diese Feststellungen aus dem Beweisergebnis zu rechtfertigen hat (vgl. BGH NStZ 1992, 347 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 267 Rn. 12, § 337 Rn. 26 ff; OLG Köln, NZV 1995, Seite 164 ).
  • KG, 05.10.1998 - 1 Ss 253/98
    Eine Erörterung ist aber erforderlich, wenn sie sich aufdrängt, so etwa bei einander widersprechenden Aussagen eines einzigen Zeugen und des Angeklagten (vgl. BGHSt StV 1991, 409 und 451; NStZ 1992, 347).
  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 4 Ss OWi 1119/98

    Darlegung der Beweiswürdigung, Fahrlässigkeit, Foto,

    Vielmehr ist es zumindest in Fällen, die Anlass zu Zweifeln geben, erforderlich, dass der Tatrichter unter Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze darlegt, aufgrund welcher Erwägungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung gelangt ist (vgl. BGH NStZ 1992, 347).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.06.1991 - 3 Ws 131/90 (I)   

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https://dejure.org/1991,4982
OLG Celle, 18.06.1991 - 3 Ws 131/90 (I) (https://dejure.org/1991,4982)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.06.1991 - 3 Ws 131/90 (I) (https://dejure.org/1991,4982)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juni 1991 - 3 Ws 131/90 (I) (https://dejure.org/1991,4982)
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Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 176
  • NStZ 1991, 598
  • NStZ 1992, 347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 30.10.2012 - 4 Ws 117/12

    Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei

    Dass mit einem Erkenntnisgewinn dadurch zu rechnen ist, dass der Untergebrachte bei einem mehrere Wochen andauernden stationären Aufenthalt voraussichtlich nicht nur schweigen, sondern mit anderen Patienten, Pflegern und ggf. auch Ärzten reden wird, führt nicht zur Annahme der Zulässigkeit der Maßnahme; denn die Unterbringung würde insoweit letztlich in unstatthafter Weise mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Betroffenen angeordnet (vgl. OLG Celle StV 1985, 224; 1991, 248; NStZ 1991, 598; OLG Frankfurt a.M. aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Düsseldorf StV 2005, 490, 491).
  • OLG Jena, 09.05.2007 - 1 Ws 180/07

    Zwangsmaßnahmen

    Die danach erforderliche vorherige Anhörung des Sachverständigen zur Unerlässlichkeit der stationären Aufnahme setzt regelmäßig voraus, dass der Sachverständige (1.) sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat und (2.) sich aufgrund dieses persönlichen Eindrucks schriftlich oder ausnahmsweise mündlich in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten zum Erfordernis der Unterbringung und deren voraussichtlicher konkreter Dauer äußert (vgl. OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 1998, 638; OLG Celle NStZ 1991, 598 [= R & P 1991, 135]; OLG Karlsruhe StV 1984, 369).
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