Rechtsprechung
BGH, 14.05.2014 - 2 StR 475/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO; § 250 StPO
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unzulässigkeit des Beweismittels (kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz bei einer Vernehmungsprotokollverlesung zusätzlich zu entsprechender Zeugenaussage) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 3 S 1 StPO, § 250 StPO
Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zur Ergänzung der Zeugenaussage als Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - IWW
- Wolters Kluwer
Anwendung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auf die Ergänzung eines Zeugenbeweises
- rewis.io
Ablehnung eines Beweisantrags im Strafverfahren: Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zur Ergänzung der Zeugenaussage als Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 250
Anwendung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auf die Ergänzung eines Zeugenbeweises - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Ergänzung des Zeugenbeweises durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls möglich
Verfahrensgang
- LG Mainz, 13.05.2013 - 1 KLs 3111 Js 20685/11
- BGH, 14.05.2014 - 2 StR 475/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 607
- StV 2015, 205
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06
Konfrontationsrecht und Aufklärungspflicht (Verlesung von Niederschriften über …
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 475/13
Auch Aufklärungsgesichtspunkte können im Einzelfall die zusätzliche Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gebieten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 281 f.). - BGH, 16.02.1965 - 1 StR 4/65
Bestimmung der schriftlichen Erklärung zu Beweiszwecken im Strafprozess - Eignung …
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 475/13
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz steht nur der Ersetzung, nicht der Ergänzung des Zeugenbeweises durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls, namentlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1965 - 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 161 f.).
- BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des …
Die Rüge, die Strafkammer habe entgegen seinem Antrag die polizeiliche Vernehmung des Zeugen B. nicht verlesen, ist zwar nicht aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unzulässig, denn es handelte sich insoweit nicht um eine vernehmungsersetzende Verlesung im Sinne der §§ 250, 251 Abs. 1 StPO, sondern um eine Ergänzung der Vernehmung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen durch eine auf § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Verlesung des Protokolls über eine frühere Aussage (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 ? 2 StR 475/13, NStZ 2014, 607, 608;… Kreicker in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 250 Rn. 30 mwN).