Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.01.1992

Rechtsprechung
   BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91   

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BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91 (https://dejure.org/1992,964)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1992 - 5 StR 338/91 (https://dejure.org/1992,964)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91 (https://dejure.org/1992,964)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB
    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen Wohnungsbauunternehmens in der privatrechtlichen Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Wolters Kluwer

    Amtsträger - Sozialer Wohnungsbau - Geschäftsführer einer GmbH - Landeseigenes Unternehmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorteilsannahme; Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines Unternehmens des sozialen Wohnungsbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 11, § 331
    Keine Amtsträgereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers eines kommunalen Wohnungsbauunternehmens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Korruption: Geschäftsführer einer staatseigenen Wohnungsbau-GmbH kein Amtsträger (IBR 1992, 480)

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 199
  • NJW 1992, 847
  • MDR 1992, 600
  • NStZ 1992, 279
  • StV 1992, 224 (Ls.)
  • JR 1992, 471
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.10.1958 - 5 StR 404/58

    Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - Daseinsvorsorge - Amtsträgerschaft -

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Beamter im Sinne des § 359 StGB aF war neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne jeder, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11, 345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290, jeweils m. w. Nachw.).

    Unter den Dienstverrichtungen war sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu verstehen als auch die Ausübung von Diensten der staatlichen Daseinsvorsorge, die bestimmt waren, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268, jeweils m. w. Nachw.).

    Der Betrieb wirtschaftlicher Unternehmungen, die der Daseinsvorsorge des Staates dienen, die bestimmt sind, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen, ist Betätigung der Staatsgewalt" (BGHSt 12, 89, 90 m. Nachw.).

    Die in BGHSt 12, 89 abgedruckte Entscheidung betraf ebenfalls einen Eigenbetrieb einer Gemeinde, der zudem organisatorisch in die Bundesbahn eingegliedert war.

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Unter den Dienstverrichtungen war sowohl die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu verstehen als auch die Ausübung von Diensten der staatlichen Daseinsvorsorge, die bestimmt waren, unmittelbar für die Daseinsvoraussetzungen der Allgemeinheit oder ihrer Glieder zu sorgen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268, jeweils m. w. Nachw.).

    Ob darüber hinaus auch der erwerbswirtschaftlich-fiskalische Bereich als Verwaltungsaufgabe anzusehen ist, ist umstritten (vgl. BGHSt 31, 264, 269 m. w. Nachw.), braucht hier aber nicht entschieden zu werden, da erwerbswirtschaftlich-fiskalische Tätigkeit nicht vorliegt.

    In BGHSt 31, 264 war der Angeklagte Amtsträger, weil er Aufgaben wahrnahm, die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH NJW 1990, 2073).
  • BGH, 14.11.1958 - 5 StR 417/58
    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Beamter im Sinne des § 359 StGB aF war neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne jeder, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11, 345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 22.05.1958 - 1 StR 551/57
    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Beamter im Sinne des § 359 StGB aF war neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne jeder, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11, 345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.06.1955 - 3 StR 157/55
    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Beamter im Sinne des § 359 StGB aF war neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne jeder, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11, 345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290, jeweils m. w. Nachw.).
  • BGH, 26.06.1952 - 4 StR 9/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Die Urteile vom 14. Juni 1951 - 4 StR 132/50 - und vom 26. Juni 1952 - 4 StR 9/52 - betrafen Stadtwerke bzw. ein städtisches Elektrizitätswerk, also offenbar Eigenbetriebe.
  • BGH, 14.06.1951 - 4 StR 132/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Die Urteile vom 14. Juni 1951 - 4 StR 132/50 - und vom 26. Juni 1952 - 4 StR 9/52 - betrafen Stadtwerke bzw. ein städtisches Elektrizitätswerk, also offenbar Eigenbetriebe.
  • RG, 19.03.1926 - I 532/25

    Über die rechtliche Natur der Reichsbahngesellschaft und des Dienstverhältnisses

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Ihre Angestellten bleiben Privatangestellte ohne amtliche Eigenschaft ..." (RGSt 60, 139, 141).
  • RG, 12.06.1936 - 1 D 187/36

    Sind auch die Vertragsangestellten eines Arbeitsamtes, die nur in der

    Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91
    Beamter im Sinne des § 359 StGB aF war neben dem Beamten im staatsrechtlichen Sinne jeder, der von einer nach öffentlichem Recht zuständigen Stelle mit seinem Einverständnis zu Dienstverrichtungen berufen war, die aus der Staatsgewalt abgeleitet waren und staatlichen Zwecken dienten (vgl. u.a. BGHSt 8, 21, 22; 11, 345, 349; 12, 89; 12, 108 ff; RGSt 70, 234, 235; 72, 289, 290, jeweils m. w. Nachw.).
  • RG, 19.07.1938 - 1 D 243/38

    1. Ist der Obermeister einer Innung i. S. des § 359 StGB. Beamter? Ist er nach

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    - ob sie gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urteile vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 204; vom 3. März 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20),.
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10

    Ist der Vertragsarzt Amtsträger?

    Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur solche der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch diejenigen der staatlichen Daseinsvorsorge (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201; Urteil vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 208).
  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07

    Bestechung; Bestechlichkeit; Amtsträger ("sonstige Stelle"); Bestechlichkeit im

    Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge, die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31, 264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.).

    In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204), ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist (BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten bestehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Tätigkeit der Privatrechtssubjekte Merkmale aufweisen, die ihre Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigen könnten (vgl. BGHSt 43, 370; 38, 199).
  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 148/15

    Amtsträgerstellung (Voraussetzungen: selbstständige Wahrnehmung öffentlicher

    aa) Beim Stadtschulamt der Stadt F. handelt es sich um eine "Behörde', die im Bereich der Daseinsvorsorge Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3130 f.; BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201; vgl. auch MüKo/Radtke, StGB, 2. Aufl., § 11 Rn. 51, 52).
  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06

    Amtsträgerschaft eines Mitarbeiters einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft

    Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städtischen Belegungsrechten belastet ist (im Anschluss an BGHSt 38, 199).

    a) Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer früheren Entscheidung (BGHSt 38, 199) den Geschäftsführer eines in Rechtsform einer GmbH geführten, auf dem Gebiet des Wohnungsbaus tätigen landeseigenen Unternehmens nicht als Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff. StGB angesehen.

    Dies spreche gegen eine Amtsträgerschaft, auch wenn es Ausnahmefälle geben mag, in denen der Bürger zur Befriedigung grundlegender Lebensbedürfnisse ohne Ausweichmöglichkeiten auf die Leistungen einer von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in privatrechtlicher Form organisierten Einrichtung angewiesen sei (BGHSt 38, 199, 204).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Dem entspricht die Tendenz in der Entscheidung BGHSt 38, 199, 203, nach der keine Handlung als Amtsträger vorliegt, wenn "die ausgeübte Tätigkeit ... nicht schon ihrer Art nach Verwaltungstätigkeit ist".
  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Die verfahrensgegenständlichen Vorgänge beziehen sich allein auf den Bereich der Energieversorgung, so daß der Senat nicht darüber zu befinden hat, ob eine rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Staates bei der Bestimmung des Amtsträgerbegriffs dem Bereich der öffentlichen Aufgaben zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 264, 269; 38, 199, 202).
  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

    Zu den öffentlichen Aufgaben gehören dabei nicht nur die der Eingriffs- und Leistungsverwaltung, sondern auch der Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge (st. Rechtspr.; vgl. BGHSt 38, 199, 201 m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Allerdings reicht - was auch die Strafkammer erkennt - dieser Gesichtspunkt der Beteiligung für sich allein (noch) nicht aus, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft mit einer "sonstigen Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gleichzustellen (vgl. BGHSt 38, 199, 203; 45, 16, 20).

    ee) Schließlich besitzt die TLG aufgrund der sie einbindenden rechtlichen Vorschriften in ihrem Bereich (auch) eine monopolartige Stellung, so daß der einzelne Staatsbürger auf ihr Funktionieren in gleicher Weise angewiesen ist, wie er dies beim Handeln einer Behörde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts wäre (vgl. dazu BGHSt 38, 199, 204).

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 470/08

    Bestechung; Amtsträgereigenschaft (Durchführung einer medizinisch-psychologischen

  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 389/05

    Freispruch des Hildesheimer Oberbürgermeisters aufgehoben

  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
  • BGH, 10.01.2019 - 3 StR 635/17

    Bestechlichkeit durch die Annahme von Zuwendungen für die Ausstellung von

  • BayObLG, 20.07.1995 - 4St RR 4/95

    Öffentliche Vergabe und Weitergabe von Informationen an Interessenten - Betrug,

  • KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
  • OVG Hamburg, 03.12.2004 - 1 Bf 113/04

    Anforderungen an ein Verbandsklagerecht; Berücksichtigung der Stellungnahmen der

  • OLG Frankfurt, 30.08.1996 - 1 HEs 191/96
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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91   

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Flüchtender Häftling

§ 316a StGB, 'Ausnutzung', fahrtechnisch bedingter Halt, fließender Verkehr

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 316a Abs. 1 S. 1 StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; verkehrsbedingtes Anhalten)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen an das Angriffsunternehmen des Täters bei Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs - Ausnutzen einer dem Straßenverkehr eigentümlichen Gefahrenlage - Gefahrenlage durch die Konzentration auf die Verkehrslage, die Fahrzeugbedienung und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 316 a
    Ausnutzung einer dem fließenden Verkehr eigentümlichen Gefahrenlage bei räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 196
  • NJW 1992, 989
  • MDR 1992, 603
  • NStZ 1992, 279
  • NZV 1992, 493 (Ls.)
  • StV 1993, 173
  • JR 1992, 514
  • JR 1993, 514
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90

    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.

  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 54/72

    Raub eines Kraftwagens auf der Straße - Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Allerdings wird dieses Merkmal nicht schon dadurch erfüllt, daß Gegenstand des Raubes ein fahrbereites Kraftfahrzeug ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913) oder daß darüber hinaus der Täter das Fahrzeug als Fluchtmittel nutzen will (BGHSt 22, 114, 117 m.N. der früheren teilweise weitergehenden Rechtsprechung; BGH NJW 1969, 1679).

    Diejenigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen bei einem Angriff auf den Fahrer eines haltenden oder parkenden Kraftfahrzeugs ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer verneint worden ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913; 37, 256, 258 mit ausdrücklicher Ausnahme der Fälle eines fahrtechnisch bedingten Halts; BGH GA 1979, 466; BGH Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 - knapp wiedergegeben bei Holtz MDR 1980, 629; BGH Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83 -), stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BGH, 05.07.1960 - 5 StR 80/60

    Taxi - § 255 StGB, Gebrauchsanmaßung, vis absoluta, keine Vermögensverfügung, §

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Diese Gefahrenlage findet sich in erster Linie in der Beanspruchung des Fahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 5, 280, 281; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4), nämlich in der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie in der hieraus folgenden Erschwerung einer Gegenwehr.
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).
  • BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89

    Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Diese Gefahrenlage findet sich in erster Linie in der Beanspruchung des Fahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs (BGHSt 5, 280, 281; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4), nämlich in der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie in der hieraus folgenden Erschwerung einer Gegenwehr.
  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Allerdings wird dieses Merkmal nicht schon dadurch erfüllt, daß Gegenstand des Raubes ein fahrbereites Kraftfahrzeug ist (BGHSt 24, 320, ausführlicher NJW 1972, 913) oder daß darüber hinaus der Täter das Fahrzeug als Fluchtmittel nutzen will (BGHSt 22, 114, 117 m.N. der früheren teilweise weitergehenden Rechtsprechung; BGH NJW 1969, 1679).
  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).
  • BGH, 23.02.1988 - 1 StR 9/88

    Strafbarkeit wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahren, wenn der Täter

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.
  • BGH, 28.01.1971 - 4 StR 552/70

    Beschränkt eingelegte Revision zur Verurteilung wegen Straßenraubes -

    Auszug aus BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
  • BGH, 02.04.1980 - 2 StR 94/80

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei haltendem Fahrzeug

  • BGH, 21.07.1983 - 2 StR 260/83

    Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung der

  • BGH, 08.07.1969 - 1 StR 12/69
  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Dies wird etwa bei einem sogenannten verkehrsbedingten Halt (Beispiele: Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel, an einer geschlossenen Bahnschranke, bei einem Stau u. dergl.) zu bejahen sein, da der Lenker eines Kraftfahrzeugs in dieser Situation seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß und deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (h.A. in Rspr. und Lit.; BGHSt 25, 315, 317; 38, 196 m. zust. Anm. Keller JR 1992, 515 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7; Horn in SK aaO Rdn. 3; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 3; Roßmüller/Rohrer aaO S. 255).
  • BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter

    Im fließenden Verkehr ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr erschwert (vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.).

    b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorübergehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

    Eine Erschwerung der Gegenwehr, wie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist (vgl. BGHSt 38, 196, 197), folgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres daraus, daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum Zeitpunkt des Angriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist.

  • BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00

    Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.).

    Auf dieser Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1 und 7).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb die Voraussetzungen des § 316 a Abs. 1 StGB auch dann bejaht (oder für möglich gehalten), wenn der beabsichtigte Überfall von einem Fahrzeuginsassen erst nach dem planmäßig herbeigeführten Anhalten des Fahrzeugs begangen wurde (BGHSt 18, 170; 38, 196; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 1, 9 und 10; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 725; BGH, Beschl. vom 18. August 1998 - 5 StR 337/98).

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Eine solche besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 10).
  • BGH, 27.02.1996 - 1 StR 66/96

    Probefahrt - Abgrenzung § 263 StGB - § 242 StGB bei Absicht, das Fahrzeug nach

    Denn unter den festgestellten Umständen war die Fahrt mit dem vorübergehenden Anhalten auf einem Parkplatz noch nicht beendet (vgl. BGHSt 33, 378; 38, 196; BGH NStZ 1994, 340, 341).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage ist ein räuberischer Angriff auf Kraftfahrer bei einem Überfall auf den Fahrer eines verkehrsbedingt im fließenden Verkehr haltenden Kraftfahrzeugs angenommen worden (BGHSt 25, 315, 317; 38, 196, 197 f; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725).

    Dagegen ist der Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen verneint worden, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197; BGH, Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196, 198; Günther JZ 1987, 369, 379; Keller JR 1992, 515, 516).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Erforderlich ist, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 38, 196, 197 m.w.N.).

    Ebenso verneint die Rechtsprechung den Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfindet, also erst in zeitlichem Abstand, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zumindest vorerst beendet ist (vgl. BGHSt 38, 196, 198; weitere Nachweise in BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7).

  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 311/97

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Diese Gefahrenlage besteht in erster Linie während des Fahrvorganges wegen der Beanspruchung des Kraftfahrers durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs; sie ist auch während eines verkehrsbedingten Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt gegeben und kann sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts vorliegen (vgl. BGHSt 38, 196 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1 und 4).

    Eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist schließlich auch nicht bereits deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der schweren räuberischen Erpressung ein fahrbereites Kraftfahrzeug war (vgl. BGHSt 24, 320, 321; 38, 196, 197).

  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 197/01

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Eine solche, die hohe Strafdrohung des § 316 a StGB rechtfertigende Gefahrenlage besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch noch während eines verkehrsbedingten und im Einzelfall auch während eines sonstigen kurzfristigen Halts vorliegen (vgl. BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171 ff.; 38, 196 ff.).
  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 217/93

    Verwirklichung des Straftatbestands des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

    Bestraft werden soll, wer sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Verkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Straßenverkehr entsteht (BGHSt 38, 196, 197; Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 316 a Rdn. 6, jew. m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2001 - 2 StR 101/01

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff

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