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   OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97, 2 Ws 27/97   

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OLG Hamburg, 17.02.1997 - 2 Ws 26/97, 2 Ws 27/97 (https://dejure.org/1997,2161)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.1997 - 2 Ws 26/97, 2 Ws 27/97 (https://dejure.org/1997,2161)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 1997 - 2 Ws 26/97, 2 Ws 27/97 (https://dejure.org/1997,2161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Angeschuldigten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers; Nur ausnahmsweise Beiordnung eines zweiten Verteidigers aus dem Institutszweck der notwendigen Verteidigung; Sicherung eines rechtskundigen Beistandes und Gewährleistung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 203
  • StV 2000, 409
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Hamburg, 13.01.2020 - 2 Ws 3/20

    Voraussetzungen der Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

    Für die Bewertung, ob die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erforderlich ist, haben sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach welcher für den zur Entscheidung berufenen Vorsitzenden in dieser Frage ein Beurteilungsspielraum besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702; KK-Willnow § 141 Rn. 9), folgende Kriterien herausgebildet:.

    - Soweit sich die Notwendigkeit der Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens aus dessen sachlichem Umfang oder aus der Schwierigkeit der Sache ergeben kann, kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nur in Betracht, wenn der Prozessstoff so schwierig oder so umfangreich ist, dass er nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann, ein Verteidiger alleine ihn also nicht beherrschen könnte, wobei auch die Zeit zu berücksichtigen ist, die diesem zur Erarbeitung des Verfahrensstoffs zur Verfügung steht (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; auch OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris).

    Verteidiger voll eingearbeitet sein, um sachgerecht verteidigen zu können und er muss grundsätzlich kontinuierlich an der Hauptverhandlung teilnehmen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Deshalb scheidet eine Aufteilung des Prozessstoffes und eine wechselseitige Vertretung beider Pflichtverteidiger aus (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Durch die Beiordnung eines weiteren Verteidigers soll - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung und gegebenenfalls des Gebots der besonderen Beschleunigung in Haftsachen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203) - der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gesichert werden, da erfahrungsgemäß bei höherer Anzahl von Verfahrensbeteiligten und längerer Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, steigt (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Die abstrakt-theoretische Möglichkeit einer späteren Verfahrensgefährdung durch das Ausbleiben eines Verteidigers reicht allerdings nicht aus, um schon von Anfang an einen weiteren Verteidiger zu bestellen; daran ist erst zu denken, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Ausbleiben des Verteidigers hinzutreten, wie sie sich vor allem aus einer besonders langen Dauer der Hauptverhandlung ergeben können (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203).

    Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers ist insofern nur geboten, wenn und soweit andere gesetzliche Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203, vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17 und vom 30. August 2017, Az.: 2 Ws 140/17; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az.: 2 Ws 160/09, BeckRS 2009, 45702).

    Als derartige gesetzlich vorgesehene Maßnahmen in Betracht kommen die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, die Beurlaubung für nicht betreffende Verhandlungsteile nach § 231c StPO, das Tätigwerden eines Vertreters des Verteidigers nach § 53 BRAO und die Bestellung eines anderen Verteidigers erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts der Verhinderung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203 und vom 4. September 2017, Az.: 2 Ws 132/17; KG, Beschluss vom 6. August 2018, Az.: 4 Ws 104/18, BeckRS 2018, 24184).

    Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo das Gebot sachgerechter Verteidigung betroffen ist, weil die Verteidigung - gerade in umfangreichen und schwierigen Sachen - Einarbeitung und kontinuierliche Begleitung der Hauptverhandlung voraussetzt (Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203).

    Die Bestellung eines Sicherungsverteidigers ist jedoch in Konstellationen ausgeschlossen, in denen die Beiordnung alleine zu dem Zwecke der gegenseitigen Vertretung der beiden Verteidiger bei einer langen Verfahrensdauer erfolgen soll (OLG Jena, Beschluss vom 7. Oktober 2011, Az.: 1 Ws 433/11, juris; OLG Hamm, NStZ 2011, 235; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Februar 1997, Az.: 2 Ws 26-27/97, NStZ-RR 1997, 203).

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2009 - 2 Ws 160/09

    Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Pflichtverteidiger

    Die Beiordnung mehrerer Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann gefordert, wenn entweder aufgrund der außergewöhnlichen Schwierigkeit bzw. des außergewöhnlichen Umfangs des Verfahrensstoffes oder der außergewöhnlichen Dauer der Hauptverhandlung dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht, um eine ausreichende Verteidigung zu gewährleisten (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Hamm StV 1989, 242; OLG Frankfurt StV 1991, 9 ; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig 11.4.1983 bei JURIS; SchlHA 2001, 137; OLG Rostock Strafo 2002, 230; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; KK-Laufhütte zu § 141 Rn 9).

    Dabei kommt unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Bestellung eines zweiten Verteidigers insbesondere dann in Betracht, wenn der Verfahrensstoff nur durch ein arbeitsteiliges Vorgehen zweier Verteidiger ausreichend beherrscht werden kann (OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).

    Im Hinblick auf die erwartete Dauer der Hauptverhandlung ist dagegen zu fragen, ob bei einer unvorhergesehenen Verhinderung des schon bestellten Pflichtverteidigers eine sachgerechte Verteidigung nicht durch andere gesetzliche Reaktionsweisen (etwa Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers nach Eintritt einer möglichen Verhinderung), sondern nur durch die Vertretung durch einen bereits in das Verfahren eingearbeiteten und kontinuierlich in der Hauptverhandlung anwesend gewesenen Verteidiger sichergestellt werden kann (OLG Celle BRAK-Mitt 1988, 284; OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS).

    Bereits jetzt sind konkrete Umstände (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f.) zutage getreten, die die Terminsplanung trotz der großzügigen Bereithaltung von "Reservetagen" mit Unwägbarkeiten belasten.

    Damit verlangt die Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Vorsitzenden bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (OLG Karlsruhe, wistra 1993, 279 ; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 ; Strafo 2000, 383; OLG Schleswig SchlHA 2001, 137; OLG Brandenburg 20.2.2006 bei JURIS; a.A. wohl OLG Rostock Strafo 2002, 230), unabweisbar die Bestellung eines weiteren Verteidigers.

  • OLG Stuttgart, 14.12.2015 - 2 Ws 203/15

    Notwendige Verteidigung: Anwesenheitspflicht sämtlicher Pflichtverteidiger;

    Ungeachtet dessen gehört aber die Teilnahme an der Hauptverhandlung zum Kernbereich der Verteidigertätigkeit, da Grundlage der Urteilsfindung der Inbegriff der Hauptverhandlung ist (Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 2015 - 2 Ws 87/15 - und vom 26. März 2015 - 2 Ws 32 und 33/15 - OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt NJW 1972, 1964).
  • OLG Hamm, 28.01.1999 - 3 Ws 27/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen, Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers,

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71; 39, 238, 243) umfaßt das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 39, 238, 243; BGH, NJW 1992, 849; StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997; 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtbelastung des Gerichtes zu berücksichtigen (BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576).

    Diese Grundsätze, die für die Frage der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers oder eines Pflichtverteidigers neben einem bereits bestehenden Wahlverteidiger sowie für den Antrag auf Abberufung eines Pflichtverteidigers in gleicher Weise gelten wie für die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung bei Verhinderung des Verteidigers des Vertrauens (vgl. BGH StV 1998, 414; BGH NJW 1992, 849; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamm, StV 1989, 242; OLG Celle, StV 1988, 100; OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; NStZ-RR 1996, 304, 305; StV 1997, 575) greifen jedenfalls dann zum Nachteil des Angeklagten ein, wenn das Gericht sich ernsthaft aber erfolglos bemüht, innerhalb der durch § 229 StPO gezogenen zeitlichen Grenzen mit dem Verteidiger des Vertrauens Terminstage abzustimmen, (BGH, NJW 1992, 849; vgl. auch BGH StV 1998, 414; OLG Frankfurt/Main, StV 1997, 575).

  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

    Folgte man insoweit gleichwohl der im Schrifttum herrschenden Meinung, bestünde die Gefahr der Belastung öffentlicher Haushalte auch dann, wenn die jedenfalls einen Anfangsverdacht zu begründen geeignete bloße Behauptung, durch ein nebenklagefähiges Delikt verletzt zu sein, sich trotz ausreichender Ermittlungen nicht bestätigt hat und deshalb bereits absehbar ist, daß die durch die Beistandsbestellung entstehenden Auslagen nicht gemäß § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO einem künftigen Angeklagten auferlegbar sein werden (zur Beachtung der Pflicht, öffentliche Mittel sparsam zu verwenden, auch für die Frage der Bestellung von Rechtsanwälten im Strafverfahren, vgl. Senat in NStZ-RR 1997, 203, 204 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Angeklagten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. Senat, a.a.O. sowie in NStZ-RR 1997, 203 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2003 - 1 Ws 27/03

    Beschwerde gegen Entscheidungen des Vorsitzenden über Bestellung und Abbestellung

    Nur wenn der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich und schwierig ist, dass er - auch nach Ausschöpfung aller Hilfsmittel - ausschließlich bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann, vermag die Beistandsfunktion die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers zu gebieten (OLG Düsseldorf NStZ 1990, 47; OLG Hamburg StV 2000, 409, 410).

    c) Die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bei Durchführung einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine höhere Zahl von Verfahrensbeteiligten bzw. eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und beruht auf der allgemeinen Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie im Einzelfall dem Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen (OLG Hamburg StV 2000, 409, 410).

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2000 - 2 Ws 102/00

    Zur Zulässigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (§§ 141, 142

    Die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem vorhandenen Verteidiger ist z.B. geboten, wenn bei notwendiger Verteidigung zu befürchten ist, dass der vorhandene Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht ständig anwesend sein oder die zur reibungslosen Durchführung der Hauptverhandlung erforderlichen Maßnahmen nicht treffen kann oder will oder sonstige Gründe der prozessualen Fürsorge es gebieten ( vgl. BGHSt 15, 306 ff, 309; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 137 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203; OLG Frankfurt StV 1986, 144).

    Insbesondere zwingt die Verhinderung eines Verteidigers nicht zur Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung (BGH NStZ 1992, 247 f; OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 203 f ).

  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 3 Ws 95/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung neben Wahlverteidiger; Auswahlermessen des

    Der verfassungsmäßig verbürgte Anspruch auf ein rechtstaatlich faires Verfahren als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG NJW 2001, 3695, 3696 f; BVerfGE 39, 238, 243; BGH NJW 2001, 237; BGH NJW 1992, 849; StV 1998, 414; Senat, Beschluss vom 28. Januar 1999 - 3 Ws 27/99 - OLG Frankfurt/Main, StV 1987, 379; StV 1991, 9; StV 1994, 288; StV 1997, 575; NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Stuttgart, NStZ-RR 1996, 207; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere der besonderen Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a. a. O.; vgl. BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ-RR 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, a. a. O., § 141 Rdnr. 1 a m. w. N.).

  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin;

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  • OLG Rostock, 10.05.2002 - I Ws 199/02

    Möglichkeit der Bestellung eines Verteidigers neben einem bereits vorhandenen

  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 5 Ws 374/10

    Weiterer Pflichtverteidiger, Beiordnung, Notwendigkeit

  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in

  • LG Saarbrücken, 30.06.2014 - 2 KLs 2/13

    Terminsvertreter, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

  • OLG Köln, 03.11.2006 - 2 Ws 550/06

    Rechtsbehelf eines Angeklagten gegen die Bestellung eines anderen, weiteren

  • OLG Karlsruhe, 11.08.1999 - 2 HEs 220/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

  • OLG Koblenz, 10.12.2018 - 2 Ws 698/18

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Vertrauensverhältnis

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