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   BGH, 11.07.1997 - 3 StR 75/97   

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BGH, 11.07.1997 - 3 StR 75/97 (https://dejure.org/1997,4962)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1997 - 3 StR 75/97 (https://dejure.org/1997,4962)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1997 - 3 StR 75/97 (https://dejure.org/1997,4962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 353
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91

    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des

    Auszug aus BGH, 11.07.1997 - 3 StR 75/97
    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil das Revisionsgericht auch beim absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO für jeden Angeklagten überprüfen muß, ob bei ihm das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler deshalb denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 338 Rdn. 2; KK-Pikart StPO 3. Aufl. § 338 Rdn. 5; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, 5. Aufl. 1993 Rdn. 118), weil der Besetzungsfehler keinen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betraf (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91; BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 21).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Auszug aus BGH, 11.07.1997 - 3 StR 75/97
    Die Absprache ist zwar rechtswidrig (vgl. auch BGHSt 37, 298, 304).
  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 326/98

    Tatbestandsmerkmal der großen Zahl von Menschen bei der besonders schweren

    2. Das nach Urteilserlaß am 1. April 1998 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) ist hier auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht, welches der Senat nach § 354 a StPO zu beachten hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 353, 354).
  • BGH, 06.11.1998 - 3 StR 511/97

    Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegen Zahnärztin rechtskräftig

    Doch kann dies letztlich offenbleiben, da ein Beruhen des Urteils auf der nichtöffentlichen Verlesung des von der Angeklagten formulierten und schriftlich überreichten Beweisantrages aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 10. Oktober 1997 genannten Gründen denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 6 m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.08.1997 - 4 StR 342/97   

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BGH, 21.08.1997 - 4 StR 342/97 (https://dejure.org/1997,4183)
BGH, Entscheidung vom 21.08.1997 - 4 StR 342/97 (https://dejure.org/1997,4183)
BGH, Entscheidung vom 21. August 1997 - 4 StR 342/97 (https://dejure.org/1997,4183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 353
  • StV 1997, 634
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 485/97

    Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie mit vorsätzlicher

    Obgleich die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F. vorliegen, kann unter den hier gegebenen besonderen Umständen, namentlich im Hinblick auf die längere intime Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten und das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB, aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall verneint und sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte (vgl. Senatsbeschluß vom 21. August 1997 - 4 StR 342/97).
  • BGH, 18.08.1999 - 3 StR 328/99

    Milderes Gesetz bei der Vergewaltigung; Bedrohung

    Im Fall II 1. der Urteilsgründe (Vergewaltigung zum Nachteil der Frau G. im Jahr 1984) hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH in StV 1997, 634 (= Beschl. vom 21. August 1997 - 4 StR 342/97) ausgeführt.
  • BGH, 10.03.1998 - 4 StR 66/98

    Behandlung des bloßen Duldens einer falschen Aussage in der Hauptverhandlung als

    Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; Senatsbeschluß vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95) mit dem Hinweis, daß die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben wird, ob eine der Neufassungen des § 177 StGB (BGBl. 1997 I S. 1607 und BGBl. 1998 I S. 164, 173 [Inkrafttreten: 1. April 1998]) das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 11; BGH StV 1997, 634).
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