Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) 1Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden. 2Die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei anzugeben. 3Alle Beanstandungen sind gleichzeitig vorzubringen. 4Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) 1Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. 2Hält es den Einwand für begründet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. 3Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht anzuwenden.
(3) 1Hält das Gericht den Einwand für nicht begründet, so ist er spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Rechtsmittelgericht vorzulegen. 2Die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung. 3Den Verfahrensbeteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 4Erachtet das Rechtsmittelgericht den Einwand für begründet, stellt es fest, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 |
beteiligten § 213Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung § 214Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel § 215Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 216Ladung des Angeklagten § 217Ladungsfrist § 218Ladung des Verteidigers § 219Beweisanträge des Angeklagten § 220Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten § 221Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen § 222Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen § 222aMitteilung der Besetzung des Gerichts § 222bBesetzungseinwand § 223Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter § 224Benachrichtigung der Beteiligten über den Termin § 225Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter § 225aZuständigkeits-
änderung vor der Hauptverhandlung
Rechtsprechung zu § 222b StPO
203 Entscheidungen zu § 222b StPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24
Unterbliebene Besetzungsmitteilung, Vorabentscheidungsverfahren, Statthaftigkeit
- BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21
Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den ...
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- OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21
Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht ...
- OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21
- KG, 20.10.2023 - 3 Ws 50/23
Besetzungseinwand nach § 222b StPO
- OLG Bremen, 14.04.2020 - 1 Ws 33/20
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der ...
- BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21
- KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
Anforderungen an Besetzungseinwand nach § 222b StPO
- OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20
Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei ...
- OLG Köln, 01.10.2020 - 2 Ws 534/20
Besetzungseinwand, Statthaftigkeit im Bußgeldverfahren
- OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21
Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle ...
§ 222b StPO in Nachschlagewerken
- § 222b StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Besetzungsrüge
Querverweise
Auf § 222b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 121
- Bundesgerichtshof
- § 135
Redaktionelle Querverweise zu § 222b StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 76 I 2