Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
§ 223

(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.

(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.

Rechtsprechung zu § 223 StPO

38 Entscheidungen zu § 223 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 223 StPO

Querverweise

Auf § 223 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Rechtsmittel
        Berufung
    Abgabenordnung (AO)
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Gerichtliches Verfahren
            § 407 (Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen)

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