Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a) |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Rechtsprechung zu § 223 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 223 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 223 StPO im Volltext bei

- BGH, Schmuckbranche ist ein Haifischbecken, 9.12.99 (BGHSt 45, 354)
§ 261 StPO, der beauftragte Richter (§ 223 I StPO) darf seine Beobachtungen nicht durch mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung einführen, zulässig ist nur die Verlesung der Vernehmungsurkunde nach § 251 I StPO, dies gilt auch für konsularische Vernehmung (§ 15 KonsularG);
zur Frage, wann der beauftragte Richter gem. § 22 Nr. 5 StPO für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann
Literatur im Internet zu § 223 StPO
Querverweise
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