Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 219
Beweisanträge des Angeklagten

(1) 1Beweisanträge hat der Angeklagte bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. 2Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2121), in Kraft getreten am 13.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens10.12.2019BGBl. I S. 2121

Rechtsprechung zu § 219 StPO

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Querverweise

Auf § 219 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
          § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)
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