Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a) |
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 219 StPO
28 Entscheidungen zu § 219 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.03.1951 - 1 StR 68/50
- OLG Hamm, 16.06.1998 - 2 Ss OWi 588/98
Beweisantrag vor der Hauptverhandlung, Konkludenter Verzicht auf nicht ...
- OLG Köln, 06.03.1953 - Ss 342/52
- BayObLG, 03.10.1986 - RReg. 1 St 186/86
Erhöhte Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem nicht verteidigten Angeklagten
- OLG Celle, 19.06.1957 - 1 Ss 12/57
- BayObLG, 23.12.1955 - RReg. 3 St 358/55
- BGH, 17.01.2001 - 1 StR 557/00
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Aufklärungspflicht im ...
- OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06
Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, ...
- OLG Hamm, 05.05.2003 - 2 Ss 329/03
vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag; Verfahrensrüge; Begründung
- BGH, 26.10.2000 - 3 StR 6/00
Unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers
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