Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
§ 219

(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm bekanntzumachen.

(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 219 StPO

32 Entscheidungen zu § 219 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 219 StPO

Querverweise

Auf § 219 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Rechtsmittel
        Berufung

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