Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 - 225a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 220
Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten

(1) 1Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. 2Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

Rechtsprechung zu § 220 StPO

64 Entscheidungen zu § 220 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 220 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
          § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 323 (Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung)

Redaktionelle Querverweise zu § 220 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren bei Zustellungen
          § 38 (Unmittelbare Ladung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 214 III (Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel)
        Hauptverhandlung
          § 245 II (Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 386 II (Ladung von Zeugen und Sachverständigen)
Was ist das?

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