Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   5. Abschnitt - Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 213 - 225a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 220

(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.

(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird.

(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren ist.

Rechtsprechung zu § 220 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 220 StPO

Querverweise

Auf § 220 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Rechtsmittel
        Berufung
Redaktionelle Querverweise zu § 220 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
        Hauptverhandlung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage

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