Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 11.02.2008

Rechtsprechung
   BGH, 26.03.2008 - 2 StR 90/08   

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https://dejure.org/2008,10330
BGH, 26.03.2008 - 2 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,10330)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,10330)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2008 - 2 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,10330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution durch das Opfer als Voraussetzung eines qualifizierten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

  • Judicialis

    StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 232 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 232 Abs. 3; ; StGB § 232 Abs. 4; ; StGB § 232 Abs. 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 232 Abs. 4 Nr. 2
    Vollendung des Qualifikationstatbestandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 203 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.07.2007 - 2 StR 207/07

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urteilstenor (Sortierung nach

    Auszug aus BGH, 26.03.2008 - 2 StR 90/08
    Die Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07; Fischer aaO § 232 Rdn. 3).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 50/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18756
OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 50/08 (https://dejure.org/2008,18756)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 Ws 50/08 (https://dejure.org/2008,18756)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - 1 Ws 50/08 (https://dejure.org/2008,18756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Dinglicher Arrest: Aufhebung einer Arrestanordnung, nach deren Erlass mehr als sechs Monate vergangen sind

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 111b Abs. 2 StPO; § 111b Abs. 3 S. 1, S. 2 StPO
    Erforderlicher Tatverdacht für eine Arrestanordnung nach § 111b Strafprozessordnung (StPO); Berechnung der Frist nach § 111b Abs. 3 S. 1 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlicher Tatverdacht für eine Arrestanordnung nach § 111b Strafprozessordnung (StPO); Berechnung der Frist nach § 111b Abs. 3 S. 1 StPO

  • Judicialis

    StPO § 111 b

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 203
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 27.07.2004 - 1 Ws 234/04

    Anordnung einer Durchsuchung wegen Verdachts der Bestechung; Durchsuchung von

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 50/08
    § 111 b Abs. 2 StPO verlangt für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, lediglich "Gründe" und siedelt damit die Prognosewahrscheinlichkeit auf dem Niveau des einfachen Tatverdachts an (vgl. OLG Jena StV 2005, 90. LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111 b Rdnr. 15).
  • OLG Celle, 13.02.2013 - 1 Ws 54/13

    Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im Fall der

    Die Anforderungen an die Beweisdichte nehmen dabei im Verlauf des Verfahrens zu (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008, NStZ-RR 2008, 203).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Die Prognose ist vom jeweiligen Verfahrensstand aus zu stellen, weshalb die Anforderungen an die Beweisdichte im Verlauf des Verfahrens zunehmen (zum Ganzen vgl. OLG Celle wistra 2013, 243, 244; NStZ-RR 2008, 203;KG, Beschluss vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - Johann a.a.O.).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2008 - 1 Ws 131/08

    Anklageschrift wegen Beitragsvorenthaltung: Hinreichender Tatverdacht bei

    Es entspricht jedoch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 266a StGB zulässig ist, wenn eine konkrete Schadensberechnung - wie hier -aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und sonstiger Erkenntnisquellen nicht möglich ist (vgl. BGH wistra 2001, 464; wistra 2007, 220; BGH Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 - und 12. August 2003 - 5 StR 158/03 - s.a. BGHSt 34, 166; 38, 186, 193; BGH NStZ 2001, 599; OLG Celle NStZ-RR 2008, 203).
  • OLG Brandenburg, 26.08.2019 - 1 Ws 133/19

    Voraussetzungen der bedingten Haftentlassung nach Verbüßung von mindestens 2/3

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws 176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08).

    Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439).

  • OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 1 Ws 1/20

    Voraussetzungen der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung nach Verbüßung von

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler: vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12).

    Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 3 Ws 208/08

    Dinglicher Arrest zur Sicherung des Wertersatzverfalle bei Steuerhinterziehung in

    Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO die Maßnahme ohne Vorliegen dringender Gründe nicht über zwölf Monate hinaus aufrechterhalten werden darf, d. h. wenn, wie hier, seit der Anordnung des dinglichen Arrestes am 23. März 2007 mehr als zwölf Monate vergangen sind, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Straftat begangen worden sein (1.a)), es müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des Verfalls vorliegen bzw. nur wegen der Sperre des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vorliegen (1.b)) und es muss - unter Berücksichtigung der Ermessensregelungen und unter Beachtung der Härteklauseln - mit hoher Wahrscheinlichkeit die Anordnung dieser Maßnahme im Hauptverfahren zu erwarten sein (1.c)) (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen: 1 Ws 50/08).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 1 Ws 66/21

    Anforderungen an die Begründung der 2-Drittel-Entlassung gem. § 57 Abs. 2 StGB

    Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt  vieler vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11).
  • OLG Koblenz, 20.01.2014 - 2 Ws 759/13

    Aufrechterhaltung einer Arrestanordnung im Strafverfahren: Strafbarkeit des

    § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO verlangt für die Aufrechterhaltung einer Arrestanordnung über die Dauer von zwölf Monaten hinaus - gerechnet ab dem Anordnungszeitpunkt (BGH NStZ 2008, 419; OLG Celle NStZ-RR 2008, 203; OLG München NJW 2008, 389) - das Vorliegen dringender Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen eines späteren Verfalls vorliegen.
  • OLG Köln, 13.09.2012 - 2 Ws 524/12

    Anforderungen an eine Arrestanordnung zur Sicherung der Rückgewinnhilfe

    Denn dies würde nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO nicht nur erfordern, dass die besondere Schwierigkeit, der besondere Umfang oder ein anderer wichtiger Grund die Aufrechterhaltung des Arrestes über sechs Monate hinaus bis zu zwölf Monaten verlangten, sondern auch einen entsprechend begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, der hier nicht vorliegt (vgl. OLG Celle, 1 Ws 50/08, NStZ-RR 2008, 203).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 1 Ws 6/20

    Voraussetzungen der bedingten Entlassung eines mehrfach wegen

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