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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09   

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https://dejure.org/2009,6141
OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09 (https://dejure.org/2009,6141)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2009 - 2 Ws 25/09 (https://dejure.org/2009,6141)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 25/09 (https://dejure.org/2009,6141)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung des Gefangenen; Begrenzte Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde

  • Judicialis

    StPO § 311; ; StPO § 455; ; StPO § 455 Abs. 4; ; StPO § 458; ; StPO § 458 Abs. 2; ; StPO § 462 Abs. 1; ; StPO § 462 Abs. 3 S. 1; ; StPO § 473 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen schwerer Erkrankung des Gefangenen; Begrenzte Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 189
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Strafunterbrechung nach §

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09
    Im Falle der Strafunterbrechung ergibt sich aus der Einräumung des Ermessens, dass die Vollstreckungsbehörde auf der Grundlage sämtlicher ihr im Entscheidungszeitpunkt vorliegender Erkenntnisse eine Gesamtabwägung durchzuführen hat, bei der die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einerseits und das Interesse des Verurteilten an der Wahrung seiner verfassungsmäßig verbürgten Rechte, insbesondere seiner durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Gesundheit, andererseits gegenüberzustellen sind und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Interessenausgleich herbeizuführen ist (BVerfG NStZ-RR 2003, 345).
  • OLG Jena, 21.08.2003 - 1 Ws 264/03

    Strafvollstreckung: Anforderungen an eine Ermessensentscheidung, Unterbrechung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09
    Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfrei entschieden hat, insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßbeglichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage, § 455 Rdnr. 17; KG NStZ 1994, 255; OLG Thüringen OLG-NL 2003, 263; OLG Thüringen ZfStrVO 2004, 298; OLG Jena StV 2004, 84).
  • KG, 05.01.1994 - 5 Ws 4/94

    Strafvollstreckungskammer; Erstinstanzlich; Erste Instanz; Allgemeine

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09
    Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfrei entschieden hat, insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßbeglichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage, § 455 Rdnr. 17; KG NStZ 1994, 255; OLG Thüringen OLG-NL 2003, 263; OLG Thüringen ZfStrVO 2004, 298; OLG Jena StV 2004, 84).
  • OLG Jena, 07.11.2003 - 1 Ws 340/03

    Strafvollstreckung, Unterbrechung der Strafvollstreckung, Aufschub der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2009 - 2 Ws 25/09
    Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfrei entschieden hat, insbesondere, ob die Staatsanwaltschaft die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßbeglichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage, § 455 Rdnr. 17; KG NStZ 1994, 255; OLG Thüringen OLG-NL 2003, 263; OLG Thüringen ZfStrVO 2004, 298; OLG Jena StV 2004, 84).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09

    Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit von

    Diese Ermessensprüfung setzt voraus, dass die Vollstreckungsbehörde eine nachprüfbare Ermessenentscheidung trifft (vgl. ThürOLG, Beschluss vom 21. August 2003 - 1 Ws 264/03 -, StV 2004, S. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 25/09 -, NStZ-RR 2009, S. 189 ).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2015 - 1 Ws 65/15

    Strafvollstreckung: Strafausstand aus gesundheitlichen Gründen im Falle der

    Die gerichtliche Entscheidung, die auf die Einwendungen nach § 458 Abs. 2 StPO zu treffen ist, beinhaltet daher lediglich die Überprüfung, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.08.2012 - 1 Ws 161/12 -, 27.12.2013 - 1 Ws 237/13 - und 05.02.2015 - 1 Ws 21/15 - Thüring. OLG, StV 2004, 84; KG, StV 2008, 87; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 189; KK-Appl, StPO, 7. Aufl. § 455 Rn. 17).
  • OLG Köln, 02.08.2012 - 2 Ws 523/12

    Besetzung der Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidung über eine

    Bei dieser Überprüfung ist der Senat nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vollstreckungsbehörde zu setzen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10.02.2009 Az. 2 Ws 25/09 m.w.N; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 1 Ws 324/10 jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 10.04.2014 - 1 Ws 145/14

    Recht auf den gesetzlichen Richter

    Dementsprechend unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO und auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde allein, ob die Strafvollstreckungsbehörde ermessensfehlerfrei entschieden hat, insbesondere, ob ihre Entscheidung auf vollständiger Grundlage unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ergangen ist und sich innerhalb der Grenzen des Ermessens gehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 Ws 387/03; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 189 ; OLG Thüringen StV 2004, 84 ; KG NStZ 1994, 255; OLG Köln a.a.O. [[...], Rn. 31]; OLG Gelle, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 Ws 324/10 [[...]]; Appl, in: Karlsruher Kommentar, StPO , 7. Aufl., § 455 Rdn. 17).
  • OLG Schleswig, 18.06.2020 - 2 Ws 61/20

    Ein rein abstraktes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus begründet noch keine

    Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht unter dem 12. Juni 2020 zutreffend ausführt, ist insbesondere zu prüfen, ob die Vollstreckungsbehörde die Grenzen des Ermessens eingehalten und alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2009 ­ 2 Ws 25/09 ­, juris; KG, Beschluss vom 15. Februar 2006 ­ 2 AR 1/06 ­ 5 Ws 607/05 ­, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08   

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https://dejure.org/2008,33778
OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08 (https://dejure.org/2008,33778)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.2008 - 1 Ws 421/08 (https://dejure.org/2008,33778)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. August 2008 - 1 Ws 421/08 (https://dejure.org/2008,33778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 09.02.2004 - 2 Ws 72/04
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08
    Schließlich gibt es - ohne das es entscheidend darauf ankäme - auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb nach der Außervollzugsetzung dem Verfahren gestellt, weil er nicht ernsthaft mit der Möglichkeit der Verurteilung zu einer " erheblichen Freiheitsstrafe " gerechnet hatte (siehe dazu auch OLG Koblenz v. 30.06.1999 - 2 Ws 392/99 - juris - StraFo 1999, 322; Beschl. v. 09.02.2004 - 2 Ws 72/04).
  • BVerfG, 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07

    Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses wegen neu hervorgetretener Umstände

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08
    4 Mit einer Verurteilung entfällt die durch die Haftverschonung begründete Vertrauensgrundlage nur, wenn es zu einer deutlich höheren Strafe kommt als vom Haftrichter (siehe dazu BVerfG v. 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris Rn. 22 - StV 2008, 25 m.w.N. ) bei der Verschonung erwartet (OLG Köln v. 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 - juris - StV 2008, 258).
  • OLG Koblenz, 30.06.1999 - 2 Ws 392/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08
    Schließlich gibt es - ohne das es entscheidend darauf ankäme - auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nur deshalb nach der Außervollzugsetzung dem Verfahren gestellt, weil er nicht ernsthaft mit der Möglichkeit der Verurteilung zu einer " erheblichen Freiheitsstrafe " gerechnet hatte (siehe dazu auch OLG Koblenz v. 30.06.1999 - 2 Ws 392/99 - juris - StraFo 1999, 322; Beschl. v. 09.02.2004 - 2 Ws 72/04).
  • BGH, 16.09.2004 - 4 StR 84/04

    Verbotene Vernehmungsmethoden (Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme:

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08
    Eine solche Feststellung wäre aber notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO (BVerfG a.a.O., siehe auch BGH v. 16.09.2004 - 4 StR 84/04 - juris Rn. 18 - StV 2004, 636).
  • OLG Köln, 23.01.2008 - 2 Ws 33/08
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08
    4 Mit einer Verurteilung entfällt die durch die Haftverschonung begründete Vertrauensgrundlage nur, wenn es zu einer deutlich höheren Strafe kommt als vom Haftrichter (siehe dazu BVerfG v. 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris Rn. 22 - StV 2008, 25 m.w.N. ) bei der Verschonung erwartet (OLG Köln v. 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 - juris - StV 2008, 258).
  • OLG Koblenz, 19.08.2013 - 2 Ws 510/13

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen für die Aufhebung eines

    Das setzt jedoch voraus, dass von der Prognose des Haftrichters bezüglich der Straferwartung der Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe erheblich zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 BvR 1092/12, NStZ-RR 2013, 16; Beschluss vom 11.06.2012 - 2 BvR 720/12, StV 2013, 94; Beschluss vom 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07, StV 2008, 25; BGH NStZ 2006, 297; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 Ws 72/04; OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 21.08.2008 - 1 Ws 421/08, alle m.w.N.).
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