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   BGH, 15.12.2010 - 2 StR 495/10   

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https://dejure.org/2010,10658
BGH, 15.12.2010 - 2 StR 495/10 (https://dejure.org/2010,10658)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2010 - 2 StR 495/10 (https://dejure.org/2010,10658)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 495/10 (https://dejure.org/2010,10658)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 4, Abs. 5 StGB; § 261 StPO; § 46a StGB; § 249 StPO
    Strafzumessung bei der Vergewaltigung (Drohung mit dem Einsatz eines Messers; "Täter-Opfer-Ausgleich über einen Messereinsatz"); Beweiswürdigung (erlaubte Rekonstruktion der Hauptverhandlung: Selbstleseverfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 249 Abs 2 StPO, § 261 StPO, § 177 Abs 3 Nr 1 StGB, § 177 Abs 4 Nr 1 StGB
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Gesamtschau der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgenden Beweisergebnisse im Fall der Verwertung der Aufzeichnung eines polizeilichen Notrufs des Opfers einer Vergewaltigung

  • Wolters Kluwer

    Aufnahme einer Niederschrift über einen Notruf eines Geschädigten in die Urteilsgründe als Urkundsbeweis zur Darlegung eines Nötigungstatbestandes im Falle des Mitführens eines Messers durch den Täter; Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ...

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Gesamtschau der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgenden Beweisergebnisse im Fall der Verwertung der Aufzeichnung eines polizeilichen Notrufs des Opfers einer Vergewaltigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Gesamtschau der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgenden Beweisergebnisse im Fall der Verwertung der Aufzeichnung eines polizeilichen Notrufs des Opfers einer Vergewaltigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme einer Niederschrift über einen Notruf eines Geschädigten in die Urteilsgründe als Urkundsbeweis zur Darlegung eines Nötigungstatbestandes im Falle des Mitführens eines Messers durch den Täter; Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Gesamtschau der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgenden Beweisergebnisse im Fall der Verwertung der Aufzeichnung eines polizeilichen Notrufs des Opfers einer Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 214
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03

    Verurteilung El Motassadeqs vom BGH aufgehoben

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - 2 StR 495/10
    Es muss dann aber auch alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 49, 112, 122 f.).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - 2 StR 495/10
    Es muss dann aber auch alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 49, 112, 122 f.).
  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - 2 StR 495/10
    Die Erheblichkeit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt danach vor allem von den Ansprüchen ab, welche durch die Rechtsordnung an das Wohlverhalten eines Berauschten gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 43, 66, 77).
  • BGH, 03.09.1997 - 5 StR 237/97

    Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Rekonstruktionsverbot bei unrichtiger

    Auszug aus BGH, 15.12.2010 - 2 StR 495/10
    Da die Niederschrift des bei dem Notruf der Geschädigten gefertigten Mitschnitts Gegenstand des Urkundenbeweises in Form des Selbstleseverfahrens war, kann der Senat ihren Inhalt mit den Mitteln des Revisionsrechts rekonstruieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214).
  • BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21

    Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig

    (1) Die Verfahrensrüge nach § 261 StPO ("Inbegriffsrüge"), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen der nicht erschöpfenden Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, weil ein Beweismittel, dessen Existenz sich zwar nicht aus den Urteilsgründen, aber aus außerhalb dieser liegenden Umständen ergibt, im Urteil keinen Niederschlag gefunden hat, kann der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen eine Erörterung aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 495/10, NStZ-RR 2011, 214; KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 210), mithin das Revisionsgericht die Erörterungsbedürftigkeit des übergangenen Beweismittels ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung aus den Urteilsgründen selbst beurteilen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 58; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 261 Rn. 48).
  • KG, 06.08.2018 - 3 Ws (B) 168/18

    Einsicht des Verteidigers in die Rohmessdaten bei standardisiertem Messverfahren

    Dazu gehören die Fälle, bei denen eine nach § 251 StPO verlesene Zeugenaussage (vgl. BGH StV 1990, 485) oder ein wesentliches Detail einer verlesenen Urkunde (vgl. BGH StV 2003, 319; NStZ 2007, 115) mit tragenden Urteilfeststellungen unvereinbar sind oder sich deren Erörterung zumindest aufdrängen musste (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 214; Ott in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 261 Rn. 82).
  • KG, 13.10.2011 - 3 Ws (B) 356/11

    Zulässigkeit der Rüge einer materiellen Rechtsverletzung in einer

    Denn nach dieser Vorschrift hat das Tatgericht sein Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen, muss dann aber auch alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen, also das gesamte Ergebnis der Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl. BGH NStZ 2006, 650 (651) und 2008, 705 (706); StraFO 2011, 151; NStZ-RR 2011, 214 ).

    Auch wenn es allein Aufgabe des Tatrichters ist, in seinem Urteil das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, und das Rechtsbeschwerdegericht an das dort zur Schuldfrage und Rechtsfolge Festgehaltene gebunden ist, ist letzterem die Prüfung, ob sich das Tatgericht mit allen wesentlichen beweiserheblichen Umständen im Urteil auseinandergesetzt hat, dann nicht verwehrt, wenn sich die Erörterungsbedürftigkeit eines Beweisergebnisses ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung ohne weiteres allein mit den Mitteln des Revisionsrechtes feststellen lässt, beispielsweise bei in der Hauptverhandlung protokollierten Aussagen oder verlesenen Urkunden (vgl. Senat StV 2003, 320 m.w.N.; BGH NStZ 2006, 650 (651) und NStZ-RR 2011, 214 (215)).

  • KG, 07.08.2019 - 3 Ss 58/19

    Vorsätzliche Körperverletzung: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei Vorliegen

    Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 214 m.w.N.).
  • KG, 24.05.2019 - 3 Ws (B) 137/19

    Kontrolle von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz: "Geschäfts- und Betriebszeit"

    Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 214 m.w.N.).
  • KG, 27.01.2020 - 161 Ss 202/19

    Strafzumessung: Bewertung von zulässigem Verteidigungsverhalten

    Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 495/10 - juris mwN).
  • OLG Karlsruhe, 02.12.2020 - 2 Rv 34 Ss 585/20

    Abgrenzung von Inbegriffs- und Sachrüge

    Dies gilt insbesondere bei Beweismitteln, die - wie vorliegend - vollständig schriftlich fixiert sind (BGH StV 1993, 115; 2015, 757; StraFo 2011, 151; NStZ-RR 2011, 214; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 StPO Rn. 38a m.w.N.).
  • KG, 27.01.2020 - 2 Ss 47/19

    Zulässiges Verteidigungsverhalten keine Strafschärfungsgrund

    Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht, ob das Gericht alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 495/10 - juris mwN).
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