Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.01.1991

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1990 - C-206 u. 207/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1232
EuGH, 28.03.1990 - C-206 u. 207/88 (https://dejure.org/1990,1232)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1990 - C-206 u. 207/88 (https://dejure.org/1990,1232)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1990 - C-206 u. 207/88 (https://dejure.org/1990,1232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

    Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 1; Richtlinie 78/319 des Rates, Artikel 1
    Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/319 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Abfälle im Sinne der Art. 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates; Wirtschaftliche Wiederverwendung geeigneter Stoffe und Gegenstände

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 75/442 Art. 1; ; Richtlinie 78/319 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/319 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des Abfalls; Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    1. Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/3 19 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2622 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 645
  • NVwZ 1991, 661
  • DVBl 1991, 375
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieser Begriff unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie auszulegen (insbesondere Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88, Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 12).

    Ebensowenig wie der Abfallbegriff dahin verstanden werden darf, daß er Stoffe und Gegenstände nicht erfaßt, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind (Urteil Vessoso und Zanetti, Randnr. 9), darf er auch nicht dahin verstanden werden, daß er Stoffe und Gegenstände nicht erfaßt, die in umwelthygienisch vertretbarer Weise und ohne eingehende Bearbeitung als Brennstoff verwertet werden können.

  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9) für Recht erkannt, dass der Begriff "Abfall" zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände erfasst.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2004 - 17 K 4572/03

    Möglichkeit einer Nichtanwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

    Nach dem zutreffenden Verständnis des Europäischen Gerichtshofs verbietet es sich unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen, den Entledigungsbegriff und damit den Begriff Abfall" eng auszulegen, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C- 418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 37-40 (ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 12 (Vessoso und Zanetti").

    Danach gilt, dass auch Stoffe, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, Abfall im Rechtssinne sein können, vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 (Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int).

    In rechtlicher Hinsicht ist selbst bei unterstellter - hier nicht gegebener - echter Nachfrage nach den hergestellten Ersatzbaustoffen" darauf hinzuweisen, dass der bloße wirtschaftliche Marktwert einer Sache höchstens ein Anhaltspunkt, nicht aber ausschlaggebender Grund für die Verneinung der Abfalleigenschaft sein kann, vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 (Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1280
BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87 (https://dejure.org/1991,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1991 - 2 BvR 595/87 (https://dejure.org/1991,1280)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 (https://dejure.org/1991,1280)
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Gegenseitigkeitsverbürgung

§ 7 preußStHG, Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 7 PrStHG - Gegenseitigkeitsverbürgung als sachliches Differenzierungsmerkmal

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtshaftung - Ausländer - Heimatstaat - Gegenseitigkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2757 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 661
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 [140]; 34, 344 [347]; 65, 293 [295]).

    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfGE 65, 293 [295]).

  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 163.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Dies setzt voraus, daß der Vertriebene noch im Zustand der Vertreibung nach Deutschland gelangt ist (vgl. BVerwGE 9, 231 [232]; 38, 224 [227]).

    Es genügt, wenn er in dem Aufnahmeland in zumutbarer Weise in das allgemeine Leben eingegliedert worden ist (vgl. BVerwGE 9, 231 [232 f.]).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvR 59/71

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Haftentschädigung für einen ausländischen

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Die Gegenseitigkeitsverbürgung ist eine Erscheinungsform des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten dient und auch auf dem Gebiet des innerstaatlichen Rechts Anwendung findet (vgl. BVerfGE 30, 409 [413] m.w.N.).

    Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Gesetzgeber mit der Verwendung des Merkmals der Gegenseitigkeitsverbürgung das zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels gewählt hat (vgl. BVerfGE 30, 409 [414]).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 68, 237 [250]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Das Bundesverfassungsgericht hat nur zu überprüfen, ob dabei Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung seines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 2 BvR 326/67
    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 [140]; 34, 344 [347]; 65, 293 [295]).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verfassungsbeschwerde nicht im Wege der Prozeßstandschaft erhoben werden (vgl. BVerfGE 25, 256 [263]; 31, 275 [280]; 72, 122 [131]).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Verfassungsbeschwerde nicht im Wege der Prozeßstandschaft erhoben werden (vgl. BVerfGE 25, 256 [263]; 31, 275 [280]; 72, 122 [131]).
  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1991 - 2 BvR 595/87
    Dies setzt voraus, daß der Vertriebene noch im Zustand der Vertreibung nach Deutschland gelangt ist (vgl. BVerwGE 9, 231 [232]; 38, 224 [227]).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 13.03.1973 - 2 BvR 484/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Nach dieser Vorschrift, die sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG vereinbar war (vgl. BVerfGE 30, 409 ; Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1982 - 2 BvR 459/82 -, EuGRZ 1982, S. 508 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -, NVwZ 1991, S. 661 f.), stand nach ihrer bis zum 30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung Angehörigen eines ausländischen Staates ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann zu, wenn durch Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Das im Völkerrecht geltende Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. dazu z.B. Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 1991 2 BvR 595/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 661) ist ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von selbständig und nichtselbständig tätigen Personen rechtfertigt.
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Dementsprechend sind Gesetze in Kraft geblieben, nach denen Beamte unmittelbar haften, insbesondere gegenüber solchen Ausländern, gegenüber deren Staaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (BVerfG MDR 1983, S. 107 Nr. 2; NVwZ 1991, 661, 662; BGHZ 13, 241, 242; 76, 375, 382 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1956 - III ZR 48/55, NJW 1956, 1836; v. 13. Juli 1961 - III ZR 96/60, VersR 1961, 857, 858 f; v. 30. Oktober 1980 - III ZR 174/79, NJW 1981, 518, 519) [BGH 30.10.1980 - III ZR 174/79].
  • VerfGH Bayern, 19.07.2007 - 6-V-06

    Landeserziehungsgeld

    c) Ob im Übrigen der von der Staatsregierung in ihrer Stellungnahme angeführte Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit einen sachlichen Differenzierungsgrund darstellen könnte (vgl. BVerfG vom 23.3.1971 = BVerfGE 30, 409/413; BVerfG vom 17.1.1991 = NVwZ 1991, 661), bedarf keiner weiteren Prüfung.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BVerfG, 14.03.2001 - 1 BvR 1931/96

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Rechtsstaatsprinzips durch

    Das Anliegen des Gesetzgebers, auch außerhalb der Grenzen des Bundesgebiets den Schutz der eigenen Staatsbürger nach Möglichkeit zu gewährleisten, ist legitim und sachgerecht (vgl. BVerfGE 30, 409 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 1991 - 2 BvR 595/87 -).
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 29/12 B

    Kassenärztliche Vereinigung - ärztlicher Notfalldienst - vollständige Befreiung

    Dass derartige Ersatzansprüche nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sich der Betroffene in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat - insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat -, ist mit deutschem und europäischem Recht vereinbar (vgl EuGH vom 25.11.2010 - C-429/09 - NZA 2011, 53, 58 RdNr 75-78; zur Verfassungsmäßigkeit sonstiger Erschwerungen s BVerfGE 30, 409, 413 f = NJW 1971, 1508 f, und BVerfG NVwZ 1991, 661, 662 ) .
  • FG München, 05.12.2007 - 9 K 3691/07

    Anspruch eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf Kindergeld;

    Das im Völkerrecht geltende Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. dazu z.B. Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 1991 2 BvR 595/87, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1991, 661) ist ein sachlicher Grund, der die unterschiedliche Behandlung von selbständig und nichtselbständig tätigen Personen rechtfertigt.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrundeliegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • OLG Brandenburg, 30.06.1998 - 2 U 140/97

    Haftung einer Gemeinde; Verweigertes Einvernehmen zum Bauvorhaben;

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