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   BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96   

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BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96 (https://dejure.org/1996,44)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 (https://dejure.org/1996,44)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 (https://dejure.org/1996,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org
  • rechtsanwaltdrpalm.de

    Zum Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVFG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 2 § 26 . § 27
    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung, Kultur zueinander

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spätaussiedler - Bestätigungsmerkmal - Vermittlung deutscher Kultur - Sprache - Erziehung - Unzulängliche Deutschkenntnisse - Muttersprache - Umgangssprache - Änderung eines Nationalitäteneintrags - Inlandspaß - Deutsche Volkszugehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 102, 214
  • NVwZ 1997, 922 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 361
  • NVwZ-RR 1997, 381
  • DVBl 1997, 897
  • DÖV 1997, 686
  • DÖV 1997, 868
 
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Wird zitiert von ... (247)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Das Bekenntnis muß damit in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20).

    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).

    Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

    Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) sind zwar auch andere Umstände als die in § 6 BVFG a.F. lediglich beispielhaft genannten Merkmale denkbar, die als Bestätigung dafür in Betracht kommen können, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Wirklichkeit entsprochen hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Sie müssen insbesondere einen objektiven Charakter haben und dürfen im Bekenntniszeitpunkt nicht dem freien Willen des Betroffen unterlegen haben (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.).

    Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann sich jedoch offensichtlich nicht selbst objektiv bestätigen, wie bereits in der genannten Entscheidung vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - (a.a.O.) sinngemäß ausgeführt worden ist.

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F.) besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (Fortführung von BVerwGE 99, 133).

    Zur rechtlichen Bedeutung der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Inlandspaß der früheren Sowjetunion für die deutsche Volkszugehörigkeit (Fortführung von BVerwGE 99, 133).«.

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen dem Kläger zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid - dieser Anspruch ist nach dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag allein noch Gegenstand des Verfahrens - nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F. in der hier maßgebenden Fassung des Art. 1 Nrn. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - (vgl. dazu Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133) nicht vorliegen.

    Allerdings hält der Senat an seiner im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, daß es ausreicht, wenn die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderliche, nach außen hervorgetretene Erklärung spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorgelegen hat.

    Eine solche Annahme verbietet sich - abgesehen von den im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) dargelegten Gründen - auch deshalb, weil es Aussiedlungsgebiete gibt, in denen anders als in der ehemaligen Sowjetunion die Angabe einer bestimmten Nationalität bei Vollendung des 16. Lebensjahres nicht vorgesehen ist oder war.

    Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden.

  • BGH, 25.03.1970 - IX ZR 177/67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).

    Auch der Bundesgerichtshof hat bei der Prüfung, ob jemand Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des § 150 BEG ist, auf die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur hingewiesen und im Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - (RzW 1970, S. 503) ausgeführt: Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, das Weltbild dieser Sprache.

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Insbesondere bei jungen Menschen aus einem volkstumsverschiedenen Elternhaus kann das innere Bewußtsein, dem Volkstum des Vaters oder dem der Mutter anzugehören, bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch schwankend sein und sich in dem einen oder anderen Sinne erst später verfestigen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 ).

    Es geht indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht um das - einen Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, das auch nach Ansicht des Senats durch eine sprachliche Assimilierung nicht ausgeschlossen wird (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - a.a.O.), sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelung auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden können.

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267).
  • BVerwG, 17.10.1989 - 9 C 18.89

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Zugehörigkeit zum deutschen Volk

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503).
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) heißt es in dieser Hinsicht, daß jemand, dessen Muttersprache Deutsch ist, in der Regel auch volksdeutsche Eigenheiten und Kultur überliefert bekommen und eine deutsche Erziehung genossen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1996 - A 13 S 1431/94

    Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 53 Abs 4 umfaßt auch nicht - zielbezogene

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267).
  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 110.95

    Vertriebenenrecht: Bekenntnis zum deutschen Volkstum, Umsiedlung und

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267).
  • BVerwG, 26.03.1981 - 9 B 109.81

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96
    Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.81 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67).
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    (Fortführung von BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt.)«.

    Es hat deshalb zutreffend weiter geprüft, ob - was als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreicht - die deutsche Sprache gegenüber dem Russischen bevorzugte Umgangssprache der Klägerin zu 1 gewesen ist, ob die Klägerin zu 1 also Deutsch wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und die deutsche Sprache damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - DokBer 1997, S. 95, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Das folgt daraus, daß die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführten Merkmale die Funktion haben, das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Weise zu bestätigen, daß derjenige, der es abgelegt hat, auch im maßgebenden Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets (Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 ) noch objektiv als dem deutschen Volkstum verbunden ausgewiesen wird und damit das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit auch dann noch eine Entsprechung findet (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 61.78 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 37; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    Damit liegt - wie auch das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat - ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen das deutsche Volkstum vor (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - aaO; Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - aaO).

    An dieser im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O. S. 145) vertretenen und im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bekräftigten Auffassung hält der Senat auch weiterhin fest.

    Um gleichwohl einer nach Ablegung eines Bekenntnisses zu einem nichtdeutschen Volkstum abgegebenen äußeren Erklärung, nunmehr dem deutschen Volkstum zuzugehören, Bekenntnischarakter beimessen zu können, bedarf es deshalb - wie im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) hervorgehoben - des Nachweises eines inneren Bewußtseinswandels.

    Das hat der Senat im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (aaO) bereits angedeutet.

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214).

    Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert; die deutsche Sprache als Muttersprache weist regelmäßig zugleich auf deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis als dem ihm am nächsten stehenden hin (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214).

    Vielmehr kommt es in den Fällen, in denen jemand die Landessprache des Aussiedlungsgebiets und die deutsche Sprache in gleicher Weise umfassend beherrscht, auf den bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O.) nur dann an, wenn abgesehen von dem immerhin denkbaren Fall, daß jemand zwei Muttersprachen besitzt - die Landessprache des Aussiedlungsgebiets die Muttersprache geworden ist oder wenn sich nicht feststellen läßt, welche der beiden Sprachen die Muttersprache ist.

    In solchen Fällen der Mehrsprachigkeit soll trotz fehlender oder nicht feststellbarer deutscher Muttersprache der deutschen Sprache unter der Voraussetzung, daß sie wie eine Muttersprache gesprochen wird, dann und nur dann - Indizwirkung für die deutsche Volkszugehörigkeit zukommen, wenn ihr der Aussiedler "gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat" (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 a.a.O. S. 220).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, in welcher Art und Weise die Erziehung im deutschen Sinne erfolgt ist, nachdem sie wieder in der Obhut ihrer Eltern war, weil ihre deutsche Erziehung schon durch ihre beibehaltene Muttersprache ausreichend indiziert wird (vgl. Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O. S. 221).

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    An der auf solchen Ansätzen beruhenden bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 102, 214; 105, 60) wird nicht festgehalten.

    Ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht, vielmehr muss das Bekenntnis in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (BVerwGE 102, 214 ).

    Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt worden sein, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (BVerwGE 102, 214 ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95   

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https://dejure.org/1996,3471
BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95 (https://dejure.org/1996,3471)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.1996 - 11 C 11.95 (https://dejure.org/1996,3471)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 1996 - 11 C 11.95 (https://dejure.org/1996,3471)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verkehrszulassung eines Flugzeugs - Nachträgliche Ausstellung eines Lärmzeugnisses für Betriebsgeräusche - Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - Anspruch auf eine vorgezogene verbindliche Entscheidung über ...

  • rechtsportal.de

    Luftverkehrsrecht - Verkehrszulassung eines gebrauchten dänischen Flugzeugs, EuGH-Vorlage wegen Lärmemissionen von Luftfahrzeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 921 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 922
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95
    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des EuGH ist eine "Maßnahme gleicher Wirkung" im Sinne des Art. 30 EGV jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (grundlegend: Urteil vom 11. Juni 1974 - 8/74 - Slg. 1974, 837 ).
  • BVerwG, 29.03.1966 - I C 19.65

    Fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zur Genehmigung einer Anlage wegen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95
    Die Zulassungsbehörde kann jedoch in Sonderfällen auf Antrag auch eine vorgezogene verbindliche Entscheidung über einen bei der Verkehrszulassung zu berücksichtigenden Teilaspekt - hier die zulässige Geräuschemission - treffen, wenn dafür ein gravierendes praktisches Bedürfnis besteht und die vorgezogene Feststellung dem Zweck des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens nicht zuwiderläuft (zu gesetzlich nicht geregelten Vorabentscheidungen auf anderen Rechtsgebieten vgl. z.B. BVerwGE 24, 23 [BVerwG 29.03.1966 - I C 19/65]; OVG Lüneburg, NuR 1981, 211; BayVGH, NJW 1981, 2076; BSG, NJW 1977, 77).
  • VGH Bayern, 18.08.1980 - 22 B - 1410/79
    Auszug aus BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95
    Die Zulassungsbehörde kann jedoch in Sonderfällen auf Antrag auch eine vorgezogene verbindliche Entscheidung über einen bei der Verkehrszulassung zu berücksichtigenden Teilaspekt - hier die zulässige Geräuschemission - treffen, wenn dafür ein gravierendes praktisches Bedürfnis besteht und die vorgezogene Feststellung dem Zweck des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens nicht zuwiderläuft (zu gesetzlich nicht geregelten Vorabentscheidungen auf anderen Rechtsgebieten vgl. z.B. BVerwGE 24, 23 [BVerwG 29.03.1966 - I C 19/65]; OVG Lüneburg, NuR 1981, 211; BayVGH, NJW 1981, 2076; BSG, NJW 1977, 77).
  • BSG, 25.08.1976 - 9 RVi 4/75
    Auszug aus BVerwG, 25.09.1996 - 11 C 11.95
    Die Zulassungsbehörde kann jedoch in Sonderfällen auf Antrag auch eine vorgezogene verbindliche Entscheidung über einen bei der Verkehrszulassung zu berücksichtigenden Teilaspekt - hier die zulässige Geräuschemission - treffen, wenn dafür ein gravierendes praktisches Bedürfnis besteht und die vorgezogene Feststellung dem Zweck des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens nicht zuwiderläuft (zu gesetzlich nicht geregelten Vorabentscheidungen auf anderen Rechtsgebieten vgl. z.B. BVerwGE 24, 23 [BVerwG 29.03.1966 - I C 19/65]; OVG Lüneburg, NuR 1981, 211; BayVGH, NJW 1981, 2076; BSG, NJW 1977, 77).
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2263
VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96 (https://dejure.org/1997,2263)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.01.1997 - 4 TG 4829/96 (https://dejure.org/1997,2263)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - 4 TG 4829/96 (https://dejure.org/1997,2263)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 705 BGB, § 61 Nr 2 VwGO
    Streit um eine Baugenehmigung - zur Beteiligungsfähigkeit einer Bauherrengemeinschaft als GbR

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist eine GbR im Streit um eine Baugenehmigung beteiligungsfähig? (IBR 1997, 345)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1938
  • NVwZ 1997, 922 (Ls.)
  • BB 1997, 756
  • DB 1997, 1128
  • BauR 1998, 1222
  • ZfBR 1998, 215 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 8 S 2794/92

    Bauherrengemeinschaft als beteiligungsfähige Vereinigung nach VwGO § 61 Nr 2;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96
    Die Bauherrengemeinschaft kann Trägerin des Rechts sein, ein Grundstück zu bebauen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.02.1992 - 8 S 2794/94 -, NVwZ-RR 1993, 334).
  • BFH, 11.02.1987 - II R 103/84

    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - Grundstück - Kauf - Steuerbescheid -

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96
    Zu Unrecht stützt das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Kommentierung von Kopp zum Verwaltungsverfahrensgesetz, da dort die Bauherrengemeinschaft ausdrücklich als beteiligungsfähig aufgeführt ist (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 11, Rn. 14, ders, VwGO, 10. Aufl., § 61, Rn. 14; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.1987 - II R 103/84 -, NJW 1987, 1720 zur Beteiligungsfähigkeit der GbR bei einem Steuerbescheid über Grunderwerbssteuer und Hess. VGH, Urteil vom 23.11.1990 - 14 UE 2757/86 -, NJW-RR 1992, 1501 zur Beteiligungsfähigkeit einer GbR im Streit um die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung).
  • BFH, 22.10.1986 - II R 118/84

    Zur Rechtsbehelfsbefugnis bei einem gegen eine GbR als Steuerschuldnerin

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96
    Die gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts getroffene Feststellung der Nichtigkeit einer ihr erteilten Baugenehmigung kann nur durch gemeinschaftlich von allen Gesellschaftern eingelegten Rechtsbehelf angegriffen werden (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.1986 - II R 118/84 -, NJW 1987, 1719 bezüglich der Anfechtung eines Steuerbescheids).
  • VGH Hessen, 23.11.1990 - 14 UE 2757/86

    Beteiligungsfähigkeit einer Bauherrengemeinschaft in der Form einer Gesellschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 23.01.1997 - 4 TG 4829/96
    Zu Unrecht stützt das Verwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Kommentierung von Kopp zum Verwaltungsverfahrensgesetz, da dort die Bauherrengemeinschaft ausdrücklich als beteiligungsfähig aufgeführt ist (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 11, Rn. 14, ders, VwGO, 10. Aufl., § 61, Rn. 14; vgl. auch BFH, Urteil vom 11.02.1987 - II R 103/84 -, NJW 1987, 1720 zur Beteiligungsfähigkeit der GbR bei einem Steuerbescheid über Grunderwerbssteuer und Hess. VGH, Urteil vom 23.11.1990 - 14 UE 2757/86 -, NJW-RR 1992, 1501 zur Beteiligungsfähigkeit einer GbR im Streit um die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2005 - 2 K 278/02

    Keine Bekanntmachung der Norm vor Ausfertigung

    Anerkannt ist jedenfalls, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bauherrengemeinschaft im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung beteiligungsfähig ist, da sie Trägerin der Erlaubnis sein kann, ein Grundstück zu bebauen (VGH BW, Beschl. v. 22.12.1992 - 8 S 2794/92 -, NVwZ-RR 1993, 334; HessVGH, Beschl. v. 23.01.1997 - 4 TG 4829/96 -, NJW 1997, 1938; SächsOVG, Beschl. v. 16.07.2001 -, NJW 2002, 1361).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 2 D 4/20

    Bebauungsplan; Antragsteller; Auslegung; Antragsbefugnis; Golfplatz; Fläche für

    Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person - hierzu kann nach gefestigter Rechtsprechung auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zählen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 2 D 98/15.NE -, juris; VGH C. .-Württ., Beschl. v. 22. Dezember 1992 - 8 S 2794/92 -, NVwZ-RR 1993, 334; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 TG 4829/96 -, NJW 1997, 1938; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2001, NJW 2002, 1361, und Urteil vom 26. November 2002 - 1 D 36/01 -, UPR 2004, 450 - stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
  • VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1866

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauantrag, Vorhaben, Bescheid, Klagebefugnis,

    Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form der Bauherrengemeinschaft kann daher als Trägerin des Rechts, ein Grundstück zu bebauen, Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren und Adressatin einer Baugenehmigung oder auch eines Ablehnungsbescheids sein (vgl. zum Ganzen HessVGH, B.v. 23.01.1997 - 4 TG 4829/96 -, juris m.w.N.).
  • VG Gera, 24.10.2001 - 5 K 14/99

    Rückgabe eines enteigneten Unternehmens; Vermögenswerte als Gegenstand einer

    Angesichts dieser anhand des Klageschriftsatzes nicht eindeutig bestimmbaren Person des Klägers - Gesellschaft oder Gesellschafter - und der Frage, ob einer GbR überhaupt - vermögensrechtliche - Ansprüche zustehen können (zweifelnd VG Meiningen, Beschluß vom 19. Mai 1994 - 5 E 227/94.ME - zitiert nach Juris), sie als solche partei- und prozessfähig sein kann, oder dies nur die der Gesellschaft angehörenden Gesellschafter sein können, ergibt eine den Anforderungen der §§ 86 und 88 VwGO gerecht werdende Auslegung des antragstellerischen Begehrens (vgl. HessVGH, Beschluß vom 23. Januar 1997 - 4 TG 4829/96 -, NJW 1997, 1938ff), dass die Klage nicht nur im Namen der GbR, sondern auch von den Gesellschaftern in gesamthänderischer Bindung selbst erhoben werden sollte.
  • VG Regensburg, 20.02.2020 - RO 2 K 17.1883

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Bauantrag, Vorhaben, Klagebefugnis, Bescheid,

    Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Form der Bauherrengemeinschaft kann daher als Trägerin des Rechts, ein Grundstück zu bebauen, Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren und Adressatin einer Baugenehmigung oder auch eines Ablehnungsbescheids sein (vgl. zum Ganzen HessVGH, B.v. 23.01.1997 - 4 TG 4829/96 -, juris m.w.N.).
  • VG Darmstadt, 05.10.2010 - 9 K 1230/09

    Ersatzzustellung eines Bescheides an eine BGB-Gesellschaft -

    Anerkannt ist insbesondere, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bauherrengemeinschaft im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung beteiligungsfähig ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.06.2005 - 2 K 278/02 - HessVGH, Beschluss vom 23.01.1997, - 4 TG 4829/96 -, beide zitiert nach juris).
  • VG Gießen, 20.09.1999 - 10 E 1432/97

    Erhebung von Prüfentgelten für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen durch eine

    Sie ist als nicht rechtsfähige Vereinigung i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig, soweit ihr ein Recht zustehen kann (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.01.1997, 4 TG 4829/96 zur Frage der Beteiligungsfähigkeit einer Bauherrengemeinschaft m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 22.08.1996 - 1 S 473/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,10304
OVG Sachsen, 22.08.1996 - 1 S 473/96 (https://dejure.org/1996,10304)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.08.1996 - 1 S 473/96 (https://dejure.org/1996,10304)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. August 1996 - 1 S 473/96 (https://dejure.org/1996,10304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baunachbarrechtsschutz; Bauanzeigeverfahren; Nachbar; Einstweilige Anordnung; Baueinstellungsverfügung; Nachbarschützende Vorschrift

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 922
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2003 - 3 M 1/03

    Bauaufsichtliches Einschreiten

    Nach Auffassung des erkennenden Senats erscheint es geboten, einen Anspruch auf Baueinstellung in aller Regel bereits dann zu bejahen, wenn absehbar ist, dass ein Vorhaben gegen Nachbar schützende öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt (OVG Bautzen, Beschl. v. 22.08.1996 - 1 S 473/96 -, NVwZ 1997, 922 unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 -, BauR 1995, 219; OVG Münster, Beschl. vom 23.09.1996 - 11 B 2017/96 - Schoch in Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. 38, 158 ff.; a.A. OVG Münster [10. Senat], OVG Münster, Beschl. v. 31.01.1997 -10 B 3207/96 -, NVwZ-RR 1998, 218).
  • VG Bremen, 27.04.2016 - 1 V 391/16

    Nichterteilung einer Baufreigabe, Nachbarwiderspruch - Baustilllegung;

    Diesen zuerst vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94, juris) im Nachbarstreitverfahren nach § 123 VwGO bei von der Genehmigungspflicht freigestellten Verfahren aufgestellten, gegenüber dem Regelfall einer einstweiligen Anordnung in baurechtlichen Streitsachen (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 04.05.2001 - 1 A 436/00, juris) im Hinblick auf die Ermessensreduktion herabgesetzten Maßstab hat die erkennende Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 23.06.2005 als zutreffend erachtet (1 V 667/05, BA S. 4/5) und hält daran auch für das vorliegende Eilverfahren fest (siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.08.1996 - 1 S 473/96, juris LS; OVG Greifswald, Beschl. v. 09.04.2003 - 3 m 1/03, juris LS; sowie aus der Literatur: Finkelnburg, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 1296; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand: Oktober 2015, Rn.38f.; Mampel, Baurechtlicher Drittschutz nach der Deregulierung, UPR 1997, S. 267).
  • VG Weimar, 12.12.2001 - 1 K 1100/01

    Behördliches Einschreiten gegen baugenehmigungsfreie Vorhaben

    Die Kammer folgt damit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschl.v.26.7.1996, NVwZ 1997, 923; SächsOVG, Beschl.v.22.8.1996, NVwZ 1997, 922 f.; VG Meiningen, Beschl.v.13.12.1996., NVwZ 1997, 926 ff.; Hahn/Schulte, a.a.O., Rdnr. 446, 447, 507, 508 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 11, 257 ff.; Strauch, in: Huber, Thüringer Staats- und Verwaltungsrecht, Rdnr. 103).
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