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   EuGH, 28.05.2020 - C-535/18   

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EuGH, 28.05.2020 - C-535/18 (https://dejure.org/2020,12553)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-535/18 (https://dejure.org/2020,12553)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-535/18 (https://dejure.org/2020,12553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren - Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren - Zugang zu ...

  • doev.de PDF

    IL u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten; Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Gewässerschutz bei Großprojekten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung - Richtlinie 2000/60/EU - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Rechtsbehelf bei Verfahrensfehlern - Nationale Rechtsvorschriften, die den Rechtsbehelf bei ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Land Nordrhein-Westfalen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1177
  • DVBl 2020, 1135
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Im vorliegenden Fall sei die technische Studie zur Entwässerung nämlich erst nach der Verkündung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), erstellt worden und damit nach der Phase der öffentlichen Anhörung.

    Des Weiteren geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser gelte und dass die auf Oberflächengewässer bezogenen Ausführungen im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), weitgehend auf das Grundwasser übertragbar seien.

    Unter Berücksichtigung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), sei anzunehmen, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers in zwei Konstellationen vorliege: zum einen, wenn mindestens eine der in Anhang V der Richtlinie 2000/60 genannten Qualitätskomponenten projektbedingt einem der anwendbaren Parameter nicht entspreche und zum anderen, wenn die Schadstoffkonzentration, die bereits einen geltenden Schwellenwert überschreite, weiter zunehme.

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen "guten Zustand" der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung dieses qualitativen Ziels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 37, 38 und 41).

    Des Weiteren folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zielsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass in gleichem Maße wie die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a für Oberflächengewässer vorgesehenen Pflichten, die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43), festgestellt hat, verbindlichen Charakter haben, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für das Grundwasser vorgesehenen Pflichten ebenfalls verbindlich sind.

    Ein Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Projekts zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines "guten Zustands" der Oberflächen- oder Grundwasserkörper zu gefährden, vorbehaltlich der ebenfalls in diesem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 47, 48 und 50).

    In seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des fraglichen Wasserkörpers insgesamt führt.

    Diese beiden Bestimmungen enthalten keinen Verweis auf die in Anhang V der Richtlinie für diese Gewässerarten vorgesehene Einstufung, so dass es sich bei dem Begriff der "Verschlechterung des Zustands" von Gewässern um einen Begriff von allgemeiner Tragweite handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 61).

    In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2000/60 verdienen aber Wasserkörper, die sich in einem schlechten Zustand befinden, im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 63).

    In diesem Zusammenhang ist auch Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 zu beachten, der in Bezug auf erheblich veränderte Oberflächen- und Grundwasserkörper, für die sich die Mitgliedstaaten die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können, ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 64).

    Auf diese Weise behält die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers ihre volle praktische Wirksamkeit, vorausgesetzt, sie umfasst jede Veränderung, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie 2000/60 zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

    Folglich muss die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst niedrig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der einer Richtlinie durch Art. 288 AEUV zuerkannten Verbindlichkeit unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtungen berufen können (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32).

    Um festzustellen, ob Personen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 unmittelbar betroffen sind, sind die Zielsetzung dieser Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 35).

    Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 40 und 42).

    In Anbetracht der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser, auf die Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2000/60 abstellen, vermag der Umstand, dass die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 für die Personen, die einen Rechtsbehelf einlegen möchten, an sich keine Gesundheitsgefährdung bedeutet, an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 41).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verfahrensfehler denjenigen, der ihn geltend macht, nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er keine Folgen hat, die sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49).

    Demnach darf angesichts dessen, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen lässt, was eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Art. 11 Abs. 1 Buchst. b darstellt, nach dem nationalen Recht die Anerkennung einer solchen Rechtsverletzung unterbleiben, wenn nach den Umständen des konkreten Falls nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann also von einem "ausreichenden Interesse" oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine "Rechtsverletzung" geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 33).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Zum zweiten Teil der zweiten Frage, der die der Öffentlichkeit vor der Projektgenehmigung zugänglich zu machenden Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Projekte im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 24).

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 25).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).
  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist auf relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Urteils des EuGH vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -).

    Die Informationen sind der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.).

    Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119).

    Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen, nicht aber diejenigen, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - über die Vorlage entschieden.

    Es bleibt offen, ob die Regelung nach dem Maßstab des nationalen Rechts auf relative Verfahrensfehler, um die es hier geht, überhaupt anwendbar ist (verneinend Dingemann, NVwZ 2020, 1177 ).

    Unbeschadet dessen hält der Senat an der Auslegung des § 4 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 2 UmwRG, die er im Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 73 Rn. 24) und im Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 5 vertreten hat, unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. Mai 2020 - C-535/18 -) im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL nicht fest.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.).

    Hiervon abgesehen hat der Europäische Gerichtshof nun mit Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - den Bewertungsmaßstab für die Prüfung der Verschlechterung von Grundwasser präzisiert.

    Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119; kritisch hierzu Dingemann, NVwZ 2020, 1184 , Durner, W+B 2020, 99 und Reinhardt, NVwZ 2019, 1591 ).

    Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es sich hierbei um eine unmittelbare Betroffenheit handeln muss (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 123 f., 135 und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18, Wasserleitungsverband nördliches Burgenland - NVwZ 2019, 1587 Rn. 35).

    Um festzustellen, welche Personen von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der WRRL unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 125 und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 35).

    Diese Zielsetzungen folgen aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Art. 2 Nr. 33 der WRRL (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 126 ff.).

    Dabei kommt es angesichts der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser nicht darauf an, ob die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie für den Kläger gesundheitlich bedenklich ist (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand;

    Vielmehr genügt es, dass die Öffentlichkeit anhand der ihr zugänglich gemachten Unterlagen einen genauen Überblick über die Auswirkungen erhalten kann, so dass unvollständige Akten oder unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben den verfahrensrechtlichen Vorgaben der UVP-RL nicht entsprechen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, Rn. 85 ff.; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 35; BVerwG, Urt. v. 24.2.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, juris Rn. 23).

    Auch müssen die bereitgestellten Angaben erkennen lassen, ob das fragliche Projekt nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien zur Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, Rn. 86).

    Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, Rn. 119; BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, BVerwGE 170, 378, juris Rn. 38).

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