Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2010 - 9 KSt 18.09, 9 A 23.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4382
BVerwG, 22.01.2010 - 9 KSt 18.09, 9 A 23.07 (https://dejure.org/2010,4382)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2010 - 9 KSt 18.09, 9 A 23.07 (https://dejure.org/2010,4382)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - 9 KSt 18.09, 9 A 23.07 (https://dejure.org/2010,4382)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GKG Nr. 5114, 5115 KV
    Erinnerung; Kostenansatz; ermäßigte Verfahrensgebühr; Klagerücknahme; Schluss der mündlichen Verhandlung; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kostengerechtigkeit.; Erinnerung; Kostenansatz; ermäßigte Verfahrensgebühr; Klagerücknahme; Schluss der mündlichen ...

  • openjur.de

    Erinnerung; Kostenansatz; ermäßigte Verfahrensgebühr; Klagerücknahme; Schluss der mündlichen Verhandlung; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Kostengerechtigkeit.; Erinnerung; Kostenansatz; ermäßigte Verfahrensgebühr; Klagerücknahme; Schluss der mündlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 5115 GKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 5114 GKG, § 66 Abs 6 GKG
    Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei Wiedereröffnung einer zunächst geschlossenen mündlichen Verhandlung im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren

  • rewis.io

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Klagerücknahme

  • ra.de
  • rewis.io

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Klagerücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG Nr. 5115 Ziff. 1 Buchst. a KV
    Möglichkeit einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei Wiedereröffnung einer zunächst geschlossenen mündlichen Verhandlung im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1831 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2010, 335
  • DVBl 2010, 523
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05

    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2010 - 9 KSt 18.09
    Die Erinnerung des Klägers, über die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 ), ist begründet.
  • OLG München, 27.11.1996 - 11 W 2740/96

    Anfallende Gerichtsgebühr bei Klagerücknahme; Maßgeblicher Zeitpunkt der

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2010 - 9 KSt 18.09
    Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. zu Nr. 1211 KV bzw. zu deren Vorgängerregelung OLG München, Beschluss vom 27. November 1996 - 11 W 2740/96 - MDR 1997, 402 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 1999 - 10 W 96/99 - MDR 1999, 1465 ; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, KV 1211 Rn. 5; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Loseblatt, Nr. 1211 Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 16.09.1999 - 10 W 96/99

    Voraussetzungen der Gebührenermäßigung für Klagerücknahme

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2010 - 9 KSt 18.09
    Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. zu Nr. 1211 KV bzw. zu deren Vorgängerregelung OLG München, Beschluss vom 27. November 1996 - 11 W 2740/96 - MDR 1997, 402 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 1999 - 10 W 96/99 - MDR 1999, 1465 ; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, KV 1211 Rn. 5; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Loseblatt, Nr. 1211 Rn. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2016 - 3 K 9.16

    Ermäßigung der Gerichtskosten infolge Klagerücknahme trotz zuvor geschlossener

    Damit gemeint ist aber lediglich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, d.h. derjenigen, auf die die Endentscheidung ergeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 9 KSt 18.09 -, juris Rn. 2 m.w.N.; s.a. OLG München, Beschluss vom 27. November 1996 - 11 W 2740/96 -, juris Rn. 3; ThürOLG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 1 W 481/15 -, juris).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 1689/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8247
VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 1689/09 (https://dejure.org/2009,8247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2009 - 9 S 1689/09 (https://dejure.org/2009,8247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2009 - 9 S 1689/09 (https://dejure.org/2009,8247)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Festsetzung des Streitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Streitwerts in einem die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 5
    Höhe des Streitwerts in einem die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1301 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2010, 335
  • DÖV 2010, 284
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Stuttgart, 25.06.2009 - 4 K 1404/09
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2009 - 9 S 1689/09
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2009 - 4 K 1404/09 - wird zurückgewiesen.
  • AG Bad Segeberg, 10.04.2014 - 17a C 49/14

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ehrverletzende Tatsachenbehauptung in Form einer

    Verfahrensgegenständlich ist eine sog. Leistungsverfügung i.S. des § 940 ZPO, bei der faktisch durch den Erlass der Verfügung die Hauptsache vorweg genommen und die Verpflichtung zur Unterlassung angeordnet wird, ohne dass die anordnungsgemäß durchgeführte Unterlassung wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 26.05.2009 - 29 W 1498/09, JurBüro 2009, 484, juris Rn. 4 zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 S 1689/09, DÖV 2010, 284, juris Rn. 2 f. zur Vorwegnahme der Hauptsache im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren; s. a.OLG Köln, Beschl. v. 27.01.1999 - 16 W 3/99, OLGR 1999, 336 für ein auf Herausgabe einer Sache gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.11.1990 - 5 W 25/90, MDR 1991, 354; OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2007 - 2 W 71/07, OLGR 2008, 91; LG Kiel, Beschl. v. 05.08.2011 - 10 T 30/11; AG Oldenburg in Holstein, Beschl. v. 03.05.2010 - 22 C 279/10, juris Rn. 30).

    Dass die einstweilige Verfügung auf einen Widerspruch wieder rückgängig gemacht werden könnte, ist für die Streitwertbemessung unerheblich, weil auch eine Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren durch eine berufungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben werden könnte, ohne dass diese "rechtliche Vorläufigkeit" der Entscheidung für die Bemessung des Streitwertes von Bedeutung wäre (vgl.VGH Mannheim, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 S 1689/09, DÖV 2010, 284, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Antragsbefugnis; Dringlichkeitsgründe; Einzahlungslimit; Gefahrenabwehrrecht;

    Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Tenor, Rn. 2, 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2022 - 4 A 1444/16 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.3.2017 - 13 B 1054/16 -, juris Tenor, Rn. 10 und 73; anders: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.6.2023 - 3 M 24/23 -, juris Tenor und Rn. 105, vgl. insoweit auch VG C-Stadt, Beschluss vom 6.10.2023 - 7 B 210/23 HAL -, juris Rn. 36), wobei der Streitwert in Orientierung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) auf 2.500 EUR halbiert wird, da die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erstrebte Entscheidung die Hauptsache mangels (endgültiger) Kassation der angefochtenen Nebenbestimmungen nicht vorwegnehmen würde (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.6.2021 - 13 ME 299/21 -, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 23.7.2020 - 1 OA 83/20 -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.5.2006 - 5 E 72/06 -, juris Rn. 2; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 174; vgl. aber auch: BVerwG, Beschluss vom 25.6.2019 - 1 VR 1/19 -, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.8.2023 - 3 E 45/23 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2009 - 9 S 1689/09 -, juris Rn. 4).
  • VG Freiburg, 08.12.2011 - 4 K 2157/11

    Kleine Gerätehütte im Außenbereich; Abrissverfügung; Anordnung der sofortigen

    Wegen der praktischen Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer davon ab, den Streitwert - wie in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an sich üblich - zu halbieren ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2009, NVwZ-RR 2010, 335 ).
  • OVG Sachsen, 15.08.2023 - 3 E 45/23

    Streitwertbeschwerde; Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; Vorwegnahme der Hauptsache

    Dies rechtfertigt es nach Überzeugung des Senats, von einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Rechtssinne bei der Streitwertfestsetzung auch dann auszugehen, wenn diese nur in faktischer Hinsicht erfolgt, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Maßnahmen betrifft, deren Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. September 2020 - 3 E 73/20 -, juris Rn. 7 f.; VGH BW, Beschl. 19. November 2009 - 9 S 1689/09 -, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 11. März 2020 - 2 O 4/10 -, juris Rn. 5 m. w. N.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. November 1993 - 2 O 12/93 -, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 174; vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4; a. A.: SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 2006 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 12. Dezember - 13 ME 320/19 -, juris Rn. 67, und Beschl. v. 28. Juni 2021 - 13 ME 299/21 -, juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2010 - 2 O 4/10

    Streitwert bei bauaufsichtlicher Beschränkung von Betriebszeiten

    Auch dürfte eine solche Anhebung nicht nur in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, sondern auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Maßnahme beantragt wird, deren Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VGH BW, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 S 1689/09 -, Juris; Beschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, DAR 2009, 286; OVG SH, Beschl. v. 30.11.1993 - 2 O 12/93 -, SchlHA 1994, 55; a. A. allerdings: SächsOVG, Beschl. v. 03.05.2006 - 5 E 72/06 -, NVwZ-RR 2006, 851).
  • LG Stralsund, 25.09.2023 - 8 T 94/23

    Gegenstandswert ist eigenständig vom Wert des Hauptsacheverfahrens zu bestimmen

    Wenn die einstweilige Verfügung dem Antragsteller ausnahmsweise volle Befriedigung verschaffen soll, ist der Streitwert nicht auf einen Bruchteil des Regelwertes zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 1990 - 5 W 25/90; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 10 WF 33/11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 S 1689/09).
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