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Rechtsprechung
   BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89   

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BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 (https://dejure.org/1990,36)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/89 (https://dejure.org/1990,36)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 (https://dejure.org/1990,36)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 34
  • MDR 1990, 953
  • NZA 1990, 729
  • BB 1990, 1207
  • BB 1990, 1274
  • DB 1990, 1335
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Dies entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7, aaO, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 24. März 1983, BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12, aaO, zu B II 1 der Gründe).

    aa) Zwar muß der Arbeitgeber vor einer Kündigung wegen einer Rationalisierungsmaßnahme versuchen, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz wegfällt, anderweitig in seinem Betrieb oder möglicherweise in einem anderen Betrieb des Unternehmens einzusetzen (vgl. BAGE 28, 131 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12, aaO).

    Erst danach muß der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (Senatsurteile vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 24. März 1983, BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die Abteilung des Klägers aufgelöst worden ist, hätte der Kläger näher aufzeigen müssen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellte (vgl. BAGE 42, 151, 158 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 2 a der Gründe).

    In einer weiteren Entscheidung hat der Senat (BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) eine vom erkennenden Richter verwendete Punktetabelle als mit der nach § 1 Abs. 3 KSchG notwendigen Einzelfallüberprüfung nicht vereinbar angesehen.

    Er hat dazu u. a. ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für die Schaffung von Punktesystemen durch die Gerichte sei nicht zu erkennen, vielmehr habe diese Aufgabe der Gesetzgeber laut § 95 BetrVG dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zugewiesen, die ihrerseits mit Auswahlrichtlinien durchaus einen sachgerechten Ausgleich zwischen individueller Abwägung und Rechtssicherheit bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebes schaffen könnten (BAGE 42, 151, 162 f. [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP, aaO, zu IV 2 a der Gründe).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck; BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43, 357 = AP Nr. 13, aaO, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Erst danach muß der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine Umsetzung auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (Senatsurteile vom 26. Mai 1977 - 2 AZR 201/76 - AP Nr. 14 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 24. März 1983, BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Angesichts der unstreitigen Tatsache, daß die Abteilung des Klägers aufgelöst worden ist, hätte der Kläger näher aufzeigen müssen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellte (vgl. BAGE 42, 151, 158 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 2 a der Gründe).

    In einer weiteren Entscheidung hat der Senat (BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) eine vom erkennenden Richter verwendete Punktetabelle als mit der nach § 1 Abs. 3 KSchG notwendigen Einzelfallüberprüfung nicht vereinbar angesehen.

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck; BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43, 357 = AP Nr. 13, aaO, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 43/75

    Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    So hat er zunächst entschieden (BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, zu II 4 der Gründe, mit Anm. von G. Hueck), bei der sozialen Auswahl seien stets das Lebensalter, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, ohne daß auf einen dieser Gesichtspunkte allein abgestellt werden dürfe; die Bedeutung von Auswahlrichtlinien liege darin, unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebes eine Vorausplanung zuzulassen, nach welchen Auswahlkriterien bei notwendig werdenden Kündigungen zu verfahren sei; hierbei könnten auch verobjektivierte Merkmale, etwa in Form eines Punktesystems, diese Gesichtspunkte näher umschreiben und damit die arbeitsgerichtliche Überprüfung erleichtern.

    Das Punktesystem dient der Verobjektivierung sozialer Auswahlgesichtspunkte und ist jedenfalls für eine Vorauswahl zu kündigender Arbeitnehmer an sich geeignet (BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck; BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43, 357 = AP Nr. 13, aaO, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

  • BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Zur Vermeidung von unbilligen Härten, die die Anwendung jeden Schemas mit sich bringen kann, muß im Anschluß an die Vorauswahl aufgrund der Punktetabelle eine individuelle Abschlußprüfung der Auswahl stattfinden (im Anschluß an das Urteil des Senats BAGE 43, 357 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    bb) In einer weiteren Entscheidung vom 20. Oktober 1983 (BAGE 43, 357, 363 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit Anm. von Hoyningen-Huene) hat der Senat ausgeführt (zu B II 1 der Gründe), die Regelung der Betriebspartner müsse der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechen und es müsse für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles Raum bleiben; auch bei einem Interessenausgleich bestünden keine Bedenken, den Betriebspartnern einen Ermessensspielraum unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG einzuräumen (ebenso neuerdings Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck; BAGE 42, 151 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43, 357 = AP Nr. 13, aaO, mit Anm. von Hoyningen-Huene).

  • BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 959/77

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Revisionsinstanz

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Dies entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7, aaO, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 24. März 1983, BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12, aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Auch die Vergabe bislang im Betrieb erledigter Aufgaben an Drittfirmen ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen (BAGE 30, 272 = AP Nr. 5, aaO sowie Urteile vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - und vom 7. März 1980 - 7 AZR 1093/77 - AP Nr. 7 und 9, aaO).

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG), unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (vgl. BAGE 142, 151, 159 = AP, aaO, zu III der Gründe; BAGE 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 284/86

    Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    cc) Mit dieser Gewichtung wird zwar der Betriebszugehörigkeit ein hoher Stellenwert eingeräumt, es läßt sich aber nicht generell (vgl. zu diesem Maßstab BAGE 57, 30 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze) sagen, dieser sei durchweg doppelt so hoch wie das Lebensalter bemessen.

    Diese Einzelfallbetrachtung entspricht der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und gleichzeitig auch einer bei einer generellen betrieblichen Regelung (§ 75 BetrVG) stets vorzunehmenden Billigkeitskontrolle (vgl. dazu Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rz 96, 97, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 42, 217 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG, mit Anm. von Kraft; BAGE 57, 30, 43, 44 f. = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu VI und VII der Gründe).

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Dies hat der Senat in einer weiteren Entscheidung vom 18. Oktober 1984 (BAGE 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) dahin präzisiert, hierbei handele es sich um einen Bewertungsspielraum, zumal der Senat auch bisher hervorgehoben habe, es gebe keinen allgemein verbindlichen Bewertungsmaßstab dafür, wie die einzelnen Sozialdaten zueinander ins Verhältnis zu setzen seien; insofern lasse sich aus § 10 KSchG entnehmen, daß der Gesetzgeber der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität einräume; demgemäß habe der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl zunächst die Betriebszugehörigkeit und dann - neben den Unterhaltspflichten - das Lebensalter zu berücksichtigen.

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 18. Oktober 1984 (BAGE 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ebenso Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 - 2 AZR 649/85 - RzK 5 d Nr. 16), in der unter Hinweis auf die Regelung in § 10 KSchG angemerkt wird, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität ein.

  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Diese Einzelfallbetrachtung entspricht der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und gleichzeitig auch einer bei einer generellen betrieblichen Regelung (§ 75 BetrVG) stets vorzunehmenden Billigkeitskontrolle (vgl. dazu Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rz 96, 97, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 42, 217 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG, mit Anm. von Kraft; BAGE 57, 30, 43, 44 f. = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu VI und VII der Gründe).
  • BAG, 09.10.1986 - 2 AZR 649/85

    Auf fehlerhaftem Anhörungsverfahren beruhende Kündigung - Heilung eines

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 18. Oktober 1984 (BAGE 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ebenso Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 - 2 AZR 649/85 - RzK 5 d Nr. 16), in der unter Hinweis auf die Regelung in § 10 KSchG angemerkt wird, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität ein.
  • BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 184/86

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89
    Die von der Beklagten beschlossene Einsparung des Arbeitsplatzes des Klägers stellt eine Unternehmerentscheidung dar, die vom Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit nachgeprüft werden kann, sondern nur darauf, ob die Rationalisierungsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urteil vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, bis zuletzt Urteil vom 30. April 1987, BAGE 55, 262 = AP Nr. 42, aaO).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76

    Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des

  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

  • BAG, 01.07.1976 - 2 AZR 322/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Rationalisierung - Schließung einer

  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 1093/77

    Reinigungsarbeiten - Stationierungsstreitkräfte - Privatunternehmen - Kündigung -

  • BAG, 31.01.1956 - 3 AZR 67/54

    Zweckbestimmung des Arbeitgebers - Fristgemäße Kündigung - Widerspruch zur

  • BAG, 26.06.1975 - 2 AZR 499/74

    Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

  • BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Sachfremde

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

    Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl allein durch Vollzug eines zulässigen Punktesystems vor, so kann er auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Sozialauswahl mit Erfolg einwenden, der gerügte Auswahlfehler habe sich auf die Kündigungsentscheidung nicht ausgewirkt, weil der Arbeitnehmer nach der Punktetabelle ungeachtet des Auswahlfehlers zur Kündigung angestanden hätte (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).

    Soweit der Senat bisher eine gegenteilige Auffassung vertreten hat (18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 -BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34), hält er daran nicht fest.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, können dann, wenn auch nur ein vergleichbarer sozial stärkerer Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung ausgenommen worden ist, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegen, sich beliebig viele sozial schwächere zur gleichen Zeit gekündigte Arbeitnehmer auf den Auswahlfehler berufen (18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).

    Diesem Maßstab genügt das von der Beklagten verwendete Schema, das einem vom Senat in den Entscheidungen vom 18. Januar 1990 (- 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34) und 5. Dezember 2002 (- 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49) unbeanstandet gelassenen System entspricht.

    (2) Der Anwendbarkeit des Punkteschemas steht nicht entgegen, dass es keine abschließende Einzelfallbetrachtung der Beklagten vorsieht (vgl. zu diesem Erfordernis Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1117; APS/Kiel 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 728; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. Rn. 475 alle unter Bezugnahme auf die zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Senats 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49 und 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 276/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB

    Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (Senat 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49, zu B III 1 der Gründe; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34; 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80, zu B II 4 der Gründe; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1116).
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Der dem Arbeitgeber vom Gesetz eingeräumte Wertungsspielraum führt dazu, dass nur deutlich schutzwürdigere Arbeitnehmer mit Erfolg die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl rügen können (BAG 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34; 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 -aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1161).
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Rechtsprechung
   BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,728
BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 (https://dejure.org/1991,728)
BAG, Entscheidung vom 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 (https://dejure.org/1991,728)
BAG, Entscheidung vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 (https://dejure.org/1991,728)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Techniker Krankenkasse
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 23; BetrVG § 75; BetrVG § 87 Abs. 1
    Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive

  • rechtsportal.de

    Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6, § 75 Abs. 2, § 23 Abs. 3
    Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung des Arbeitsverhaltens von Arbeitnehmern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 729
  • NZA 1991, 729
  • NJ 1991, 519
  • VersR 1991, 1314
  • BB 1991, 1419
  • BB 1991, 1566
  • BB 1991, 691
  • DB 1991, 1834
  • DB 1991, 808
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 14.01.1986 - 1 ABR 75/83

    Mitbestimmung beim Radiohören im Betrieb

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 21.08.1990 - 1 AZR 567/89

    Aufenthalt während der Pausen

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 14.09.1984 - 1 ABR 23/82

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts muß lediglich diejenige Maßnahme des Arbeitgebers oder derjenige betriebliche Vorgang, für die bzw. für den ein Mitbestimmungsrecht vom Betriebsrat in Anspruch genommen oder vom Arbeitgeber geleugnet wird, so genau bezeichnet werden, daß mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. statt vieler BAGE 46, 367 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • BAG, 08.12.1981 - 1 ABR 91/79

    Mitbestimmungsrecht - Dienstreise - Dienstreiseordnung - Erstattungvon

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 65/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsbefugnis bei Dienstkleidung

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 108/79

    Mitbestimmungsrecht bezüglich Arbeits- und Ordnungsverhaltens

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 23.10.1984 - 1 ABR 2/83

    Mitbestimmung bei Einführung von Führungsrichtlinien

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 1984 (BAGE 47, 96 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) unter Auseinandersetzung mit der dagegen vorgebrachten Kritik ausführlich begründet und an dieser Rechtsprechung festgehalten.
  • BAG, 17.10.1989 - 1 ABR 100/88

    Betriebsbuße: Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Ob dem Betriebsrat ein so weitgehender Unterlassungsanspruch zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrages, nicht aber seiner Zulässigkeit (vgl. BAGE 50, 29, 32 [BAG 22.10.1985 - 1 ABR 38/83] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 69/82

    Mitbestimmung bei Zugangssicherungssystem

    Auszug aus BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAGE 37, 112 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 37, 212 [BAG 08.12.1981 - 1 ABR 91/79] = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung;Beschluß vom 10. April 1984 - 1 ABR 69/82 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAGE 50, 330 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes;Beschluß vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 100/88 - AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße;Urteil vom 21. August 1990 - 1 AZR 567/89 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 38/83

    Entzug einer Flugpreisermäßigungen für Mitarbeiter ohne Zustimmung des

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber berührt (BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 1 b der Gründe, zu der Überwachung eines TÜV-Prüfers bei seiner Prüftätigkeit durch einen Privatdetektiv).

    Obgleich der Zweck der Überprüfung darin besteht festzustellen, ob die Arbeitnehmer sich im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung so verhalten, wie es ihnen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, das Eigentum des Arbeitgebers zu wahren, ohnehin gebietet (vgl. BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 -, aaO), berühren die Kontrollen nicht nur das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber.

  • BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 22/99

    Mitbestimmung bei Schaltertests durch Drittunternehmen

    Nicht jede "Überwachung" oder Kontrolle der Arbeitnehmer als solche ist mitbestimmungspflichtig; das Mitbestimmungsrecht kommt erst zum Tragen, wenn die Kontrolle mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt (BAG 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 21 = EzA BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 1, zu B II 1 b der Gründe, unter Hinweis auf Senat 23. Oktober 1984 - 1 ABR 2/83 - BAGE 47, 96, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

    Außerordentliche Kündigung

    Sogenannte Ehrlichkeitskontrollen gegenüber dem Arbeitnehmer durch Mitarbeiter des Arbeitgebers sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG mitbestimmt (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) für den ähnlich gelagerten Fall der Überwachung von Arbeitnehmern durch einen vom Arbeitgeber angestellten Privatdetektiv entschieden (aaO, zu II 1 b der Gründe).

  • LAG Hamm, 08.03.2007 - 17 Sa 1604/06

    Kein Beweisverwertungsverbot bzgl. der durch Detektiveinsatz gewonnenen

    Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG (Vgl. BAG, Beschluss vom 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 - DB 1991, 1834).

    Regelungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur allgemeine Anordnungen, die Regeln mit allgemeinverbindlicher Wirkung aufstellen, die nicht die Dienstleistung des Beschäftigten selbst betreffen (vgl. Havers, a.a.O., § 72 LPVG/NW, Erl. 65.2; zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG BAG, Beschluss vom 26.03.1991, a.a.O.; Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 734/98 -).

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht bei Überwachung des Arbeitnehmers durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwerter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein könnten (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 743/98 - NZA 2000, 418 unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 26.03.1991 - 1 ABR 26/90; BAG, Urteil vom 08.02.1984 - 5 AZR 501/81 - BAGE 45, 1100; Urteil vom 04.04.1990 - 5 AZR 299/89 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht).

    Der von jeder Überwachung ausgehende Druck mag zwar bei dem Einsatz von Detektiven stärker sein als bei der Überwachung durch Vorgesetzte (vgl. auch BAG, Beschluss vom 26.03.1991, a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2006 - 11 TaBV 43/05

    Kein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Krankenkontrollbesuchen

    Mitbestimmungsfrei sind hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat; sei es, dass es sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betrifft (vgl. BAG Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 -, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht, dem die Kammer folgt, hat in seinem Beschluss vom 26.03.1991 (- 1 ABR 26/90 -, AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung), den das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht angeführten hat, für den ähnlich gelagerten Fall der Überwachung von Arbeitnehmern durch einen vom Arbeitgeber angestellten Privatdetektiv ausgeführt, dass die (bloße) Überwachung der Arbeitnehmer keinen Bezug zu deren sog. Ordnungsverhalten hat, sondern ausschließlich ihr Arbeitsverhalten betrifft.

    Selbst wenn man aber zugunsten des Betriebsrats davon ausgeht, Arbeitnehmer würden in Kenntnis der Tatsache, dass sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bei einem entsprechenden Verdacht überwacht werden, genesungswidriges Verhalten und erst Recht die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit vermeiden, führt dies nicht dazu, dass eine entsprechende Überprüfung der Arbeitnehmer während einer Erkrankung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (vgl. BAG Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 -, a.a.O.; LAG Baden Württemberg Beschl. v. 05.03.1991 - 14 TaBV 15/90 - LAG Frankfurt Beschl. v. 24.03.1992 - 4 TaBV 137/91 -, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rn. 156; Hess/Schlochauer/Glaubnitz, BetrVG, 4. Aufl., § 87 Rn. 114; Raab, NZA 1993, 193 ff.).

    Wären die Krankenkontrollbesuche überhaupt oder unter bestimmten Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 BetrVG unzulässig, könnten diese auch mit einer Zustimmung des Betriebsrats nicht zulässig werden (BAG Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 -, a.a.O.).

  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 640/92

    Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen

    Nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein bestimmte Verhaltensweisen beschreibender Klageantrag (Globalantrag) insgesamt unbegründet, wenn er auch nur eine Fallgestaltung mitumfaßt, in der er unbegründet wäre (vgl. z.B. BAGE 62, 192 = AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 24/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einführung einer Überwachungseinrichtung

    Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. März 1991 (- 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = BB 1991, 1566) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, daß die Überwachung von Arbeitnehmern (durch Personen) bei ihrer Arbeitsleistung nur dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt (BAGE 47, 96 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 01.12.2008 - 6 Sa 817/08

    Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger

    Zum einen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass der Einsatz von Detektiven mit dem Ziel, das Verhalten bestimmter Arbeitnehmer zu überwachen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt (BAG, vom 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • LAG Hamm, 01.07.2011 - 10 Sa 2223/10

    Wirksame außerordentliche Kündigung eines freigestellten Betriebsratsmitglied;

    Ein Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil die Überwachung der Arbeitnehmer, gleichgültig ob durch Detektive oder durch Vorgesetzte, keinen Bezug zum Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer hat, sondern ausschließlich ihr Arbeitsverhalten betrifft (BAG 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 21; Maier/Garding, DB 2010, 559 m.w.N.).
  • LAG Niedersachsen, 01.12.2008 - 6 Sa 856/08

    Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger

    Zum einen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass der Einsatz von Detektiven mit dem Ziel, das Verhalten bestimmter Arbeitnehmer zu überwachen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegt (BAG, vom 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05

    Vorlage von Terminkalender und Mitbestimmung

  • LAG Hessen, 15.01.2004 - 5 TaBV 49/03

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates; Ausspruch eines Verbots an die

  • BVerwG, 22.10.2013 - 6 PB 22.13

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • ArbG Gelsenkirchen, 09.04.2009 - 5 Ca 2327/08

    Verhaltensbedingte Kündigung, Testkäufe, grundrechtlich geschützte

  • LAG Hessen, 24.02.2000 - 5 TaBV 97/99

    Betriebsvereinbarung über Personalkontrollen

  • LAG Hamm, 29.06.1993 - 13 TaBV 158/92

    Arbeitszeit: Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtabsagen

  • ArbG Solingen, 21.05.2015 - 2 BVGa 2/15
  • ArbG Oldenburg, 06.01.2011 - 7 BV 8/10

    Arbeitsverhalten; Beisitzer; Einigungsstelle; Einsetzung; Mitbestimmungsrecht;

  • ArbG Dortmund, 30.10.2008 - 2 Ca 2822/08

    Kein Detektiveinsatz zur Ermittlung von Pflichtverstößen!

  • ArbG Frankfurt/Main, 19.08.2002 - 9 Ca 6308/01

    Stundenzettel: Falschangaben berechtigten zur fristlosen Kündigung

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Rechtsprechung
   BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,14422
BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88 (https://dejure.org/1990,14422)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1990 - 2 AZR 357/88 (https://dejure.org/1990,14422)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/88 (https://dejure.org/1990,14422)
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Volltextveröffentlichung

  • Der Betrieb

    KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1
    Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl mit Hilfe eines Punkteschemas

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 729
  • BB 1990, 1274
  • DB 1990, 1335
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    In einer weiteren Entscheidung hat der Senat (BAGE 42 S. 151 = DB 1983 S. 1822 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) eine vom erkennenden Richter verwendete Punktetabelle als mit der nach § 1 Abs. 3 KSchG notwendigen Einzelfallüberprüfung nicht vereinbar angesehen.

    Er hat dazu u.a. ausgeführt, eine Rechtsgrundlage für die Schaffung von Punktesystemen durch die Gerichte sei nicht zu erkennen, vielmehr habe diese Aufgabe der Gesetzgeber laut § 95 BetrVG dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zugewiesen, die ihrerseits mit Auswahlrichtlinien durchaus einen sachgerechten Ausgleich zwischen individueller Abwägung und Rechtssicherheit bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebes schaffen könnten (BAGE 42 S. 151, 162 f. = DB 1983 S. 1822 = AP, a.a.O., zu IV 2a).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28 S. 40 = DB 1976 S. 1387 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck ; BAGE 42 S. 151 = DB 1983 S. 1822 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43 S. 357 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13, a.a.O., mit Anm. von Hoyningen-Huene ).

  • BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    3 Zur Vermeidung von unbilligen Härten, die die Anwendung jeden Schemas mit sich bringen kann, muß im Anschluß an die Vorauswahl aufgrund der Punktetabelle eine individuelle Abschlußprüfung der Auswahl stattfinden (im Anschluß an das Urteil des Senats BAGE 43 S. 357 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    bb) In einer weiteren Entscheidung vom 20.10.1983 (- 2 AZR 211/82, BAGE 43 S. 357, 363 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit Anm. von Hoyningen-Huene ) hat der Senat ausgeführt (zu B II 1), die Regelung der Betriebspartner müsse der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechen und es müsse für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles Raum bleiben; auch bei einem Interessenausgleich bestünden keine Bedenken, den Betriebspartnern einen Ermessensspielraum unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG einzuräumen (ebenso neuerdings Senatsurteil vom 15.6.1989 - 2 AZR 580/88, DB 1990 S. 380).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28 S. 40 = DB 1976 S. 1387 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck ; BAGE 42 S. 151 = DB 1983 S. 1822 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43 S. 357 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13, a.a.O., mit Anm. von Hoyningen-Huene ).

  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 43/75

    Arbeitsverhältnis: Richtlinien für die Auswahl bei betriebsbedingter Kündigung

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    So hat er zunächst entschieden (BAGE 28 S. 40 = DB 1976 S. 1387 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, zu II 4, mit Anm. von G. Hueck ), bei der sozialen Auswahl seien stets das Lebensalter, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, ohne daß auf einen dieser Gesichtspunkte allein abgestellt werden dürfe; die Bedeutung von Auswahlrichtlinien liege darin, unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Betriebes eine Vorausplanung zuzulassen, nach welchen Auswahlkriterien bei notwendig werdenden Kündigungen zu verfahren sei; hierbei könnten auch verobjektivierte Merkmale, etwa in Form eines Punktesystems, diese Gesichtspunkte näher umschreiben und damit die arbeitsgerichtliche Überprüfung erleichtern.

    Das Punktesystem dient der Verobjektivierung sozialer Auswahlgesichtspunkte und ist jedenfalls für eine Vorauswahl zu kündigender Arbeitnehmer an sich geeignet (BAGE 28 S. 40 = DB 1976 S. 1387 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck ).

    Der Schutzzweck dieser Norm bedingt deshalb die Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten sowie persönlicher Umstände des betreffenden Arbeitnehmers wie Erkrankung, Schwerbehinderteneigenschaft usw. (vgl. BAGE 28 S. 40 = DB 1976 S. 1387 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972, mit Anm. von G. Hueck ; BAGE 42 S. 151 = DB 1983 S. 1822 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAGE 43 S. 357 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13, a.a.O., mit Anm. von Hoyningen-Huene ).

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    Dies hat der Senat in einer weiteren Entscheidung vom 18.10.1984 (2 AZR 543/83, BAGE 47 S. 80 = DB 1985 S. 1083 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl) dahin präzisiert, hierbei handele es sich um einen Bewertungsspielraum, zumal der Senat auch bisher hervorgehoben habe, es gebe keinen allgemein verbindlichen Bewertungsmaßstab dafür, wie die einzelnen Sozialdaten zueinander ins Verhältnis zu setzen seien; insofern lasse sich aus § 10 KSchG entnehmen, daß der Gesetzgeber der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität einräume; demgemäß habe der Arbeitgeber bei der sozialen Auswahl zunächst die Betriebszugehörigkeit und dann - neben den Unterhaltspflichten - das Lebensalter zu berücksichtigen.

    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 18.10.1984 (BAGE 47 S. 80 = DB 1985 S. 1088 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ebenso Senatsurteil vom 9.10.1986 - 2 AZR 649/85, RzK 5d Nr. 16), in der unter Hinweis auf die Regelung in § 10 KSchG angemerkt wird, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität ein.

  • BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 284/86

    Betriebsvereinbarung über Altersgrenze

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    cc) Mit dieser Gewichtung wird zwar der Betriebszugehörigkeit ein hoher Stellenwert eingeräumt, es läßt sich aber nicht generell (vgl. zu diesem Maßstab BAGE 57 S. 30 = DB 1988 S. 1501 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze) sagen, dieser sei durchweg doppelt so hoch wie das Lebensalter bemessen.

    Diese Einzelfallbetrachtung entspricht der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und gleichzeitig auch einer bei einer generellen betrieblichen Regelung (§ 75 BetrVG) stets vorzunehmenden Billigkeitskontrolle (vgl. dazu Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither , BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rdn. 96, 97 m.w.N.; siehe auch BAGE 42 S. 217 = DB 1983 S. 2372 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG, mit Anm. von Kraft ; BAGE 57 S. 30, 43, 44 f. = DB 1988 S. 1501 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu VI und VII).

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    bb) In einer weiteren Entscheidung vom 20.10.1983 (- 2 AZR 211/82, BAGE 43 S. 357, 363 = DB 1984 S. 563 = AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, mit Anm. von Hoyningen-Huene ) hat der Senat ausgeführt (zu B II 1), die Regelung der Betriebspartner müsse der Wertung des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG entsprechen und es müsse für eine abschließende Berücksichtigung individueller Besonderheiten des Einzelfalles Raum bleiben; auch bei einem Interessenausgleich bestünden keine Bedenken, den Betriebspartnern einen Ermessensspielraum unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG einzuräumen (ebenso neuerdings Senatsurteil vom 15.6.1989 - 2 AZR 580/88, DB 1990 S. 380).
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 18.10.1984 (BAGE 47 S. 80 = DB 1985 S. 1088 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ebenso Senatsurteil vom 9.10.1986 - 2 AZR 649/85, RzK 5d Nr. 16), in der unter Hinweis auf die Regelung in § 10 KSchG angemerkt wird, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität ein.
  • BAG, 19.04.1983 - 1 AZR 498/81

    Einigungsstelle - Gleichheitssatz - Sonderabfindung - Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    Diese Einzelfallbetrachtung entspricht der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG und gleichzeitig auch einer bei einer generellen betrieblichen Regelung (§ 75 BetrVG) stets vorzunehmenden Billigkeitskontrolle (vgl. dazu Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither , BetrVG, 16. Aufl., § 77 Rdn. 96, 97 m.w.N.; siehe auch BAGE 42 S. 217 = DB 1983 S. 2372 = AP Nr. 124 zu Art. 3 GG, mit Anm. von Kraft ; BAGE 57 S. 30, 43, 44 f. = DB 1988 S. 1501 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB Altersgrenze, zu VI und VII).
  • BAG, 09.10.1986 - 2 AZR 649/85

    Auf fehlerhaftem Anhörungsverfahren beruhende Kündigung - Heilung eines

    Auszug aus BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/88
    Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 18.10.1984 (BAGE 47 S. 80 = DB 1985 S. 1088 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; ebenso Senatsurteil vom 9.10.1986 - 2 AZR 649/85, RzK 5d Nr. 16), in der unter Hinweis auf die Regelung in § 10 KSchG angemerkt wird, der Gesetzgeber räume der Betriebszugehörigkeit noch vor dem Lebensalter Priorität ein.
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