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Rechtsprechung
   BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01   

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BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 (https://dejure.org/2002,1199)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 (https://dejure.org/2002,1199)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 (https://dejure.org/2002,1199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 50 112; ZPO § 256 Abs. 1
    Betriebsverfassungsrecht - Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für den Abschluß eines Sozialplans; Überprüfung des Spruchs einer Einigungsstelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsänderung bei mehreren Betrieben: Zuständigkeit des örtlichen oder des Gesamtbetriebsrats? ? Differenzierung der Zuständigkeiten zwischen Interessenausgleich und Sozialplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluß eines Sozialplans bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluß eines Sozialplans bei betriebsübergreifenden Betriebsänderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1514
  • NZA 2003, 1360 (Ls.)
  • DB 2003, 1852
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    aa) Mit der Abgrenzung der Zuständigkeit von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat für die Vereinbarung über einen Interessenausgleich und den Abschluß eines Sozialplans bei Betriebsänderungen, die mehrere Betriebe eines Unternehmens betreffen, hat sich bereits der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2001 (- 1 AZR 193/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 18) befaßt.

    Danach ist der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, wie im Streitfall, auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 16; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 a und b der Gründe).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 c der Gründe).

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Die somit erforderliche Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am vorliegenden Verfahren konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen nachgeholt werden (BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58, zu B I der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, zu B I der Gründe).

    Die unterbliebene Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Vorinstanzen ist ohne eine darauf gerichtete Rüge für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ohne Bedeutung (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - aaO).

  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 104; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 29).
  • BAG, 30.01.1990 - 1 ABR 2/89

    Mitbestimmung bei Regelung von Auslandszulagen

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Da eine solche Entscheidung keine rechtsgestaltende, sondern nur feststellende Wirkung hat, ist nicht die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle zu beantragen, sondern die Feststellung seiner Unwirksamkeit (st. Rspr., vgl. BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 67/83 - BAGE 50, 43 = AP BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 3, zu B I der Gründe mwN; 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41, zu I 1 b der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 27, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Danach ist der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, wie im Streitfall, auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 16; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 a und b der Gründe).
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Danach ist der Interessenausgleich über eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung nach § 50 Abs. 1 BetrVG iVm. § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, wie im Streitfall, auf alle oder mehrere Betriebe auswirkt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 16; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO, zu B II 1 a und b der Gründe).
  • BAG, 27.01.1998 - 1 ABR 35/97

    Mitbestimmung bei Zeitgutschrift für Betriebsausflug

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Die somit erforderliche Beteiligung des Gesamtbetriebsrats am vorliegenden Verfahren konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen nachgeholt werden (BAG 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58, zu B I der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, zu B I der Gründe).
  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 27/98

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 104; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 29).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 47/97

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 104; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372 = AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 29).
  • BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 20/01

    Feststellungsinteresse bei Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle -

    Auszug aus BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01
    Da eine solche Entscheidung keine rechtsgestaltende, sondern nur feststellende Wirkung hat, ist nicht die Aufhebung des Spruchs der Einigungsstelle zu beantragen, sondern die Feststellung seiner Unwirksamkeit (st. Rspr., vgl. BAG 22. Oktober 1985 - 1 ABR 67/83 - BAGE 50, 43 = AP BetrVG 1972 § 87 Leistungslohn Nr. 3, zu B I der Gründe mwN; 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - BAGE 64, 117 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41, zu I 1 b der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 27, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 25.09.1996 - 1 ABR 25/96

    Unternehmensbezogene Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 67/83

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Höhe der

  • LAG Niedersachsen, 14.09.2001 - 16 TaBV 21/01

    Zuständigkeit einer vom Betriebsrat einberufenen Einigungsstelle über einen

  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Das sind alle Stellen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 42 = EzA BetrVG § 99 Umgruppierung Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 a, c der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu B III 3 a bb (1) der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe).

    a) Dabei folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN; DKK-Trittin 10. Aufl. § 50 Rn. 59b; ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 50 BetrVG Rn. 6; Fitting § 50 Rn. 60; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 50 Rn. 44; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 37; Roloff in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 50 Rn. 19; aA Schmitt-Rolfes FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 1081, 1088 f.).

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

    Wird ein geplanter Personalabbau auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt und sind mehrere Betriebe von der Betriebsänderung betroffen, so dass das Verteilungsproblem nur auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gelöst werden kann, ist dieser damit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluss eines betriebsübergreifenden Interessenausgleichs mit Namensliste zuständig (vgl. BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1; Fitting 25. Aufl. § 50 Rn. 59) .
  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Beteiligte in Angelegenheiten des BetrVG ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, 190, zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).

    Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (vgl. dazu BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).

  • BAG, 31.05.2005 - 1 ABR 22/04

    Mitbestimmung bei Zuweisung eines eigenen Büros

    Ihre Anhörung konnte noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe mwN; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1).
  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 26).

    Da an den neuen Standorten Arbeitnehmer aus verschiedenen Standorten beschäftigt wurden, konnten die Nachteile in Form von zusätzlichen Wegezeiten, Fahrtkosten, Umzugskosten, Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur unternehmenseinheitlich ausgeglichen werden (BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 27).

    Dies kann bei der hier vorliegenden konkreten betriebsübergreifenden Betriebsänderung nur unter Beachtung der Verhältnisse sämtlicher betroffener Betriebe und der Belange aller Arbeitnehmer im jeweiligen Unternehmen geschehen (vgl. BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 27).

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; Matthes in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 83 Rn. 14 mwN).

    Ihre Anhörung konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden (BAG 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 19, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 27. Januar 1998 - 1 ABR 35/97 - AP BetrVG 1972 § 87 Sozialeinrichtung Nr. 14 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 58).

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

    Dabei folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit für den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht ohne weiteres eine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (vgl. BAG 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 - zu I. 1. c] der Gründe, BAGE 100, 60; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] aa] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27, BAGE 118, 131; BAG 2, 8.2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 25; BAG 20.5.2008 - 1 AZR 203/07 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 636; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 60 m.w.N.; GK-BetrVG/Kreutz, 9. Aufl., 2010, § 50 BetrVG Rn. 31, 45; DKKW/Trittin, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 BetrVG Rn. 140 ; a.A.: Richardi/Annuß, BetrVG, 13. Aufl., 2012, § 50 Rn. 37 f. m.w.N.).

    Für die Verhandlung und den Abschluss des im Hinblick auf diese Nachteile erforderlichen Sozialplans ist der Konzernbetriebsrat zuständig, wenn die Nachteile nur konzerneinheitlich ausgeglichen werden können (vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Eine solche Unmöglichkeit folgt dabei nicht ohne weiteres aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen sämtlicher von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer, der Verhältnisse aller betroffener Betriebe bzw. Unternehmen und der Belange des Konzerns bei Verhandlung und dem Abschluss der Sozialplanregelungen (vgl. BAG 3, 5.2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 32, BAGE 118, 131; noch anders: BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972).

    Zwar kann in solchen Fällen ggf. nur eine konzerneinheitliche Konzeption, die die Interessen aller von der Betriebsänderung betroffener Arbeitnehmer koordiniert, eine sachgerechte Verteilung der für den Nachteilsausgleich zur Verfügung stehenden Mittel, die die Betriebspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und ggf. auch des Konzerns bzw. der Konzernobergesellschaft festzulegen haben, ermöglichen (vgl. BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - zu II. 2. b] bb] der Gründe, AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972; sowie bereits unter B. I. 2. b] der Gründe).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - BAGE 104, 187, zu B I der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 1 der Gründe; 25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2, zu B I der Gründe).
  • LAG Hessen, 14.05.2012 - 16 TaBV 197/11

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972, Rn. 26).

    Ferner ist dies der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Maßnahme betriebsübergreifende Versetzungen zur Folge hat (Bundesarbeitsgericht 23.10.2002-7 ABR 55/01-Rn. 27).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01 - AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972, Rn. 26).

    Ferner ist dies der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Maßnahme betriebsübergreifende Versetzungen zur Folge hat (Bundesarbeitsgericht 23.10.2002-7 ABR 55/01-Rn. 27).

  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Sozialplan

  • LAG München, 25.03.2021 - 3 TaBV 3/21

    Einigungsstellenbestellung, Rechtsschutzbedürfnis, Informationspflicht,

  • LAG Düsseldorf, 15.10.2020 - 11 Sa 799/19

    Kündigung eines Bergmanns auf Prosper-Haniel unwirksam

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04

    Erforderlichkeit von Schulungen örtlicher Betriebsratsmitglieder bei einer

  • LAG München, 04.07.2008 - 10 TaBV 118/07

    Anforderung an Beschwerdebegründung; Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle

  • LAG Hamm, 26.01.2006 - 4 (2) Sa 921/05

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mittels Anhörung des örtlichen Betriebsrats;

  • LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23

    Standortverlagerung als sozialplanpflichtige Betriebsänderung; Zuständigkeit des

  • LAG Hessen, 09.01.2007 - 4 Sa 1329/06

    Betriebsänderung - unternehmensweite Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes -

  • LAG Hessen, 18.10.2005 - 4 TaBV 134/05

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebsänderung - Interessenausgleich -

  • LAG Hamm, 31.01.2014 - 13 TaBV 114/13

    Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

  • LAG Hessen, 22.03.2016 - 4 TaBV 20/16

    Eine Einigungsstelle kann offensichtlich unzuständig sein, wenn ihr

  • LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • OVG Niedersachsen, 02.01.2013 - 5 ME 187/12

    Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats bei der Zuweisung

  • LAG Hamm, 14.06.2010 - 13 TaBV 44/10

    Einigungsstelle; Zuständigkeit; Offensichtlichkeit; offensichtlich;

  • ArbG Hamburg, 20.06.2008 - 27 BV 5/08

    Ausschreibung von Arbeitsplätzen

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des

  • ArbG München, 08.01.2021 - 31 BV 368/20

    Rechtsschutzbedürfnis für Bildung einer Einigungsstelle

  • ArbG Essen, 17.02.2010 - 4 Ca 3728/09

    Umkehr der Darlegungslast und Beweislast bei einer Kündigung aus dringenden

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Rechtsprechung
   BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3016
BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01 (https://dejure.org/2002,3016)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2002 - 3 AZR 671/01 (https://dejure.org/2002,3016)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 (https://dejure.org/2002,3016)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle der Ablösungsregelung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechte aus betrieblicher Übung und Zulässigkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle einer Ablösungsregelung; Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalsteuer auf geleistete Beiträge zu einer Pensionskasse ; Begriff der Gesamtzusage; Rechtsfolgen der ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 151; BetrVG § 77
    Betriebliche Altersversorgung; Arbeitsvertragsrecht - Betriebliche Altersversorgung: Gesamtzusage, betriebliche Übung und ablösende Betriebsvereinbarung; Rechtskontrolle der Ablösungsregelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1360 (Ls.)
  • DB 2004, 1568
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots bedarf es nicht (§ 151 BGB, vgl. BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 941/94 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 20 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11).

    Ein derartiger Änderungsvorbehalt kann sich, ohne ausdrücklich formuliert zu sein, auch aus den Gesamtumständen ergeben, zB aus der Entwicklung des Versorgungswerks und der Beteiligung des Betriebsrats in der Vergangenheit an Änderungen (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 57, zu C II 1 c der Gründe).

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Da hier nicht in die Entwicklung von Anwartschaften eingegriffen wird, sondern die Veränderungen ausschließlich die finanziellen Belastungen im bestehenden Arbeitsverhältnis betreffen, ist das vom Senat für Eingriffe in Betriebsrenten-Anwartschaften entwickelte dreiteilige Prüfungsschema nicht anzuwenden (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats, zB 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372).
  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 76/92

    Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Da hier nicht in die Entwicklung von Anwartschaften eingegriffen wird, sondern die Veränderungen ausschließlich die finanziellen Belastungen im bestehenden Arbeitsverhältnis betreffen, ist das vom Senat für Eingriffe in Betriebsrenten-Anwartschaften entwickelte dreiteilige Prüfungsschema nicht anzuwenden (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats, zB 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372).
  • BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Wird bei der Bekanntgabe einer vertraglichen Einheitsregelung darauf hingewiesen, daß diese auf mit dem Konzernbetriebsrat "abgestimmten" Richtlinien beruht, so legt dies für die Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, daß die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen durch Mitwirkung des Konzernbetriebsrats wieder umgestaltet werden können (BAG 3. November 1987 - 8 AZR 316/81 - BAGE 56, 289, zu II 3 b der Gründe).
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Die Änderungsgründe sind gegenüber den Bestandsschutzinteressen abzuwägen (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 297).
  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Erfolgt die Leistungsgewährung auf Grund anderer kollektivrechtlicher oder individualrechtlicher Anspruchsgrundlagen, hier also auf Grund einer Gesamtzusage, so ist für die Annahme einer daneben bestehenden betrieblichen Übung regelmäßig kein Raum (BAG 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - BAGE 49, 151, zu 4 b der Gründe; 9. Februar 1989 - 8 AZR 310/87 - BAGE 61, 87, 93).
  • BAG, 09.02.1989 - 8 AZR 310/87

    Betriebsvereinbarung: Geltungsdauer - Zahlung eines übertariflichen Urlaubsgeldes

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Erfolgt die Leistungsgewährung auf Grund anderer kollektivrechtlicher oder individualrechtlicher Anspruchsgrundlagen, hier also auf Grund einer Gesamtzusage, so ist für die Annahme einer daneben bestehenden betrieblichen Übung regelmäßig kein Raum (BAG 27. Juni 1985 - 6 AZR 392/81 - BAGE 49, 151, zu 4 b der Gründe; 9. Februar 1989 - 8 AZR 310/87 - BAGE 61, 87, 93).
  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 22/86

    Arbeitsentgelt: Pauschalversteuerung, Übernahme durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Wählt der Arbeitgeber, wie es vorliegend die Beklagte getan hatte, für seinen Beitragsanteil den Weg der Pauschalversteuerung gem. § 40 b EStG, so wird er zwar dadurch gegenüber dem Fiskus Steuerschuldner, muß aber im Innenverhältnis zu den Mitarbeitern diese Steuerschuld nur auf Grund entsprechender Vereinbarungen tragen (BAG 22. Juni 1978 - 3 AZR 156/77 - AP EStG § 40 a Nr. 1; 5. August 1987 - 5 AZR 22/86 - BAGE 56, 14).
  • BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 941/94

    Gesamtzusage einer Versorgung und nachfolgender Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des in der Gesamtzusage enthaltenen Angebots bedarf es nicht (§ 151 BGB, vgl. BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 941/94 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 20 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 11).
  • LAG Hessen, 27.06.2001 - 8 Sa 677/00

    Pauschalsteuer auf Pensionskassenbeiträge; Sozialversicherungspflicht für

    Auszug aus BAG, 10.12.2002 - 3 AZR 671/01
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2001 - 8 Sa 677/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 22.06.1978 - 3 AZR 156/77

    Lohnsteuer - Pauschallohnsteuerverfahren - Pauschalbesteuerung des Tariflohnes -

  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende

    Damit war für die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar, dass die von der Arbeitgeberin zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat aus- und umgestaltet werden können (vgl. zu einem ähnlichen Hinweis BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 47; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe) .
  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 116/04

    Gleichbehandlung - Maßregelungsverbot - Abfindung

    Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252).
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 35/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Dies legt bei dem Erklärungsempfänger die Folgerung nahe, dass die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat umgestaltet werden können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252) .
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Rechtsprechung
   BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5536
BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02 (https://dejure.org/2003,5536)
BAG, Entscheidung vom 19.02.2003 - 7 AZR 2/02 (https://dejure.org/2003,5536)
BAG, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 (https://dejure.org/2003,5536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags; Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996; Anforderungen an das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrags; Bedeutung und Reichweite eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem ...

  • rechtsportal.de

    BeschFG (1996) § 1 Abs. 1, 3 S. 1, Abs. 4
    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 1360 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01

    Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02
    Ausreichend ist vielmehr, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 objektiv bei Vertragsschluß vorlagen (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193, zu II 1 der Gründe).

    Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag angesehen werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe).

  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02
    Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag angesehen werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 920/98

    Wirksamkeit einer Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02
    Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag angesehen werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 537/99

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 2/02
    Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ersichtlich nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag angesehen werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95, 186 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober 2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 18.01.2006 - 7 AZR 178/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung - Anschlussverbot

    Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle (vgl. etwa BAG 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 -, zu 2 b der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe; 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 -, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 23.08.2006 - 7 AZR 12/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Verlängerung

    Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (vgl. etwa 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - aaO, zu I 1 c cc [1] der Gründe; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - aaO, zu 2 b der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - aaO, zu I der Gründe; 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe; 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 -, zu I 2 b der Gründe).
  • BAG, 19.10.2005 - 7 AZR 31/05

    Befristung ohne Sachgrund - Verlängerung - Anschlussverbot

    Vereinbaren die Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, unterliegt diese Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle, weil die Vereinbarung keine neue Befristungsabrede enthält (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 -, zu I der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996: BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 -, zu I 2 b der Gründe; 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe).

    Eine solche Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Befristung (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe; 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 -, zu I 2 b der Gründe).

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 440/03

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Erwerbsunfähigkeitsrente

    Die dort angeordnete Fiktion bewirkt, dass der Arbeitsvertrag als wirksam befristet oder wirksam auflösend bedingt gilt (BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 - NZA 2003, 1360, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 25.05.2005 - 7 AZR 286/04

    Befristung - Verlängerung - Änderungsvertrag

    Es handelt sich deshalb um die vereinbarte Änderung von Arbeitsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis, die nicht der Befristungskontrolle unterliegt (vgl. zu § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BeschFG 1996: BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 -, zu I 2 b der Gründe; 19. Februar 2003 - 7 AZR 2/02 -, zu III der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2006 - 11 Sa 393/05

    Befristung: Vorliegen einer Befristungsabrede und auflösender Bedingung;

    Die dort angeordnete Fiktion bewirkt, dass der Arbeitsvertrag als wirksam befristet oder wirksam auflösend bedingt gilt (BAG Urt. v. 19.02.2003 - 7 AZR 2/02 - NZA 2003, 1360).
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