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   LAG Sachsen, 14.04.2000 - 3 Sa 298/00   

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LAG Sachsen, 14.04.2000 - 3 Sa 298/00 (https://dejure.org/2000,3850)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 14.04.2000 - 3 Sa 298/00 (https://dejure.org/2000,3850)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 14. April 2000 - 3 Sa 298/00 (https://dejure.org/2000,3850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Beschäftigungsanspruchs; Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeitspflicht während eines Zustimmungsverfahrens; Reichweite der materiellen Rechtskraft in einstweiligen Verfügungsverfahren; Selbstwiderlegung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 103; ZPO §§ 935, 940
    Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Beschäftigungsanspruchs; Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds; Reichweite der materiellen Rechtskraft in einstweiligen Verfügungsverfahren; Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 588
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus LAG Sachsen, 14.04.2000 - 3 Sa 298/00
    Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen (§§ 611, 613 BGB i. V. m. 5 242 BGB , Artikel 1 und 2 GG ; ständige Rechtsprechung des BAG seit dem Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 - in AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus LAG Sachsen, 14.04.2000 - 3 Sa 298/00
    Wegen des Gewichts und der, auch verfassungsrechtlich fundamentierten, Bedeutung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers ist eine Freistellung von der Arbeit gegen den Willen des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75 - in EzA Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • LAG Hamm, 17.11.2006 - 10 Sa 1555/06

    Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Zwar können auch Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber einseitig von der Arbeitspflicht suspendiert werden, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten (BAG, Urteil vom 10.11.1955 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4; BAG, Urteil vom 15.03.2001 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46; LAG Sachsen, Urteil vom 14.04.2000 - NZA-RR 2000, 588; LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - NZA-RR 2003, 311 m. w. N.).

    Das Recht zur Suspendierung kann auch dann gegeben sein, wenn bei einer weiteren Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb die durch konkrete Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass es zu Störungen des Betriebsfriedens oder des betrieblichen Ablaufs kommt und andere Arbeitnehmer gefährdet werden (LAG Sachsen, Urteil vom 14.04.2000 - NZA-RR 2000, 588; KR/Etzel, a.a.O., § 103 BetrVG Rz. 143; Richardi/Thüsing, a. a. O., § 103 Rz. 94; Raab/GK-BetrVG, 8. Aufl., § 103 Rz. 96; Bieback, AuR 1977, 321, 328 f.; Reidel, NZA 2000, 454, 455).

    Nach diesen Grundsätzen reicht es somit für die Suspendierung eines Arbeitnehmers bzw. eines Betriebsratsmitglieds nicht aus, dass den vom Arbeitgeber ins Feld geführten Kündigungsgründen "einiges Gewicht" zukommt (LAG Sachsen, Urteil vom 14.04.2000 - NZA-RR 2000, 588; KR/Etzel, § 103 BetrVG Rz. 143; DKK/Bachner, a.a.O., § 103 Rz. 48; Bieback, AuR 1977, 321, 328; andere Auffassung noch: LAG Hamm, Beschluss vom 24.10.1974 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 5 = DB 1975, 111).

  • LAG Hamm, 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung; Beschäftigung als

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  • LAG Hamm, 07.09.2007 - 10 SaGa 33/07

    einstweilige Verfügung auf Beschäftigung im gekündigten Arbeitsverhältnis;

    Zwar kann grundsätzlich ein Arbeitnehmer auch einseitig vom Arbeitgeber von der Arbeitspflicht suspendiert werden, wenn der Weiterbeschäftigung überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die eine Verhinderung der Beschäftigung geradezu gebieten (BAG, Urteil vom 10.11.1955 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2; BAG, Urteil vom 19.08.1976 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4; BAG, Urteil vom 15.03.2001 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46; LAG Sachsen, Urteil vom 14.04.2000 - NZA-RR 2000, 588; LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - NZA-RR 2003, 311 m.w.N.).

    Das Recht zur Suspendierung kann auch dann gegeben sein, wenn bei einer weiteren Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb die durch konkrete Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass es zu Störungen des Betriebsfriedens oder des betrieblichen Ablaufs kommt und andere Arbeitnehmer gefährdet werden (LAG Sachsen, Urteil vom 14.04.2000 - NZA-RR 2000, 588; KR/Etzel, a.a.O., § 103 BetrVG Rz. 143; GK/Raab, BetrVG, 8. Aufl., § 103 Rz. 96 m.w.N.).

  • LAG Hessen, 11.06.2008 - 18 SaGa 553/08

    Suspendierung eines Betriebsratsmitglieds wegen Verdachts einer Straftat

    Ist dies nicht der Fall, besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund des Betriebsratsmitglieds auf Beschäftigung während des noch ungekündigten Arbeitsverhältnisses (vgl. dazu: Sächs. LAG Urteil vom 14. April 2000 - 3 Sa 298/00 - NZA-RR 2000, 588; LAG Hamm Urteil vom 12. Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 311; KR-Etzel, 8. Aufl. § 103 BetrVG Rz 143; Fitting, 24. Aufl., § 103 Rz 44; GKBetrvG-Raab, 8. Aufl., § 103 Rz 96; KIttner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 8. Aufl., § 103 BetrvG Rz 48).

    Die Gewichtung des Beschäftigungsinteresses des Klägers gegenüber dem Suspendierungsinteresse der Verfügungsbeklagten kann jedoch aufgrund möglicher weiterer Erkenntnismöglichkeiten und Beweisangebote im Zustimmungsersetzungsverfahren nach Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung neu zu treffen sein, auch wenn diese nicht rechtskräftig wird (vgl. Sächs. LAG Urteil vom 14. April 2000 - 3 Sa 298/00 - NZA-RR 2000, 588).

  • LAG Köln, 02.08.2005 - 1 Sa 952/05

    Freistellung des Betriebsratsmitgliedes während des Verfahrens um

    Das ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Beschäftigung des Betriebsratsmitglieds erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen objektiv bestehen oder die durch konkrete Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass es zu Störungen des Betriebsfriedens oder des betrieblichen Ablaufs kommt (LAG Sachsen vom 14.04.2000 - 3 Sa 298/00 - = LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 16; LAG Hamm vom 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - = NZA - RR 2003, 311; Fitting u. a., aaO, § 103 Rnr. 44; APS/Linck, aaO, § 103 BetrVG Rnr. 38; Richardi/Thüsing, aaO, § 103 Rnr. 93; KR-Etzel, 7. Aufl. 2004, § 103 BetrVG Rnr. 143; GK-Raab, BetrVG, 7. Aufl. 2002, § 103 Rnr. 90; weitergehend Bieback, aaO, S. 329; Kittner/Däubler/Zwanziger - Kittner, KSchR, 6. Aufl. 2004, § 103 BetrVG Rnr. 64).
  • LAG Hessen, 03.03.2005 - 9 SaGa 2286/04

    Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigung

    Haben sich jedoch inzwischen neue Umstände eingestellt, die zu einer abweichenden Beurteilung führen, ist die Wiederholung des Antrages zulässig (ebenso etwa LAG Sachsen Urteil vom 14. April 2000 - 3 Sa 298/00 - LAGE § 935 ZPO Nr. 13).
  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

    Stattdessen muss ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Suspendierung des Arbeitnehmers bestehen (vgl. BAG GS, a.a.O.; Sächsisches LAG, Urteil vom 14. April 2000 - 3 Sa 298/00 = AP Nr. 45 zu § 103 BetrVG 1972).
  • LAG Hamburg, 27.02.2008 - 5 SaGa 1/08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds nach einer Suspendierung

    Deshalb gilt dann, wenn der Arbeitgeber mit der Einleitung eines Zustimmungsverfahrens beim Betriebsrat ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds geltend macht (§ 103 Abs. 1 BetrVG), er nur dann berechtigt ist, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeitspflicht zu suspendieren, wenn bei Weiterbeschäftigung erhebliche Gefahren für den Betrieb oder die dort tätigen Personen objektiv bestehen (Sächsisches Landesarbeitsgericht 14. April 2000 - 3 Sa 298/00 - LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 16).
  • LAG Hamm, 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01

    Arbeitentgelt: Vergütungsansprüche der freigestellten Mitarbeiter in der

    Ist dies nicht der Fall, dann kann der Arbeitnehmer seine (Weiter-)Beschäftigung zwar mittels einstweiliger Verfügung erstreiten (LAG Niedersachsen v. 25.05.1998 - 11 Sa 695/98, AiB 1999, 43 (.Dannenberg.); LAG Sachsen v. 14.04.2000 - 3 Sa 298/00, LAGE § 103 BetrVG 1972 Nr. 16 = NZA-RR 2000, 588; LAG Köln v. 20.03.2001 - 6 Ta 46/01, AuR 2001, 237 ), es ist jedoch anerkannt, daß der Arbeitgeber den Urlaub in die Kündigungsfrist legen und den Arbeitnehmer unter Anrechnung der ihm noch zustehenden Urlaubstage von der Arbeit freistellen darf, selbst wenn die Freistellung zugleich auch zur Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt geschieht (BAG v. 08.12.1986 - 8 AZR 481/84, KTS 1987, 514 = NZA 1987, 633 = ZIP 1987, 798).
  • LAG München, 11.03.2010 - 4 TaBV 86/09

    Antrag auf Zustimmungsersetzung

    Nach, soweit ersichtlich, nahezu einhelliger Ansicht in der Instanzrechtsprechung können unabhängig von, wirksamen, vertraglichen Freistellungsklauseln vom Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder - nur - dann einseitig von der Arbeitspflicht suspendiert werden, wenn ihrer Weiterbeschäftigung überwiegende und - besondere - schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die ein Fernhalten von der aktiven Beschäftigung nahezu zwingend gebieten - weil andernfalls etwa objektiv erhebliche Gefahren für den Betrieb und die dort beschäftigten Personen bestehen/konkret drohen, es zu Störungen des Betriebsfriedens oder Gefährdung anderer Arbeitnehmer kommen würde, ein Sachverhalt - auch der dringende Verdacht - einer strafbaren Handlung oder ähnlich schwerwiegenden Vertragsverletzung vorliegen (vgl. etwa LAG Hamm, U. v. 17.11.2006, 10 Sa 1555/06, juris - Rz. 70 - LAG Hamm, U. v. 12.12.2001, 10 Sa 1741/01, NZA-RR 2003, S. 311 f - 2. der Gründe - LAG Hamburg, U. v. 27.02.2008, 5 SaGa 1/08, juris - Rz. 43 - LAG Köln, U. v. 02.08.2005, 1 Sa 952/05, NZA-RR 2006, S. 28 f; SächsLAG, U. v. 14.04.2000, 3 Sa 298/00, LAGE Nr. 16 zu § 103 BetrVG 1972; siehe auch KR-Etzel, aaO, § 103 BetrVG Rz. 143 f, jeweils m. w. N.).
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