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   BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00   

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BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00 (https://dejure.org/2000,4967)
BayObLG, Entscheidung vom 24.08.2000 - 2Z BR 33/00 (https://dejure.org/2000,4967)
BayObLG, Entscheidung vom 24. August 2000 - 2Z BR 33/00 (https://dejure.org/2000,4967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Rechtsmittelbeschwer; Jahresabrechnung; Anteilige Belastung; Eigentümerversammlung

  • Judicialis

    WEG § 45 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 45 Abs. 1
    Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung der Ungültigerklärung einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplans

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Dachau - 4 UR II 33/99
  • LG München II - 6 T 314/00
  • BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 715 (Ls.)
  • ZMR 2000, 859
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.1992 - V ZB 21/92

    Sofortige weitere Beschwerde in Wohnungseigentumssachen

    Auszug aus BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
    Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

    Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st.Rspr.).

    Da allein das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, bleiben die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und die Bedeutung der Sache für die Gemeinschaft insgesamt unberücksichtigt (BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1999, 348).

    Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (BGHZ 119, 216/219 f.).

  • BayObLG, 23.05.1990 - BReg. 2 Z 38/90
    Auszug aus BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
    Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f. und st.Rspr.).

    Dass es bei der Bemessung des Beschwerdewerts, abgesehen vom Fall des § 20a Abs. 2 FGG, nur auf den Wert der Hauptsacheentscheidung ohne Zinsen und Kosten ankommt, folgt aus §§ 2, 4 Abs. 1 ZPO (BayObLGZ 1990, 141/144 und st.Rspr.).

  • BayObLG, 30.07.1998 - 2Z BR 111/98

    Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Beschwerde

    Auszug aus BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
    Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, nachdem das Landgericht die Erstbeschwerde wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer als unzulässig verworfen hat (BGHZ 119, 216/217; BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

    b) Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewendet worden oder einzelne Posten hätten nicht als Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden dürfen, so bemißt sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre (vgl. BayObLG WuM 1999, 130/131 m.w.N.).

  • BayObLG, 06.03.2000 - 2Z BR 154/99

    Beschwer bei Anfechtung einer Jahresabrechnung durch den Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
    Aus der Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters ergibt sich für den Antragsgegner zu 1 als Wohnungseigentümer keine zusätzliche Beschwer (vgl. BayObLG NZM 2000, 685).
  • OLG Hamburg, 28.07.1999 - II-33/99
    Auszug aus BayObLG, 24.08.2000 - 2Z BR 33/00
    LG München II - 6 T 314/00 AG Dachau 4 UR II 33/99.
  • OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 175/01

    Wohnungsrecht: Mißbrauch des Beschwerderechts durch Richterbeschimpfung

    Der Geschäftswert bemisst sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für alle anderen Miteigentümer (vgl. Senat ZWE 2000, 379; BayObLG ZMR 2000.859 = NZM 2001, 715 = ZWE 2001, 162; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 27 f.).
  • OLG Köln, 23.01.2002 - 16 Wx 177/01

    Wohnungsrecht: Bedingte Antragsrücknahme unzulässig

    Der Geschäftswert bemisst sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für alle anderen Miteigentümer (vgl. Senat ZWE 2000, 379; BayObLG ZMR 2000.859 = NZM 2001, 715 = ZWE 2001, 162; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 27 f.).
  • BayObLG, 28.02.2005 - 2Z BR 119/04

    Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Wirtschaftsplans

    Im Beschlussanfechtungsverfahren über einen Wirtschaftsplan bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers, dessen Antrag abgewiesen worden ist, nach der anteiligen Belastung, die ihm bei seiner Ansicht nach richtigen Aufstellung des Wirtschaftsplans erspart geblieben wäre (vgl. BayObLG NZM 2000, 685; BayObLG NZM 2001, 715).
  • BayObLG, 08.03.2001 - 2Z BR 30/01

    Rechtsmittelbeschwer bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

    Dies hat der Gesetzgeber aber gesehen und in Kauf genommen (BGHZ 119, 216/219 f. BayObLG ZMR 2000, 859/860).
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