Weitere Entscheidung unten: KG, 19.09.2001

Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.10.2001 - 16 Wx 180/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3302
OLG Köln, 29.10.2001 - 16 Wx 180/01 (https://dejure.org/2001,3302)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.10.2001 - 16 Wx 180/01 (https://dejure.org/2001,3302)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 16 Wx 180/01 (https://dejure.org/2001,3302)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 29
  • ZMR 2002, 467
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 21/84

    Zurechnung von Fehlern eines Vorunternehmers

    Auszug aus OLG Köln, 29.10.2001 - 16 Wx 180/01
    Eine Änderung durch abändernden Mehrheitsbeschluss wird jedoch dann für wirksam erachtet, wenn die Gemeinschaftsordnung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, wobei eine Abänderung nur zulässig ist, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (vgl. BGHZ 95, 137 ff., 139 ff. m.w.N.; Staudinger-Kreuzer, 12. Aufl., § 10 WEG Rz. 92, 93 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03

    Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung

    Richtig ist allerdings, dass die hier einschlägige Teilungserklärung - insoweit entgegen der Formulierung in einer Vielzahl anderer Vereinbarungen bzw. Teilungserklärungen (vgl. etwa die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in NJW-RR 1991, 849; WE 1997, 319; des Oberlandesgerichts Zweibrücken WE 1997, 473; und des Oberlandesgerichts Köln NZM 2002, 29) - eine Einschränkung der Versagungsmöglichkeit auf wichtige Gründe nicht enthält.
  • OLG Köln, 12.02.2003 - 16 Wx 204/02

    Teilungserklärungsändernde Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich

    Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass - worauf der Senat in seinem Beschluss vom 4.9.2002 - 16 Wx 114/02 - die Beteiligten schon hingewiesen hat -ein sachlicher Grund dafür vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (ebenso Senat in ZMR 2002, 467 mwN).
  • OLG Köln, 04.09.2002 - 16 Wx 114/02

    Gerichtliche Bestellung eines WEG -Notverwalters

    Mit dieser Stimmenmehrheit wäre also eine Abänderung möglich, wenn hierfür - wie der Senat unlängst entschieden hat - ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden (Senat ZMR 2002, 467 mwN).
  • BayObLG, 25.09.2003 - 2Z BR 137/03

    Zustimmungserfordernis bei Nutzungsänderung

    Gegen die Wirksamkeit einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 17 f.; OLG Köln NZM 2002, 29).
  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 132/03

    Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs-

    Auch wenn die Anwendung der Klausel durch den Verwalter nicht zu einer auf Dauer angelegten Änderung des vorgegebenen Kostenverteilungsmaßstabs führt, bewirkt sie im Einzelfall eine Abweichung und setzt deshalb ähnlich einer Öffnungsklausel voraus, dass hierfür ein sachlicher Grund besteht und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bislang bestehenden Verteilungsmaßstab nicht unbillig benachteiligt werden (BGHZ 95, 137/140 ff.; OLG Köln ZMR 2002, 467).
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Rechtsprechung
   KG, 19.09.2001 - 24 W 147/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4412
KG, 19.09.2001 - 24 W 147/01 (https://dejure.org/2001,4412)
KG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 24 W 147/01 (https://dejure.org/2001,4412)
KG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 24 W 147/01 (https://dejure.org/2001,4412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Veräußerungszustimmung; Wohnungseigentumsverfahren; Zuständigkeit der Prozessgerichte; Gemeinschaftseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Feststellung des Umfangs des Sondereigentums bei Veräußerungszustimmung

  • Judicialis

    WEG § 4; ; WEG § 5; ; WEG § 12 I; ; WEG § 45 II

  • rechtsportal.de

    WEG § 4 § 5 § 12 Abs. 1 § 45 Abs. 2
    Feststellung des Umfangs des Sondereigentums bei Veräußerungszustimmung im Wohnungseigentumsverfahren

  • ibr-online

    Veräußerungszustimmung im WEG- Verfahren?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 70 II 639/99
  • LG Berlin - 85 T 331/00
  • KG, 19.09.2001 - 24 W 147/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 590
  • NZM 2002, 29
  • FGPrax 2002, 10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus KG, 19.09.2001 - 24 W 147/01
    Wegen der Zuständigkeit der Prozessgerichte für Streitigkeiten über den Gegenstand, den Inhalt und den Umfang des Sondereigentums (BGHZ 130, 159) kann in einem Wohnungseigentumsverfahren über die Verpflichtung zur Veräußerungszustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG nicht mit bindender Wirkung unter allen Beteiligten festgestellt werden, welchen Umfang das Sondereigentum nach dem Grundbuchinhalt hat.

    In seinen Ausführungen zur Unzulässigkeit des Gegenantrages führt das Landgericht zutreffend aus, dass der eigentliche Streit um den Umfang des Sondereigentums nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 130, 159 = NJW 1995, 2851) vor dem Prozessgericht auszutragen ist.

    Ohne die Entscheidung BGHZ 130, 159 könnte auch der rechtliche Status der sogenannten Pyramide in das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren einbezogen werden, wie es die Antragsgegner mit ihrem zweitinstanzlichen Widerantrag (wenn auch erfolglos) versucht haben.

  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 34/13

    Streitigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Zuordnung von

    Diese Rechtsprechung hat fast einhellige Zustimmung gefunden (KG, NJW-RR 2002, 590; OLG Köln, ZWE 2011, 222; OLG Stuttgart, OLGR 2001, 295, 296; Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 3. Aufl., § 43 WEG Rn. 11; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 55; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 43 WEG Rn. 3; Jennißen/Suilmann, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 11; JurisPK/Reichel-Scherer, BGB, 7. Aufl., § 43 WEG Rn. 21; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 43 WEG Rn. 6; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 43 Rn. 56; NK-BGB/Heinemann, 2. Aufl., § 43 WEG Rn. 3; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., § 43 Rn. 10; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 43 Rn. 7; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 9 f. - Stichwort sachenrechtliche Grundlagen; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 43 WEG Rn. 20; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Rn. 1732; aM: Timme/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 139 - Stichwort: sachenrechtliche Grundlagen; Weitnauer/Mansel, WEG 9. Aufl., § 43 Rn. 8 Abs. 2).
  • KG, 17.01.2006 - 13 U 42/05

    Wohnungseigentum: ausgebaute Pyramide im Dach; Sondereigentum;

    Die Beschwerde der hiesigen Beklagten wurde zurückgewiesen, die sofortige weitere Beschwerde durch Beschluss des Kammergerichts vom 19. September 2001 - 24 W 147/01 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich aus der vom Amtsgericht ausgesprochenen Zustimmungsverpflichtung keinerlei Anerkenntnis der Eigentümergemeinschaft ergibt, dass die sog. Pyramide zum Sondereigentum der Einheit Nr. 12 gehört.
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