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   OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97   

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OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97 (https://dejure.org/1998,6032)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.1998 - 16 Wx 299/97 (https://dejure.org/1998,6032)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 1998 - 16 Wx 299/97 (https://dejure.org/1998,6032)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beseitigungsanspruch nach WEG nur gegen Handlungsstörer

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überbau; Gemeinschaftseigentum; Aufteilungsplan; Abweichung; Rechtsnachfolger; Zustandsstörer; Beseitigungsanspruch

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1; BGB §§ 912 ff., 1004
    Beseitigung eines vom Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers auf Gemeinschaftseigentum errichteten Überbaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 1015
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 14.05.1996 - 2Z BR 30/96

    Mitwirkung bei der erstmaligen Herstellung eines dem Aufteilungsplan

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Damit hat sich die Hauptsache erledigt, was auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist mit der Folge, daß sich die Entscheidung des Senats auf die Kosten zu beschränken hat (vgl. BayObLG WuM 97, 189 mwN).

    Eine Haftung des Beteiligten zu 1) wegen der planwidrigen Bauausführung des streitigen Gebäudeteils auf Beseitigung und Herstellung der Abmauerung bzw. Wand ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt herzuleiten, so daß sich eine Erörterung und Prüfung der vom Landgericht bejahten Frage erübrigt, ob eine Verwirkung angenommen werden kann im Hinblick auf eine jahrelange Duldung der vom Aufteilungsplan abweichenden äußeren Gestaltung des Garagenteils (vgl. zur Verwirkung: BayObLG WuM 97, 189 und NJW-RR 91, 1o41; KG NJW-RR 89, 976; OLG Hamm OLGZ 9o, 159 = NJW-RR 91, 91o).

    Wird eine Eigentumswohnanlage von vorneherein teilweise abweichend vom Aufteilungsplan gebaut, ist das kein Fall der (nachträglichen) Umgestaltung eines bereits vorhandenen Bauteils von 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG WuM 97, 189 + NJW-RR 94, 276 = ZMR 94, 176; Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 5).

    Der nunmehr erstmals gestellte Antrag ist vielmehr als unzulässig abzuweisen, da im dritten Rechtszug grundsätzlich keine neuen Sachanträge gestellt werden kännen (vgl. BayObLG WuM 97, 189 mwN) und ein Ausnahmefall nicht vorliegt.

  • BayObLG, 20.11.1987 - BReg. 2 Z 91/87
    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Dieser hat das Wohnungseigentum in einer bestimmten Baugestaltung erworben und ist nicht schon deshalb Störer i.S. der §§ 1oo4 Abs. 1 S.1 BGB i.V.m. 15 Abs. 3 WEG, weil der Zustand des Gemeinschaftseigentums von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht (vgl. BayObLG NJW-RR 88, 587).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Es ist allgemein anerkannt, daß in dem Fall, daß die Beschreibung des Gegenstandes von Sondereigentum im Text des Vertrages über die Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder in der Teilungserklärung (§ 8 WEG) und die Angaben im Aufteilungsplan nicht übereinstimmen, grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig ist, mit der Folge, daß der hier bestehende und auch nicht im Wege der Auslegung ausräumbare Widerspruch zwischen dem Vertrag über die Einräumung von Sondereigentum und dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan bewirkt, daß hinsichtlich des betroffenen Gebäudeteils entsprechend der allgemeinen Regel gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vorliegt (vgl. BGH NJW 95, 2851, 2853 mwN; OLG Köln NJW-RR 93, 2o4; OLG Frankfurt OLGZ 93, 299, 3o1).
  • BayObLG, 05.11.1993 - 2Z BR 83/93

    Von Plänen abweichende Erstellung eines Wohneigentums als bauliche Veränderung

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Wird eine Eigentumswohnanlage von vorneherein teilweise abweichend vom Aufteilungsplan gebaut, ist das kein Fall der (nachträglichen) Umgestaltung eines bereits vorhandenen Bauteils von 22 Abs. 1 WEG (vgl. BayObLG WuM 97, 189 + NJW-RR 94, 276 = ZMR 94, 176; Weitnauer/Lüke WEG § 22 Rdnr. 5).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Der Beseitigungsanspruch, den gemäß § 15 Abs. 3 WEG jeder einzelne Wohnungseigentümer (vgl. BayObLG aaO) und ohne einen Gemeinschaftsbeschluß (vgl. BGH NJW 92, 978) geltendmachen kann, besteht aber immer nur gegen denjenigen Wohnungseigentümer, dem die bauliche Veränderung als Handlung zuzurechnen ist, denn eine Haftung aus Zustandsstörung ist ausgeschlossen (vgl. KG WE 91, 324 + 328).
  • OLG Frankfurt, 14.12.1992 - 20 W 182/91

    Veränderung des Bauwerks nach Entstehung einer faktischen

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Es ist allgemein anerkannt, daß in dem Fall, daß die Beschreibung des Gegenstandes von Sondereigentum im Text des Vertrages über die Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder in der Teilungserklärung (§ 8 WEG) und die Angaben im Aufteilungsplan nicht übereinstimmen, grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig ist, mit der Folge, daß der hier bestehende und auch nicht im Wege der Auslegung ausräumbare Widerspruch zwischen dem Vertrag über die Einräumung von Sondereigentum und dem in Bezug genommenen Aufteilungsplan bewirkt, daß hinsichtlich des betroffenen Gebäudeteils entsprechend der allgemeinen Regel gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vorliegt (vgl. BGH NJW 95, 2851, 2853 mwN; OLG Köln NJW-RR 93, 2o4; OLG Frankfurt OLGZ 93, 299, 3o1).
  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Im übrigen kann auch nicht ein Rechtsnachfolger des die bauliche Veränderung Vornehmenden gemäß § 1oo4 BGB auf Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch genommen werden, denn die Eigenschaft als Handlungsstörer geht nicht auf diesen über (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG § 22 Rdnr. 23o; Weitnauer aaO; KG NJW-RR 91, 1421 = WE 91, 328).
  • KG, 17.05.1989 - 24 W 6092/88

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Eine Haftung des Beteiligten zu 1) wegen der planwidrigen Bauausführung des streitigen Gebäudeteils auf Beseitigung und Herstellung der Abmauerung bzw. Wand ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt herzuleiten, so daß sich eine Erörterung und Prüfung der vom Landgericht bejahten Frage erübrigt, ob eine Verwirkung angenommen werden kann im Hinblick auf eine jahrelange Duldung der vom Aufteilungsplan abweichenden äußeren Gestaltung des Garagenteils (vgl. zur Verwirkung: BayObLG WuM 97, 189 und NJW-RR 91, 1o41; KG NJW-RR 89, 976; OLG Hamm OLGZ 9o, 159 = NJW-RR 91, 91o).
  • OLG Hamm, 25.11.1975 - 15 W 314/75
    Auszug aus OLG Köln, 21.01.1998 - 16 Wx 299/97
    Ob die entsprechende Anwendung des § 912 Abs. 1 BGB ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn sie dazu führen soll, daß der das gemeinschaftliche Eigentum gutgläubig oder erlaubtermaßen in Anspruch nehmende Wohnungseigentümer sich dem Beseitigungsverlangen der übrigen Wohnungseigentümer erfolgreich widersetzen kann ( so OLG Hamm OLGZ 76, 61; OLG Celle OLGZ 81, 1o6), kann unentschieden bleiben.
  • KG, 19.03.2007 - 24 W 317/06

    Wohnungseigentumsrecht: Haftung eines Wohnungseigentümers wegen

    Der betreffende Wohnungseigentümer hat sein Wohnungseigentum in einer bestimmten Gestalt erworben; vor dem Erwerb bestand kein eine Haftung auslösendes Rechtsverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern (KG WuM 1991, 516, Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnrn. 31, 32).

    Die einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer haben in diesem Fall nur einen Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG gegen die Gemeinschaft auf ordnungsmäßige, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechende Verwaltung, die sich unter anderem auf die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums richtet, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG (KG ZMR 1986, 210 Rdnr. 5 nach juris; OLG Köln NZM 1998, 1015 Rdnr. 33 nach juris).

  • OLG Köln, 07.04.2003 - 16 Wx 44/03

    Bauliche Eingriffe in fremdes Sondereigentum durch den Rechtsvorgänger dessen,

    Demgemäß entspricht es der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 21.1.98 - 16 Wx 299/97 = OLGReport 98, 137 = NZM 98, 1015 = WE 99, 114) und auch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Schleswig OLGReport 2000, 191; BayObLG WuM 1998, 117; KG NJW-RR 91, 1421 = WuM 1991, 516 = WE 91, 324; Bärmann/Pick/Merle, WEG, § 13 Rdnr. 193; Staudinger/Bub, WEG, § 22 Rdnr. 234 ff), dass der Sonderrechtsnachfolger des Handlungsstörers, wie hier der Beteiligte zu 2), nicht als Zustandsstörer für eine von seinem Rechtsvorgänger vorgenommene rechtswidrige Veränderung des Bauzustandes haftet.
  • OLG Hamburg, 24.01.2006 - 2 Wx 10/05

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Sonderrechtsnachfolgers für bauliche

    a) Der Erwerber eines Wohnungseigentums als Sonderrechtsnachfolger haftet weder als Handlungsstörer noch als Zustandstörer für eine vom Voreigentümer vorgenommene bauliche Veränderung (KG NJW-RR 91, 1421 = WuM 1991, 516; OLG Hamm WE 1993, 318, 320;OLG Köln WuM 1998, 381 = WE 1999, 114 = NZM 1998, 1015; OLG Schleswig WuM 2000, 322 = MDR 2000, 634 = NZM 2000, 674; BayObLG WuM 2002, 165, 166 = NJW-RR 2002, 660 = NZM 2002, 351; OLG Celle ZMR 2004, 689, 690).
  • OLG Köln, 28.04.1999 - 16 Wx 42/99
    Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer steht diese Ansicht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluß des Senats vom 21.1.98 - 16 Wx 299/97 -).
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