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   BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02   

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https://dejure.org/2002,5906
BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02 (https://dejure.org/2002,5906)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2002 - NotZ 16/02 (https://dejure.org/2002,5906)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2002 - NotZ 16/02 (https://dejure.org/2002,5906)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BNotO § 14 Abs. 5; ; BNotO § 111; ; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 5 S. 2 § 111
    Überprüfung eines Auswahlverfahrens nach Bestellung eines weiteren Bewerbers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2003, 232
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02
    a) Im Verfahren nach § 111 BNotO kann der Antragsteller grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt und der Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334).

    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).

    b) Für die begehrte Feststellung fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil sie nicht geeignet wäre, eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 9. Januar 1995 aaO S. 827).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 33/93

    Zulässigkeit der Vorabklärung von Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02
    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).

    b) Für die begehrte Feststellung fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil sie nicht geeignet wäre, eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 9. Januar 1995 aaO S. 827).

  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 18/90

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags zur Vorbereitung einer Amtshaftungsklage

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02
    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).

    Der Feststellungsantrag ist schließlich nicht deshalb zulässig, weil der Antragsteller mit ihm eine Amtshaftungsklage vorbereiten will (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 aaO).

  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02
    a) Im Verfahren nach § 111 BNotO kann der Antragsteller grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt und der Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02
    a) Im Verfahren nach § 111 BNotO kann der Antragsteller grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt und der Verpflichtungs- oder Neubescheidungsanspruch sich erledigt haben (Senatsbeschlüsse BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00

    Auswahlkriterien bei Bestellung eines Notars

    Auszug aus BGH, 02.12.2002 - NotZ 16/02
    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes leidet dieser Grundsatz zwar eine Ausnahme, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 66, 68; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2, vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f und vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - NJW 2001, 758).
  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/99; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; vgl. auch Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 31/01 - NJW-RR 2002, 922 zu einer hier nicht vorliegende Verfahrenssituation).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04

    Zulässigkeit des Wechsels in einem Bewerbungsverfahren nach § 110 der

    Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209; Beschluß vom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1144; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - DNotZ 2003, 232; Beschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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