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   OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 75/04   

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https://dejure.org/2005,8503
OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 75/04 (https://dejure.org/2005,8503)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.02.2005 - 8 U 75/04 (https://dejure.org/2005,8503)
OLG Rostock, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 8 U 75/04 (https://dejure.org/2005,8503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Umfang der Abzugsfähigkeit von Steuern bei der fiktiven Ersatzbeschaffung von einem Kraftfahrzeug

  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    BGB § 247; ; BGB §§ 249 ff; ; BGB § 249 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 288; ; EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1; ; UStG § 25 a; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Einbeziehung der Umsatzsteuer bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines Pkw im Falle wirtschaftlichen Totalschadens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Rostock 2005, 579
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

    Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 75/04
    Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. BGH NJW 2004, 1943).
  • OLG Köln, 05.12.2003 - 19 U 85/03

    Erstattung von Mehrwertsteuer bei fiktiver Ersatzbeschaffung eines gebrauchten

    Auszug aus OLG Rostock, 18.02.2005 - 8 U 75/04
    Dementsprechend ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung von einem Bruttowiederbeschaffungswert unter Heranziehung des aus den genannten Zahlen sich ergebenden Mittelwertes in der Regel eine Umsatzsteuer von 2 % in Abzug zu bringen (vgl. Hess, NZV 2004, 1 [4]; OLG Köln NJW 2004, 1465 [m.w.N.]; Heinrichs in: Palandt, BGB, 64. Auflage, § 249 Rdn. 17; Grünberg in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage, Aktualisierung 4/2004, § 249 Rdn. 47).
  • OLG Brandenburg, 28.09.2006 - 12 U 8/06

    Fahrzeugschaden: Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung;

    Zwar kann bei einem in einem Sachverständigengutachten lediglich pauschal angegebenen Bruttowiederbeschaffungswert ein Abzug der Mehrwertsteuer nicht vorzunehmen sein, wenn das beschädigte Fahrzeug nur noch von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird, oder aber für den Fall, dass das Fahrzeug üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 25 a UStG differenzbesteuert wird, nur ein Abzug von 2 % als gesetzliche Mehrwertsteuer vorzunehmen sein (vgl. OLG Rostock OLGR 2005, 579, 580; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2004, Az.: 1 U 120/03; OLG Köln NJW 2004, 1465, 1466).
  • AG Bielefeld, 08.01.2014 - 407 C 187/13

    Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung eines

    Für die Frage, ob bei der fiktiven Schadensermittlung von einer Regel- oder Differenzbesteuerung auszugehen ist, ist auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 05.06.2013, Az. I-16 U 106/11, 16 U 106/11, nachgewiesen bei juris; vgl. OLG Rostock, Urt. v. 18.02.2005, Az. 8 U 75/04, nachgewiesen bei juris).

    Daher ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung von einem Bruttowiederbeschaffungswert unter Heranziehung des aus den genannten Zahlen sich ergebenden Mittelwertes in der Regel eine Umsatzsteuer von 2 % in Abzug zu bringen (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 18.02.2005, Az. 8 U 75/04, nachgewiesen bei juris).

  • LG Wiesbaden, 09.12.2005 - 9 S 12/05

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls

    Da Vertragshändler ganz überwiegend Gebrauchtwagen von Privatpersonen ankaufen, fällt beim weiteren Verkauf regelmäßig nur die Differenzbesteuerung an, die in der Regel auf 2 % des Wiederbeschaffungswertes geschätzt wird (vgl. OLG Rostock DAR 2005, 632 [OLG Rostock 18.02.2005 - 8 U 75/04] ).
  • SG Berlin, 11.07.2005 - S 13 RA 2575/03

    Kraftfahrzeughilfe - Beschaffung eines Gebrauchtwagens - Bestimmung des

    Es entspricht mittlerweile der ganz herrschenden Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum und der Judikatur, dass im Verkaufspreis von Gebrauchtwagen, die von einem Gebrauchtwagenhändler erworben werden, eine Umsatzsteuer in Höhe von pauschalisiert 2 % berücksichtigt ist (vgl. Heinrich aa0. und für die Rechtsprechung nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.3.2004 - Az.: 1 U 120/03 = ZGS 2004, 395; OLG Köln, Urteil vom 29.6.2004 - Az.: 9 U 176/03 = recht+schaden 2005, 127; OLG Rostock, Urteil vom 18.2.2004 - Az.: 8 U 75/04).
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