Rechtsprechung
   OLG Bremen, 21.04.1998 - 3 U 45/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10252
OLG Bremen, 21.04.1998 - 3 U 45/96 (https://dejure.org/1998,10252)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.04.1998 - 3 U 45/96 (https://dejure.org/1998,10252)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. April 1998 - 3 U 45/96 (https://dejure.org/1998,10252)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz aus einer ärztlichen Fehlbehandlung in einer Kinderklinik; Ersatz des Mehrbedarfs über die anerkannte Summe hinaus; Mehrbedarf durch vollständige pflegerische Betreuung; Ersatz von erhöhten Kosten durch elterliche Versorgung; Dispositionen von verständigem ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 843 Abs. 1
    Anspruch eines volljährig gewordenen Geschädigten auf Ersatz der vergleichsweise hohen Kosten für häusliche Pflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 843 Abs. 1
    Ersatz des Betreuungs- und Pflegeaufwands für einen fünfjährigen Schwerstbehinderten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1115
  • VersR 1999, 1030
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 28.08.2018 - VI ZR 518/16

    Zugehörigkeit der Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson und der

    Er muss sich grundsätzlich selbst dann nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, wenn dies kostengünstiger wäre (OLG Koblenz, VersR 2002, 244, 245 - Revision nicht angenommen durch Senatsbeschluss vom 24. April 2001 - VI ZR 357/00; OLG Bremen, VersR 1999, 1030, 1031 f. - Revision nicht angenommen durch Senatsbeschluss vom 24. November 1998 - VI ZR 169/98; OLG Bamberg, VersR 2005, 1593, 1594 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. August 2014 - 12 U 15/09, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, VersR 1977, 1038, juris Rn. 52; BeckOK BGB/Spindler, BGB, 46. Ed., § 843 Rn. 23 [Stand: 1. Mai 2018]; Staudinger/Vieweg, aaO; Zoll NJW 2014, 967, 969 ff.; Geigel/Pardey, aaO Rn. 48).

    Hiervon ist grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn die Kosten der häuslichen Pflege in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu der Qualität der Versorgung des Geschädigten stehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1999, 1030 - Revision nicht angenommen durch Senatsbeschluss vom 24. November 1998 - VI ZR 169/98; Zoll, NJW 2014, 967, 969 f.; Staudinger/Vieweg, aaO; BeckOK BGB/Spindler BGB aaO; ähnlich MüKoBGB/Wagner, aaO Rn. 76).

  • OLG Zweibrücken, 13.11.2007 - 5 U 62/06

    Schadensersatz bei Geburtsschaden durch ärztlichen Behandlungsfehler: Bemessung

    Das OLG Bremen (NJW-RR 1999, 1115) hat bei einem volljährigen Geschädigten eine Nachtbereitschaftszeit von 5, 5 Stunden anerkannt und - wie die Klägerin vorliegend - einen Stundensatz in Höhe von 15 DM zugrunde gelegt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.09.1998 - 17 W 306/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9709
OLG Köln, 14.09.1998 - 17 W 306/98 (https://dejure.org/1998,9709)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.09.1998 - 17 W 306/98 (https://dejure.org/1998,9709)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. September 1998 - 17 W 306/98 (https://dejure.org/1998,9709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG München, 09.02.1999 - 11 W 3176/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4157
OLG München, 09.02.1999 - 11 W 3176/98 (https://dejure.org/1999,4157)
OLG München, Entscheidung vom 09.02.1999 - 11 W 3176/98 (https://dejure.org/1999,4157)
OLG München, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - 11 W 3176/98 (https://dejure.org/1999,4157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gebühr für die Mitwirkung eines Anwalts bei dem Abschluss eines Vergleichs ; Einbeziehbarkeit von nicht anhängigen Ansprüchen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1303
  • MDR 1999, 706
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.2002 - XI ZB 9/02

    Erhöhung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren; Beendigung des Auftrags

    Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 und Rpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBüro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsgebühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und MDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG Hamburg MDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/Madert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).
  • OLG Hamburg, 31.10.2000 - 8 W 231/00

    Höhe der Vergleichsgebühr bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche in der

    Gemäß Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren zwar im Berufungsverfahren um 3/10. Eine solche Erhöhung kann für den vorliegenden Fall, in dem nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen worden sind, jedoch nicht angesetzt werden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585 ; LG Berlin JurBüro 1997, 639 ; LG Köln JurBüro 1997, 414; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO , 14. Aufl., § 23 , Rnr. 53; Hansens, BRAGO , 8. Aufl., § 23 , Rnr. 15; a. A. zuletzt OLG Nürnberg und Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1999, 586 m.w.N.; Norbert Schneider, MDR 1998, 197 ff.; Enders JurBüro 1996, 618 f.).

    Die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche haben sich schon begrifflich nicht im Berufungsverfahren befunden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302).

  • OLG Hamburg, 24.11.2000 - 8 W 253/00

    Vergleich über nichtanhängige Ansprüche

    Gemäß Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift erhöhen sich die Beträge der sich aus Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren zwar im Berufungsverfahren um 3/10. Eine solche Erhöhung kann für den vorliegenden Fall, in dem nicht rechtshängige Ansprüche mitverglichen worden sind, jedoch nicht angesetzt werden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302; OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585 ; LG Berlin JurBüro 1997, 639 ; LG Köln JurBüro 1997, 414; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO , 14. Aufl., § 23 , Rnr. 53; Hansens, BRAGO , 8. Aufl., § 23 , Rnr. 15; a. A. zuletzt OLG Nürnberg und Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 1999, 586 m.w.N.; Norbert Schneider, MDR 1998, 197 ff.; Enders JurBüro 1996, 618 f.).

    Die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche haben sich schon begrifflich nicht im Berufungsverfahren befunden (vgl. OLG München JurBüro 1999, 302).

  • OLG Brandenburg, 07.03.2002 - 8 W 373/01

    Bemessung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren bei Einbeziehung nicht

    Nach einer Meinung findet die durch § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO angeordnete Gebührenerhöhung "im Berufungsverfahren" bei der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht statt, weil sich die mitverglichenen, nicht anhängigen Ansprüche nicht in einem gerichtlichen Verfahren befinden und damit die Vergleichsgebühr auch nicht "im Berufungsverfahren" entsteht (vgl. z.B. OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München JurBüro 1999, 302; LG Köln JurBüro 1997, 414, LG Berlin JurBüro 1997, 639; von Eicken/Madert, NJW 1998, 2402, 2405; Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rn. 84; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl. § 23 Rn. 53).
  • LAG Düsseldorf, 07.12.2000 - 7 Ta 431/00

    Vergleichsgebühr - Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche im Berufungsverfahren

    Es ist äußerst streitig, ob, wenn in einem Berufungsverfahren nicht anhängige Ansprüche mitverglichen werden, nach diesem Wert für den Anwalt lediglich die 15/10- Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsteht oder ob diese Gebühr nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 (auf 19, 5/10) zu erhöhen ist (siehe einerseits OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG München JurBüro 1999, 302; von Eicken/Madert, NJW 1996, 1630; NJW 1998, 2404; andererseits: KG JurBüro 1998, 189; OLG Hamm JurBüro 1998, 585; OLG Nürnberg JurBüro 1999, 586; SchlH OLG JurBüro 1999, 586; OLG Köln JurBüro 2000, 246; Enders JurBüro 1996, 618; Engels MDR 2000, 1287, 1290 ­ mit zahlreichen weiteren Nachweisen pro und contra in Fußnote 11).
  • OLG Nürnberg, 07.08.2001 - 7 WF 2187/01

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Festsetzung einer

    das OLG München in JurBüro 1999, 302 = MDR 1999, 706,.
  • LG Stuttgart, 14.08.2002 - 10 T 282/02

    Gebühr des Rechtsanwalts: Gebührenansatz für in einen Prozessvergleich mit

    Es ist strittig, ob bei dem Vergleichsabschluss vor dem Berufungsgericht die Vergleichsgebühr für dabei mitverglichene nichtanhängige Ansprüche 15/10 (so OLG Stuttgart JurBüro 1998, 585; OLG Hamburg MDR 2001, 536; OLG München JurBüro 1999, 302) oder unter Erhöhung gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO 19, 5/10 (so KG JurBüro 1998, 189; OLG Frankfurt AGS 1998, 212; OLG Hamm Rpfleger 1999, 97 beträgt (vgl. auch weitere Nachweise für beide Auffassungen bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 23, Rdnr. 54).
  • OLG Braunschweig, 17.01.2002 - 2 WF 263/01

    Anwaltsgebühren: Erhöhung der Vergleichsgebühr bei Prozesskostenhilfeanwalt

    Die Frage, ob bei einem in der Berufungsinstanz abgeschlossenen Prozessvergleich, soweit dadurch nicht anhängige Ansprüche mit verglichen worden sind, nur eine 15/10 Vergleichsgebühr oder eine 19, 5/10 Vergleichsgebühr zur Entstehung gelangt, ist streitig (für eine 15/10 Vergleichsgebühr = OLG München, JurBüro 1999, 302; OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 585 ; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO , 15. Aufl., § 23 Rdn. 53; für eine 19, 5/10 Gebühr OLG Köln, JurBüro 2000, 246 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 586 f.; KG, MDR 1998, 681; OLG Hamm, JurBüro 1998, 585 ; OLG Koblenz, JurBüro 2000, 21 f.; OLG Nürnberg, JurBüro 1999, 586 f.; SchlHOLG , JurBüro 1999, 586 ; Norbert Schneider, MDR 1998, 1997 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,9995
OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98 (https://dejure.org/1998,9995)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98 (https://dejure.org/1998,9995)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 1998 - 17 W 286 - 288/98, 17 W 286/98, 17 W 287/98, 17 W 288/98 (https://dejure.org/1998,9995)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht von Streitgenossen zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bei fehlendem internen Interessenwiderstreit und fehlender Erkennbarkeit eines sachlichen Bedürfnis für den eigenen Anwalt; Zumutbarkeit der Bestellung eines gemeinsamen ...

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Bestellung eines gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten - Widerstreitende Interessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 16.07.1992 - 17 W 13/91

    Streitgenossen; Interessenwiderstreit; Prozeßbevollmächtigter; Bedenken;

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.1998 - 17 W 286/98
    So können Streitgenossen unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten sein, einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. JurBüro 1993, 352).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris).

    Zum Teil wird zusätzlich gefordert, dass den Streitgenossen die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zugemutet werden kann (so OLG Köln, Beschlüsse v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

  • OLG Naumburg, 27.01.2005 - 12 W 120/04

    Kostenfestsetzung - Anwaltsgebühren bei jeweils getrennter Hinzuziehung eines

    Der Senat vermag der vom OLG Köln vertretenen Auffassung nicht uneingeschränkt beizutreten, dass unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Ausnahme dann gerechtfertigt sei, wenn Rechtsanwälte als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, die keiner einheitlichen Sozietät angehören (JurBüro 1999, 418).
  • OLG Köln, 16.10.2013 - 17 W 124/13

    Anforderungen an das Abhilfeverfahren bei Einlegung der sofortigen Beschwerde

    Aus dem veröffentlichen Leitsatz der vorgenannten Entscheidung des Senats (OLGR 1999, 148 = JurBüro 1999, 418 f.) ergibt sich bereits, dass die Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar sein kann, wenn die als Streitgenossen verklagten Rechtsanwälte nicht ein und derselben Sozietät angehören.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 05.01.1999 - 7 W 3/98   

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https://dejure.org/1999,4199
OLG Oldenburg, 05.01.1999 - 7 W 3/98 (https://dejure.org/1999,4199)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.01.1999 - 7 W 3/98 (https://dejure.org/1999,4199)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Januar 1999 - 7 W 3/98 (https://dejure.org/1999,4199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 211
  • Rpfleger 1999, 176
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.1984 - IVb ZB 114/83

    Anwaltszwang für die sofortige Beschwerde in Familiensachen; Umfang der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 05.01.1999 - 7 W 3/98
    Unabhängig von beim Beschwerdegericht geltenden abweichenden Formvorschriften bleiben die im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger in zulässiger Weise eingereichten Erklärungen weiterhin zulässig (vgl. auch § 573 Abs. 2 Satz 2 ZPO ; BGH, NJW 1984, 2413 f.; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 1178 f.; Zöller/Gummer, a.a.O. § 573, Rndnr. 11, 12, 14).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6586
OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98 (https://dejure.org/1998,6586)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.1998 - 2 UF 81/98 (https://dejure.org/1998,6586)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 2 UF 81/98 (https://dejure.org/1998,6586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    VAHRG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 § 3b Abs. 1, Nr. 1
    Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 925
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Der Bundesgerichtshof hat diese in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage zu Gunsten der sog. Quotierungsmethode entschieden und die im Schrifftum bis dahin wohl überwiegend befürwortete Rangfolgenmethode abgelehnt (BGH, FamRZ 1994, 90, 92; ebenso Senat, FamRZ 1990, 1252, 1254 und Beschl. v. 27.3.1996 - 2 UF 9/96).

    Dabei werden die Versorgungen quotiert nach dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum Ausgleichsbetrag (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90, 92).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.

    (BGH, FamRZ 1994, 90, 92).

    Gesichtspunkte, die gewichtig genug sind, um das Interesse der beteiligten Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung zu vernachlässigen mit der Folge, daß von der nicht zwingenden Quotierungslösung abzuweichen ist (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90, 92), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

  • OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 2 UF 141/88

    Ausgleichspflicht; Versorgungswerk; Ärzte; Ehezeitanteil

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Der Bundesgerichtshof hat diese in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage zu Gunsten der sog. Quotierungsmethode entschieden und die im Schrifftum bis dahin wohl überwiegend befürwortete Rangfolgenmethode abgelehnt (BGH, FamRZ 1994, 90, 92; ebenso Senat, FamRZ 1990, 1252, 1254 und Beschl. v. 27.3.1996 - 2 UF 9/96).

    Solche Sachverhalte lagen auch den Entscheidungen zugrunde, in denen der Senat sich der Quotierungsmethode angeschlossen hat (vgl. FamRZ 1990, 1252, 1254; Beschl. v. 27.3.1996 - 2 UF 9/96 - u. v. 27.2.1991 - 2 UF 232/90).

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Der Wertausgleich bezüglich der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht angefochten und damit dem Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung angefallen,- denn der nicht angegriffene Teil des Verfahrensgegenstandes - insofern wäre die VBL auch nicht beschwerdebefugt - hängt nicht untrennbar mit dem vorliegenden zusammen, dieser ist vielmehr einer gesonderten Entscheidung zugänglich (vgl. BGH, FamRZ 1984, 990, 991); der Senat ist deshalb gehindert, die Neubewertung der Kindererziehungszeiten gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI in der seit 1.7.1998 maßgebenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 34 i.V.m. Art. 33 Abs. 12 des Rentenreformgesetzes 1999) - eine neue Rentenauskunft liegt nicht vor - zu berücksichtigen und die Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting abzuändern.
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Wegen des einfach gelagerten Sachverhalts war eine mündliche Verhandlung entbehrlich (vgl. dazu im übrigen BGH, FamRZ 1983, 267).
  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 927/80

    Bezug von Rentenanwartschaften - Anspruch auf nacheheliche Versorgung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.
  • BGH, 20.12.1995 - XII ZB 128/95

    Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die VBL ist durch die unterbliebene Quotierung in ihren Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 482 ).
  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind zu Fällen ergangen, in denen das Verhältnis zwischen verschiedenen Versorgungsträgern mit derselben Ausgleichsform des analogen Quasisplittings (FamRZ 1991, 314 ; 1984, 1214, 1216) oder das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 ,.92) betroffen war.
  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 8/90

    Auswahl von Anrechten verschiedener Versorgungsträger bei erweitertem Splitting

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Insoweit bleibt zur Vermeidung des schuldrechtlichen Versorgungsausgieichs für den Berechtigten nur die den anderen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen gegenüber subsidiäre Form des erweiterten Ausgleichs, der dem Richter allerdings ein Auswahlermessen beläßt, welche Versorgung er für den erweiterten Ausgleich heranzieht (vgl. BGH, FamRZ 1992, 921 - Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., VAHRG § 3b Rn. 19).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.1994 - 2 UF 228/93

    Formbedürftigkeit; Aufhebung; Rechtsgeschäft; Parteivereinbarung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    § 13a FGG gilt hier nicht (vgl. Senat, FamRZ 1995, 361).
  • OLG Karlsruhe, 04.05.1997 - 2 UF 236/96

    Abrunden - Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 UF 81/98
    Die vom Familiengericht zutreffend ermittelten dynamisierten Werte der ehezeitlichen Anteile der betrieblichen Anrechte des Antragsteilers von 19, 77 DM bei der Fa. Aeroquip und von 8.76 DM bei der VBL sowie von monatlich 16, 54 DM der Antragsgegnerin führen zu einem Ausgleichsbetrag von insgesamt 5, 99 DM (= [19,77 DM + 8,76 DM - 16, 54 DM]: 2; abgerundet, vgl. Senatsbeschluß v. 4.5.1997 - 2 UF 236/96).
  • OLG Saarbrücken, 30.07.1999 - 6 UF 22/99

    Anwendung der Quotierungsmethode bei Versorgungsausgleich

    Zur Vermeidung willkürlich den einen oder anderen Versorgungsträger in größerem Umfang belastender Maßnahmen ist daher auch die Verrechnung mit schuldrechtlich auszugleichenden Anwartschaften des Berechtigten nach dem Wertverhältnis, d.h. quotenmäßig, vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 UF 81/98, DRsp-ROM Nr. 1999/3902; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 3 b VAHRG, Rz. 9; Staudinger/Rehme (1998), § 1 VAHRG, Rz. 45, 46).
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