Weitere Entscheidungen unten: KG, 12.02.2008 | OLG Saarbrücken, 19.02.2008

Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.02.2008 - II-4 UF 63/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,6760
OLG Köln, 26.02.2008 - II-4 UF 63/07 (https://dejure.org/2008,6760)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2008 - II-4 UF 63/07 (https://dejure.org/2008,6760)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - II-4 UF 63/07 (https://dejure.org/2008,6760)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Höhe eines Trennungsunterhaltsanspruchs; Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungen für die Krankenversicherung bei der Bestimmung des Trennungsunterhalts; Kriterien für die Bestimmung eines angemessenen Unterhaltsanspruchs

  • Judicialis

    BGB § 1361

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361
    Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Nebentätigkeit nach Pensionierung - indizielle Wirkung einer Frühpensionierung und Fortführung der Nebentätigkeit durch Amtsvorgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nebentätigkeit nach Pensionierung - anrechenbares Erwerbseinkommen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1538
 
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Rechtsprechung
   KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1886
KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07 (https://dejure.org/2008,1886)
KG, Entscheidung vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 (https://dejure.org/2008,1886)
KG, Entscheidung vom 12. Februar 2008 - 27 U 36/07 (https://dejure.org/2008,1886)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich bezogenen Leistungen; Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Voraussetzungen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine gesamtschuldnerische Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich bezogene Leistungen; Wasserversorgung; Abwasserentsorgung; Teilrechtsfähigkeit; Übergangsfälle; vor dem 1. Juli 2007 begründete Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft; ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Wohnungseigentümers bei Verbindlichkeiten der Gemeinschaft; § 10 Abs. 8 WEG

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 6; ; WEG § 10 Abs. 8; ; ZPO § 343; ; WG Bln § 29e Abs. 1; ; BG Bln § 3; ; BauO Bln § 44; ; ABE § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    WEG § 10 Abs. 6; WEG § 10 Abs. 8
    Anteilsmäße Haftung der Wohnungseigentümer für gemeinschaftlich bezogene Leistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerische Außenhaftung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Gesamtschuldnerhaftung für Be- und Entwässerungskosten! (IMR 2008, 167)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 967
  • NZM 2008, 690 (Ls.)
  • ZMR 2008, 557
  • NJ 2008, 268
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 29.09.2006 - 7 U 251/05

    Wasserversorgungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin:

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Nur im Falle einer gesetzlich statuierten oder gesetzlich abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Abgabenschuld käme eine umfassende Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers in Betracht (ebenso: Zieglmeier, Anmerkung zu KG, Urteil vom 29.9.2006, 7 U 251/05, in: MietRB 2007, 94f.).

    Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von den Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts (7. Zivilsenat, 7 U 251/05, Urteil vom 29. September 2006 = KG-Report 2007, 46f. = MietRB 2007, 94 = Grundeigentum 2006, 1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7. November 2007 = WuM 2008, 51 (LS), sowie veröffentlicht im Volltext bei "juris"; 13. Zivilsenat, 13 U 26/07, Urteil vom 7. August 2007 = Grundeigentum 2007, 1485f.; 22. Zivilsenat, 22 U 79/06, Urteil vom 8. Februar 2007, unveröffentlicht) ab.

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (hier: Wasserver- und -entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) kommt seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur -nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

    Eine gesamtschuldnerische Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bezogenen Leistungen kommt seit der vom Bundesgerichtshof geänderten Rechtsprechung zur -nunmehr bejahten- Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 2.6.2005 = BGHZ 163, 154ff. = NJW 2005, 2061ff.) und aufgrund des zum 1.7.2007 geänderten Wohnungseigentumsgesetzes nicht mehr in Betracht.

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 125/06

    Haftung der Wohnungseigentümer für Forderungen aus einem Gaslieferungsvertrag

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Der Bundesgerichtshof hat in Präzisierung seiner Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeführt, dass in dem Teilbereich, in welchem die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen, z.B. bei Lieferbezug von Gas über einen alleinigen Zähler für alle Wohnungseigentümer, als Vertragspartner in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.2007, VIII ZR 125/06 = NZM 2007, 363f. = Grundeigentum 2007, 661ff.) und ein Vertragsschluss mit den einzelnen Wohnungseigentümern nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen anzunehmen ist.

    Die gesetzliche Neuregelung ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt und nicht erst auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die nach dem 30.6.2007 begründet wurden (vgl. Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 62 WEG, Rn. 1; Briesemeister, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 7.3.2007, VIII ZR 125/06, in: ZWE 2007, 245; Schmid/Riecke, WEG, 2. Aufl., § 62, Anm. d); Abramenko, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 26.07.2007, 32 Wx 73/07, in: IMR 2007, 296).

  • KG, 07.11.2007 - 11 U 16/07

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von den Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts (7. Zivilsenat, 7 U 251/05, Urteil vom 29. September 2006 = KG-Report 2007, 46f. = MietRB 2007, 94 = Grundeigentum 2006, 1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7. November 2007 = WuM 2008, 51 (LS), sowie veröffentlicht im Volltext bei "juris"; 13. Zivilsenat, 13 U 26/07, Urteil vom 7. August 2007 = Grundeigentum 2007, 1485f.; 22. Zivilsenat, 22 U 79/06, Urteil vom 8. Februar 2007, unveröffentlicht) ab.
  • KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06

    Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von den Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts (7. Zivilsenat, 7 U 251/05, Urteil vom 29. September 2006 = KG-Report 2007, 46f. = MietRB 2007, 94 = Grundeigentum 2006, 1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7. November 2007 = WuM 2008, 51 (LS), sowie veröffentlicht im Volltext bei "juris"; 13. Zivilsenat, 13 U 26/07, Urteil vom 7. August 2007 = Grundeigentum 2007, 1485f.; 22. Zivilsenat, 22 U 79/06, Urteil vom 8. Februar 2007, unveröffentlicht) ab.
  • OLG München, 26.07.2007 - 32 Wx 73/07

    Geltendmachung von Wohngeldforderungen durch Verwalter - keine Einwendung

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Die gesetzliche Neuregelung ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt und nicht erst auf Verbindlichkeiten anzuwenden, die nach dem 30.6.2007 begründet wurden (vgl. Palandt/Bassenge, 67. Aufl., § 62 WEG, Rn. 1; Briesemeister, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 7.3.2007, VIII ZR 125/06, in: ZWE 2007, 245; Schmid/Riecke, WEG, 2. Aufl., § 62, Anm. d); Abramenko, Anmerkung zu OLG München, Beschluss vom 26.07.2007, 32 Wx 73/07, in: IMR 2007, 296).
  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 198/81

    Schadensersatz bei der Versäumung einer Klagefrist durch einen Rechtsanwalt -

    Auszug aus KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
    Damit ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften eindeutig, dass diese auch auf sämtliche, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden sind, denn ein Rechtsmittelgericht hat auch jedes nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenes Gesetz zu berücksichtigen, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 10.3.1983, III ZR 198/81 = VersR 1983, 586ff. = MDR 1983, 825).
  • BGH, 22.03.2012 - VII ZR 102/11

    Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des

    Mit ihr ist das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zustande gekommen (im Ergebnis ebenso Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 496; Weise in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 10 Rn. 120; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 10 Rn. 310; Dötsch in BeckOK WEG, Stand: 1. September 2011, § 10 Rn. 568; KG, MDR, 2008, 967 = IMR 2008, 167 mit zustimmender Anmerkung von Wenzel; KG, ZMR 2009, 786; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 329/08, NJW 2010, 932 = ZfBR 2010, 364; a.A. KG, NJW 2006, 3647; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 10 Rn. 100; Briesemeister, ZWE 2008, 230).
  • LG Berlin, 14.10.2008 - 9 S 7/08

    Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern gegenüber einem

    Der Umstand, dass die Versorgungsbedingungen erst nach Abschluss eines Vertrages dessen Vertragsinhalt werden, hindert nach Auffassung des Gerichts entgegen der Darstellung in dem Urteil des Kammergerichts vom 12. Februar 2008 - 27 U 36/07 - nicht, den Versorgungsbedingungen bereits für die Frage des gewählten Vertragspartners eine sich für die Auslegung nach §§ 157, 133 BGB relevante Bedeutung für die Auslegung des Vertragsverhaltens beizumessen.

    Die Urteile des Kammergerichts vom 24. Januar 2008 - 19 U 8/07 - sowie vom 12. Februar 2008 - 27 U 36/07 - vertreten demgegenüber im Ergebnis die auch vom Amtsgericht vertretene Auffassung und schließen aus der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Umstand, dass die Klägerin ihren Vertragspartner in den Allgemeinen Bedingungen als "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" bezeichnet, im Ergebnis darauf, dass sich das Angebot an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer richtet und sich allein aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine besondere, daneben bestehende gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers nicht erschließt.

    Die Entscheidung weicht mit der ständigen Rechtssprechung des Kammergerichts ( 7 U 251/05 vom 29. September 2006, 11 U 16/07 vom 07. November 2007, 13 U 26/07 vom 07. August 2007, 22 U 79/06 vom 08. Februar 2007 ) von den Entscheidungen des Kammergerichts 27 U 36/07 vom 12. Februar 2008 und 19 U 8/07 vom 24. Januar 2008 ab.

  • KG, 24.03.2009 - 4 U 172/07

    Wohnungseigentum: Schuldner für Entgeltforderungen aus einem Wasserbelieferungs-

    Die einzelnen Wohnungseigentümer haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. März 2007, VIII ZR 125/06 und KG, Urteil vom 12. Februar 2008, 27 U 36/07, entgegen KG, Urteil vom 7. November 2007, 11 U 16/07).

    Auch das Zivilrecht enthält keine Verpflichtung des Adressaten eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs, die Gebühren für die Wasser/Abwasserversorgung zu zahlen (KG, Urteil vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 -, juris).

  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 15 Wx 164/08

    Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für kommunale Benutzungsgebühren für

    Etwas anderes kann gelten, wenn die Kommune die Inanspruchnahme der kommunalen Leistung nicht öffentlich-rechtlich durch Satzung, sondern durch privat-rechtlichen Vertrag ausgestaltet hat (so KG Berlin Beschluss vom 12.2.2008 - 27 U 36/07 - ZMR 2008, 557/558 auf der Grundlage des in Berlin privatrechtlich ausgestalteten Entgelts für die Abwasserentsorgung).
  • KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08
    Dagegen hat der 27. Zivilsenat in einer Einzelrichterentscheidung vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 - veröffentlicht in NZM 2008, 690 - unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 ( VIII ZR 125/06 - NJW 2007, 2987 [BGH 07.03.2007 - VIII ZR 125/06] ) und die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 6 und 8 WEG n.F. - geurteilt, dass die Annahme einer gesamtschuldnerischen vertraglichen Außenhaftung einzelner Wohnungseigentümer für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt, d.h. gemeinschaftlich bezogenen Leistungen (im zu entscheidenden Fall: Wasserver- und - entsorgung über ein gemeinschaftliches Leitungsnetz) nach der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme.

    Die Entscheidung hat in der Literatur, die sich teilweise bereits zuvor dezidiert für eine ausschließliche Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochen hatte (vgl. nur Greiner ZMR 2005, 902 [KG Berlin 02.12.2004 - 8 U 119/04] ; Sauren ZMR 2006, 750 und Kümmel GE 2007, 1471), ein teils zustimmendes (vgl. nur Wenzel IMR 2008, 167), teils ablehnendes (vgl. nur Briesemeister ZWE 2008, 230) Echo erfahren.

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2008 - 9 U 5/08

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung eines Wohnungseigentümers aus mit der

    Das Kammergericht vertritt in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 12.02.2008 ( 27 U 36/07) zwar eine hiervon abweichende Auffassung.
  • VG Weimar, 02.07.2008 - 3 K 957/06

    Benutzungsgebührenrecht; Fehlerhaft gegründeter Zweckverband; Erstattungsanspruch

    Die Ansprüche aus Versorgung mit Wasser und aus der Entsorgung können damit grundsätzlich nur noch gegen die Gemeinschaft geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 125/06 - J URIS, Rdnr. 21 [zu einer Gaslieferung]; KG, Urteil vom 12.02.2008 - 27 U 36/07 - J URIS , Rdnr. 21; Schach, jurisPR-MietR 9/2008, Anm. C).
  • VG Halle, 11.06.2013 - 4 A 281/11

    Heranziehung einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Benutzerin der öffentlichen

    Im Hinblick darauf, dass nach der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV Laucha-Bad Bibra vom 06. Dezember 2000 in der Fassung der 3. Änderung vom 08. Juni 2005 die Grundstückseigentümer anschluss- und benutzungspflichtig sind (§ 3 Abs. 1, § 4) und die Vorhalteleistung des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers für sämtliche Grundstückseigentümer, die zugleich Wohnungseigentümer sind, über einen gemeinschaftlichen Hausanschluss erbracht wird, wird die mit der Grundgebühr abzugeltende Leistung der Gesamtheit der Wohnungseigentümer - d.h. der Wohnungseigentümergemeinschaft - offeriert und von dieser in Anspruch genommen (siehe auch BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 102/11 - Juris, zur Entgegennahme der Leistungen der Straßenreinigung und Abfallentsorgung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und und KG Berlin, Urteil vom 12. Februar 2008 - 27 U 36/07 - Juris, zur Entgegennahme der Wasserver- und -entsorgung).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08 - 7   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5855
OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08 - 7 (https://dejure.org/2008,5855)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.02.2008 - 5 W 21/08 - 7 (https://dejure.org/2008,5855)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 5 W 21/08 - 7 (https://dejure.org/2008,5855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwangsversteigerungsverfahren: Streitwert einer Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden

  • Wolters Kluwer

    Festlegung des Streitwerts einer Zulassungsbeschwerde des Meistbietenden aus einer Differenz des Verkehrswerts sowie dem Meistgebot zuzüglich nach den Versteigerungsbedingungen bestehender Rechte

  • Judicialis

    GKG § 66 Abs. 3 Satz 3; ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; ; GKG § 68 Abs. 3; ; ZPO § 3; ; ZVG § 74a Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung des Zuschlags

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 5 U 116/08

    Aktiengesellschaft: Rechtsschutzbedürfnis des außenstehenden Aktionärs bei

    Mit Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08) hat der Senat die Eintragung des Übertragungsbeschlusses (TOP 10.) freigegeben.

    b) Auch die Beschlussfassung zu TOP 10 (Ausschluss der Minderheitsaktionäre) ist im Gegensatz zur Meinung der Kläger zu 2), 5) und 6) inhaltlich nicht zu beanstanden, wie dies der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08, S. 9 ff.) festgestellt hat:.

  • OLG Frankfurt, 20.04.2010 - 5 U 65/07

    Aktienrechtliche Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage: Rechtsschutzbedürfnis nach dem

    Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (Bl. 352 bis 357 d. A.), auf den verwiesen wird, hat der Senat das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf das erwähnte Klageverfahren ausgesetzt, nachdem der Senat mit Beschluss vom 12.9.2008 (5 W 21/08) die Eintragung des Übertragungsbeschlusses zu TOP 10 freigegeben hatte, die am 6.10.2008 im Handelsregister der Gesellschaft vollzogen wurde.

    Der neue Tatsachenvortrag, den der Kläger dem Schriftsatz der Gegenseite vom 12.03.2010 entnehmen will, ist auch dem Kläger aus dem Berufungsverfahren 5 U 116/08 und dem Beschwerdeverfahren 5 W 21/08 seit langem bekannt, die Tatsachen des Squeeze-Out und dessen Eintragung sind bei dem Senat offenkundig (§ 291 ZPO) und könnten vom Kläger zulässigerweise nicht bestritten werden.

  • OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08

    Aktiengesellschaft: Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters in Schriftform

    Die Satzung der Antragstellerin (vgl. Anlage AS 25) hat jedoch in § 16 Abs. 2 eine Regelung dahingehend getroffen, dass das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden kann und von den satzungsgemäß vorgesehenen Formerleichterungen hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht, so dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG verbleibt, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 12.09.2008, Az.: 5 W 21/08 - S. 10; Willamowski, a.a.O., § 134 Rdn. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachtsvorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Anlage AS 39, Bl. 460):.
  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 5 U 6/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der

    Folglich verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG, der eben eine schriftliche Vollmacht vorsieht, was - auf Verlangen - auch deren entsprechende Vorlage bei Zutritt zur Hauptversammlung einschließt (vgl. LGU S. 21; bereits auch Senat, Beschluss vom 12.09.2008, 5 W 21/08 - Seite 10; Willamowski in Spindler/Stilz, AktG, § 134 Rdnr. 8 m. N.), ohne dass eine etwaige Vollmachts vorlage noch in der Einladung zur Hauptversammlung gesondert erwähnt werden musste; allerdings ist in den von der Antragstellerin an die Aktionäre versandten Eintrittskarten der folgende Hinweis enthalten (Bl. 876 - Anlage B 37 Sonderband):.
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 10 W 78/09

    Gegenstandswert der Beschwerde für die Verkehrswertfestsetzung in der

    Für die Beschwerde in Zwangsversteigerungssachen ist keine besondere Wertvorschrift im GKG geregelt; insbesondere gilt § 54 GKG nicht für den Wert einer Beschwerde in den dort geregelten Verfahren (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung 83.10; OLG Bremen OLGR 2000, 476; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 489; KG JurBüro 1982, 1223; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 111; OLG Bamberg JurBüro 1979, 1864; a.A. OLG Bremen JurBüro 1977, 1592, aufgegeben in OLG Bremen JurBüro 1984, 90).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses

    Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 13.3.2008 - 5 W 4/08, 12.9.2008 - 5 W 21/08, 8.12.2008 - 5 W 31/08) die Gesellschaft im Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nur von ihrem Vorstand vertreten.
  • OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08

    Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 13.03.2008, Az.: 5 W 4/08, z. nach Juris, Rn. 20; Beschluss vom 12.09.2008, Az.: 5 W 21/08) wird die Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246 a AktG anders als im Anfechtungsverfahren selbst nur von ihrem Vorstand vertreten.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 5 U 152/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urt. v. 22.07.2007 - 5 U 77/07; Beschl. V. 12.09.2008 - 5 W 21/08) ist für die Einladung zur Hauptversammlung die bestehende Satzungsregelung maßgebend, solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt ist, was auch dann gilt, wenn sie gegen das Gesetz verstößt.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Eine solche satzungsmäßige Regelung über den Nachweis der Vollmacht für alle Fälle - auch für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) - ist statthaft, unabhängig davon, ob nicht die Beklagte schon deswegen die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend ihrer Satzungsbestimmung angeben musste, da dies Satzungsregelung schon über 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist und eine eventuelle Nichtigkeit dieser Satzung wegen Verstoßes gegen § 135 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könnte und die Gesellschaft zu ihrer Hauptversammlung nach der zum Zeitpunkt der Landung in das Handelsregister eingetragenen Satzung genannten Teilnahmebedingungen zu laden hat (vgl. ständige Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - LaReDa Hessen - zuletzt Beschluss vom 12.9.2008 - 5 W 21/08 - was in der Kritik von Stohlmeier/Mock übersehen wird -).
  • LG Frankfurt/Main, 17.12.2008 - 5 O 241/08

    Aktionärsrechtliche Anfechtungsklage bzgl. der Eintragung des

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (zuletzt Beschl. v. 11.1.2008 - 17 W 93/07 - Beschl. v. 13.3.2008 - 5 W 4/08 -, Beschl. v. 12.9.2008 - 5 W 21/08 -) wird die Gesellschaft im Freigabeverfahren nach § 246a AktG nur von ihrem Vorstand vertreten.
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