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   OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09   

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OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2009,5565)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2009 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2009,5565)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 17 W 28/09 (https://dejure.org/2009,5565)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 247; ; AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5; ; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1; ; RpflG § 11 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils obsiegenden Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.05.2007 - XII ZB 156/06

    Kostenerstattung bei getrennter Vertretung mehrerer Beklagter

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JB 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschluss vom 17. Juni 2008 - 17 W 130/08 -) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.

    Nach Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei erfolgreichem Ausgang vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig als möglich zu halten, so lange ihre berechtigten Interessen nicht tangiert werden (BGH MDR 2007, 1160, 1161; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 12 m. w. N.).

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JB 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschluss vom 17. Juni 2008 - 17 W 130/08 -) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Wenn Streitgenossen, von denen einer obsiegt und der andere teilweise verliert, von dem selben Rechtsanwalt vertreten werden, so kann nur der der Beteiligung des obsiegenden Streitgenossen am Prozess entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten gegen die Gegenpartei festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2006, 215; 1508; 2003, 1507; MDR 2003, 1140; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 17 W 239/03 -).
  • OLG Köln, 17.11.2005 - 17 W 224/05

    Mandatierung verschiedener Rechtsanwälte durch Streitgenossen

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 - = MDR 2006, 896; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 - = MDR 2005, 106; Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 89 m. w. N.).
  • BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04

    Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Wenn Streitgenossen, von denen einer obsiegt und der andere teilweise verliert, von dem selben Rechtsanwalt vertreten werden, so kann nur der der Beteiligung des obsiegenden Streitgenossen am Prozess entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten gegen die Gegenpartei festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2006, 215; 1508; 2003, 1507; MDR 2003, 1140; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 17 W 239/03 -).
  • OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Gesamtschuldnerhaftung im

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 - = MDR 2006, 896; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 - = MDR 2005, 106; Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 89 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 01.02.2007 - 23 W 220/06

    Wechsel von der gemeinsamen Vertretung zur Einzelvertretung während des

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Wenn auch ein möglicherweiser drohender Regress grundsätzlich geeignet wäre, die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt wegen denkbarer Interessenskonflikte auch in erstattungsrechtlicher Hinsicht zu billigen, so reicht eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit hierfür nicht aus (OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Müller-Rabe, a.a.O., Rdnr. 323).
  • OLG Köln, 17.06.2008 - 17 W 130/08

    Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes als Anforderung für die

    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JB 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschluss vom 17. Juni 2008 - 17 W 130/08 -) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann.
  • OLG Karlsruhe, 31.08.1994 - 11 W 86/94
    Auszug aus OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09
    Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 -).
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 3/09, WM 2010, 1323; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2006 - 24 W 79/06, OLGR 2007, 326; OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 17 W 28/09, OLGR 2009, 779; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12 mwN).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2011 - 14 W 1371/11

    Klage eines Anlegers gegen Komplementär-GmbH als Fondsinitiatorin sowie den

    Teilweise wird die Abgrenzung, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten möglich und zumutbar war und ob ein sachlicher Grund vorliegt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs vorgenommen, sondern direkt auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, also auf die Frage der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zurückgeführt (so das OLG Köln in ständiger Rspr., vgl. nur Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 6 nach juris; v. 19.12.2006 - 17 W 255-261/06, Rn. 5 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris, und v. 2.6.2010 - 17 W 107-108/10, MDR 2010, 1428, Rn. 8 nach juris).

    Die hierauf beruhenden Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise dahin präzisiert, dass Streitgenossen unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein können, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (so OLG Celle, Beschl. v. 8.1.1987 - 8 W 520/86, JurBüro 1987, 601; OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.1978 - 23 W 163/78, MDR 1978, 849; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.8.1999 - 3 W 82/99, OLGReport 1999, 418, Rn. 7 nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 5.8.2010 - 14 W 420/10, MDR 2010, 1158, Rn. 3 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 16.7.1992 - 17 W 13-14/91, FamRZ 1993, 587; v. 9.9.1998 - 17 W 286-288/98, JurBüro 1998, 418; und v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; s.a. OLG München, Beschlüsse v. 30.11.1994 - 11 W 2545/94, MDR 1995, 263, Rn. 5 nach juris, und v. 6.6.1997 - 11 W 1605/97, MDR 1997, 830, Rn. 3 f. nach juris; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79, Die Justiz 1980, 20, und v. 31.3.1980 - 8 W 558-559/79, Rpfleger 1980, 194; ähnlich OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 12 f. nach juris).

    Anders liegt es nur, wenn plausible Gründe für eine unterschiedliche Einlassung oder Interessengegensätze bestehen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.4.1989 - 5 W 55/89, JurBüro 1989, 1417; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.1979 - 8 W 123/79, 8 W 124/79. Die Justiz 1980, 20; MünchKommZPO/Giebel, aaO., § 100 Rn. 20), etwa beim Verdacht eines durch den Versicherungsnehmer gestellten Unfalls (vgl. BGH, Beschl. v. 6.7.2010 - VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522, Rn. 11 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschlüsse v. 17.11.2005 - 17 W 224/05, MDR 2006, 896, Rn. 7 nach juris; v. 17.6.2008 - 17 W 130/08, Rn. 7 nach juris; v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris).

    Dem folgt - soweit ersichtlich - die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2010 - 6 W 82/10, Rn. 9 ff. juris; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 5.6.1997 - 10 W 78/97, MDR 1997, 981, Rn. 4 nach juris; v. 6.11.2006 - I-24 W 79/06, MDR 2007, 747, Rn. 6 nach juris; v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris, und v. 26.10.2010 - I-10 W 13/10, Rn. 6 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 9 nach juris; anders noch OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.8.1980 - 9 W 2110/80, JurBüro 1982, 763, wobei allerdings konkret ein Rechtsmissbrauch verneint wurde).

    Jedenfalls reicht die theoretisch bestehende Möglichkeit eines drohenden Regresses nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.12.2009 - I-24 W 61/09, JurBüro 2010, 431, Rn. 11 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2009 - 17 W 28/09, OLGReport 2009, 779, Rn. 8 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 1.2.2007 - 23 W 220/06, OLGReport 2007, 771, Rn. 5 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2009 - 24 W 61/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Prozessbevollmächtigter als einfacher

    Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Köln OLGR 2009, 779; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - bei JURIS [KORE460769500]).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Entsprechendes wird angenommen, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (vgl. OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

    Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine eigenständige Verteidigung liegt etwa vor, wenn zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt werden und nur einer von ihnen das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Düsseldorf v. 21.12.2009, I-24 W 61/09; OLG Köln, OLGR 2009, 779).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.03.2009 - II-8 WF 38/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19601
OLG Düsseldorf, 16.03.2009 - II-8 WF 38/09 (https://dejure.org/2009,19601)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2009 - II-8 WF 38/09 (https://dejure.org/2009,19601)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2009 - II-8 WF 38/09 (https://dejure.org/2009,19601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1620
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 07.05.2009 - 5 U 44/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,20564
OLG Koblenz, 07.05.2009 - 5 U 44/09 (https://dejure.org/2009,20564)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2009 - 5 U 44/09 (https://dejure.org/2009,20564)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - 5 U 44/09 (https://dejure.org/2009,20564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Hehlers für Detektivkosten zur Überführung des Diebes

  • rechtsportal.de

    Haftung des Hehlers für Detektivkosten zur Überführung des Diebes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1247
  • NJW-RR 2009, 1727
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2009 - 5 U 44/09
    Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten, dass ein Hehler nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 8, 288 - 299 nur dann umfassend auf Schadensersatz hafte, wenn er bei der Verletzungshandlung des Vortäters mitgewirkt habe und diese Tat dem gemeinsamen Wollen beider Täter entsprungen sei.

    Diese Auffassung des Landgerichts bekämpft die Berufung mit dem Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 8, 288 - 299, wonach ein Hehler wegen der in der Verletzung des Eigentums des Geschädigten liegenden unerlaubten Handlung nur dann in voller Höhe des entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden kann, wenn tatsächlich festgestellt wird, dass er bei der die Verletzung des Eigentums bewirkenden Handlung eines anderen geistig mitgewirkt hat und die Tat dem gemeinsamen Wollen beider Täter entsprungen ist.

  • OLG Koblenz, 19.02.1987 - 5 U 784/86

    Hehler von Diebesgut; Haftung; Schwerer Diebstahl; Einbruch; Hinweispflicht;

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2009 - 5 U 44/09
    Zu § 830 Abs. 2 BGB hat der Senat bereits entschieden, dass ein Hehler, der dem Dieb in Kenntnis des Tatvorhabens den Ankauf des Diebesgutes vorher zusagt, für die bei einem schweren Diebstahl begangene Sachbeschädigung als Anstifter haftet (Senatsurteil vom 19. Februar 1987 - 5 U 784/86 - in NJW-RR 1988, 662 - 663 = VersR 1988, 361 ).
  • OLG Koblenz, 29.12.2010 - 14 W 757/10

    Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Anfangsverdacht eines

    Der Senat (zugleich 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz) weiß aus anderen Verfahren (vgl. zuletzt die in OLGR Koblenz 2009, 779 - 781 = NJW-RR 2009, 1727 - 1728 abgedruckte Senatsentscheidung), dass die engmaschige, gleichwohl aber unauffällige Observation einer Zielperson einem einzelnen Detektiv, der mit seiner Aufgabe vertraut und geschult ist, gelingen kann.
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Rechtsprechung
   OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28512
OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09 (https://dejure.org/2009,28512)
OLG München, Entscheidung vom 08.04.2009 - 30 WF 47/09 (https://dejure.org/2009,28512)
OLG München, Entscheidung vom 08. April 2009 - 30 WF 47/09 (https://dejure.org/2009,28512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsregelungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Umgangsverfahren zur partiellen Entziehung der elterlichen Sorge zur Übertragung des Rechts zur Beantragung von Jugendhilfe; Errichtung einer Umgangspflegschaft zum Teilentzug der elterlichen Sorge; Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wie viel Zeit darf sich das Familiengericht in einer Umgangsrechtssache lassen?

Verfahrensgang

  • AG Memmingen - 3 F 1032/04
  • OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1420
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung in Zivilsachen durch

    Auszug aus OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09
    Es liegt daher eine über das Normalmaß hinausgehende, dem Antragsteller unzumutbare Verzögerung vor, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (Bundesverfassungsgericht NJW 2008, 503; Frankfurt, FamRZ 2007, 1030; Naumburg, FamRZ 2007, 2090; Brandenburg FamRZ 2008, 288).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2007 - 3 WF 232/06

    Sorgerechtsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

    Auszug aus OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09
    Es liegt daher eine über das Normalmaß hinausgehende, dem Antragsteller unzumutbare Verzögerung vor, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (Bundesverfassungsgericht NJW 2008, 503; Frankfurt, FamRZ 2007, 1030; Naumburg, FamRZ 2007, 2090; Brandenburg FamRZ 2008, 288).
  • OLG Naumburg, 11.06.2007 - 4 WF 81/07

    Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

    Auszug aus OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09
    Es liegt daher eine über das Normalmaß hinausgehende, dem Antragsteller unzumutbare Verzögerung vor, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (Bundesverfassungsgericht NJW 2008, 503; Frankfurt, FamRZ 2007, 1030; Naumburg, FamRZ 2007, 2090; Brandenburg FamRZ 2008, 288).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2007 - 10 WF 237/07

    Untätigkeitsbeschwerde wegen Anberaumung eines Prozesskostenhilfe-Prüfungstermins

    Auszug aus OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09
    Es liegt daher eine über das Normalmaß hinausgehende, dem Antragsteller unzumutbare Verzögerung vor, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (Bundesverfassungsgericht NJW 2008, 503; Frankfurt, FamRZ 2007, 1030; Naumburg, FamRZ 2007, 2090; Brandenburg FamRZ 2008, 288).
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