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   RG, 30.06.1932 - IV 62/32   

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https://dejure.org/1932,494
RG, 30.06.1932 - IV 62/32 (https://dejure.org/1932,494)
RG, Entscheidung vom 30.06.1932 - IV 62/32 (https://dejure.org/1932,494)
RG, Entscheidung vom 30. Juni 1932 - IV 62/32 (https://dejure.org/1932,494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß der Verkauf eines Erbteils auch dann nach § 2371 BGB. beurkundet werden, wenn sogleich die dingliche Übertragung in der durch § 2033 BGB. vorgeschriebenen Form erfolgt? 2. Welche Folgen treten ein, wenn die Beurkundung des Erbschaftskaufvertrags unterbleibt? 3. Zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 137, 171
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.05.2014 - V ZR 305/12

    Schadensersatzanspruch eines Großhändlers für Presseerzeugnisse wegen der

    Sie entfällt grundsätzlich, wenn der Leistende den Mangel des Rechtsgrunds kennt oder der Empfänger eine solche Kenntnis bei ihm annimmt (RGZ 137, 171, 179; 151, 361, 376; jurisPK-BGB/Martinek, § 819 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 819 Rn. 5; aA Bamberger-Roth/Wendehorst, 3. Auflage, § 819 Rn. 4).
  • BGH, 02.02.1967 - III ZR 193/64

    Verfügung eines Miterben über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen -

    Diese Ansicht wird allerdings zum Teil in der Literatur vertreten (vgl. Lange, Lehrbuch des Erbrechts 1962 § 47 II 2; S. 601 N 13, 14 m.W.N.), während das Reichsgericht (RGZ 129, 122, 123; 137, 171, 175; HRR 1934 Nr. 1035; Warn Rspr 1942 Nr. 92), dem die im Schrifttum wohl vorherrschende Meinung gefolgt ist (vgl. die Nachweise bei Staudinger-Ferid, BGB 11. Aufl. § 2371, 27 ff) eine solche Analogie abgelehnt hat.
  • BGH, 09.01.1960 - V ZR 103/58

    Abschluss eines privatschriftlichen "Erbteilsabtretungsvertrages" -

    Die Übertragung wäre, sofern sie unter Beachtung der Formvorschrift des § 2033 Abs. 1 BGB vor sich ginge, zwar rechtswirksam, würde aber eines rechtlichen Grundes im Sinne von § 812 BGB entbehren (RGZ 137, 171).

    Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dieses Recht aus § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten ließe, da diese Vorschrift einen formgültigen Kaufvertrag voraussetzt und, mindestens nach herrschender Ansicht (RGZ 137, 171, 175; Palandt/Rechenmacher, BGB 18. Aufl. § 2371 Anm. 1 mit weiteren Nachweisen; a.M. Erman/Bartholomeyczik, BGB 2. Aufl. § 2033 Anm. 1 f, § 2371 Anm. 3 b), eine Heilung des Formmangels - anders als im Falle des § 313 Satz 2 BGB - durch formgerechten Abschluß des dinglichen Abtretungsvertrages nicht eintritt.

  • OLG Köln, 26.03.1992 - 7 U 69/91

    Übertragung Erteil genehmigungsbedürftig

    Die Umdeutung in die Übertragung des künftigen Auseinandersetzungsguthabens hält der Senat mit der herrschenden Meinung für rechtlich ausgeschlossen (RGZ 60, 126 ff.; RG Recht 1914 Nr. 2542; Dütz in Münchener Kommentar zum BGB § 2033 Rdnr. 10; Werner in Staudinger, BGB § 2033 Rdnr. 12; Erman-Schlüter a.a.O. § 2033 Rdnr. 10. Anders eventuell RGZ 137, 171, 176; 146, 314, 316; Kregel in RGRK zum BGB § 2033 Rdnr. 2).
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 127/61

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung eines Dauerwohnrechts -

    Vielmehr sind zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen unbedenklich von der Anwendbarkeit des § 140 BGB auf Rechtsgeschäfte mit einer Gegenleistung ausgegangen (z.B. RGZ 76, 1, 4; 129, 122; 137, 171, 176; BGHZ 19, 269; 26, 320, 327 ff [BGH 05.02.1958 - V ZR 274/57];Urteil des erkennenden Senats vom 7. Oktober 1960, V ZR 60/59, WM 1961, 87 = MDR 1961, 128; in seinemUrteil vom 31. Januar 1961, V ZR 6/60, WM 1961, 353, 354 hat der Senat sogar die Umdeutung eines gegenseitigen Vertrages in ein einseitiges bindendes Vertragsangebot in Erwägung gezogen).
  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Es genüge, wenn der wirtschaftliche Erfolg, der durch das nichtige Rechtsgeschäft habe erzielt werden sollen, wenigstens so weit erreicht werde, daß anzunehmen sei, die Parteien hätten mangels Erzielung des vollen Erfolgs wenigstens die teilweise Verwirklichung ihres Zieles gewollt (RGZ 137, 171 [176]; 110, 391 [392]).
  • BGH, 09.02.1965 - V ZR 260/62

    Leistungspflichten aus einem Tauschvertrag - Nichtigkeit eines Tauschvertrages

    Gleichwohl rechnet die Rechtsprechung diese Beurteilung unter die Aufgaben des Tatrichters und nicht des Revisionsrichters (RGZ 137, 171, 177 "tatsächliche Annahme, die der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen ist"; RGZ 110, 392 "tatsächliche Feststellung").
  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 42/58

    Rechtsmittel

    Die Vereinbarung der Bauplatzverschaffungspflicht wäre jedenfalls wegen Formmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB), und zwar schon für sich allein betrachtet nach § 313 BGB und bei Betrachtung als Teil der Käuferpflicht aus dem Erbteilskauf außerdem nach § 2371 BGB; diese Nichtigkeit wäre durch Erfüllung nicht geheilt worden, da die für § 313 Satz 2 BGB notwendige Auflassung und Eintragung des Bauplatzes auf die Klägerin nicht erfolgt und bei § 2371 BGrB eine Mangelheilung durch Erfüllung rechtlich nicht möglich ist (RGZ 129, 122, 123; 137, 171, 175; RGRK BGB 11. Aufl. § 2371 Anm. 3).
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