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   RG, 10.10.1941 - VII 42/41   

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RG, 10.10.1941 - VII 42/41 (https://dejure.org/1941,377)
RG, Entscheidung vom 10.10.1941 - VII 42/41 (https://dejure.org/1941,377)
RG, Entscheidung vom 10. Oktober 1941 - VII 42/41 (https://dejure.org/1941,377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Gläubiger, dessen Antrag auf Verhängung von Zwangsmaßnahmen zur Erzwingung einer Rechnungslegung vom Vollstreckungsgericht abgewiesen worden ist, auf Feststellung klagen, der Schuldner habe seine Pflicht zur Rechnungslegung bisher nicht erfüllt, oder steht dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 328
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 64/16

    Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses - Vollstreckungsabwehrklage und

    b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Rechtskraft von Urteilen geltenden Bestimmungen der §§ 322 bis 327 ZPO grundsätzlich für nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder mangels eines statthaften Rechtsbehelfs formell rechtskräftige Beschlüsse entsprechend gelten, soweit diese Beschlüsse auch inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 mwN; Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 Rn. 13; RGZ 167, 328, 332).

    Das kann auch bei einem Beschluss nach § 888 ZPO, durch den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über den Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Zwangsmittels zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung des Schuldners entscheidet, der Fall sein (zu § 887 ZPO: BGH, Urteil vom 22. Juni 1995 - IX ZR 100/94, NJW 1995, 3189, 3190; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 329 Rn. 17; zu § 888 ZPO: RGZ 167, 328, 332; OLG Celle, OLGR 2000, 59; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 322 Rn. 3).

    Die Nichterfüllung des gerichtlich angeordneten Gebots ist Vorfrage für die Anordnung des Zwangsmittels und nimmt als solche nicht an der Rechtskraft des Zwangsmittelbeschlusses teil (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05, GRUR 2008, 360 Rn. 23 = WRP 2008, 249 - EURO und Schwarzgeld; Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 26 = WRP 2012, 266 - EIFEL-Zeitung; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap. 68 Rn. 24, jeweils zu Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß § 890 ZPO; aA zu § 888 ZPO RGZ 167, 328, 332 ff.).

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    c) Eine weitere vermittelnde Ansicht will den Einwand dann beachten, wenn es um die Prüfung geht, ob eine unstreitig vom Schuldner vorgenommene Handlung dem Vollstreckungstitel genügt (RGZ 167, 328, 334 zu § 888 ZPO; OLG Hamm InVo 2001, 343, 344; OLG Karlsruhe Justiz 1973, 320; OLG Köln OLG-Report 1993, 95; OLG Stuttgart Justiz 1994, 241; Schneider, MDR 1975, 279, 281; Schuschke, EWiR 1994, 935).

    Im übrigen wäre im vorliegenden Fall auch nach der vom Reichsgericht (RGZ 167, 328, 334) vertretenen Meinung das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Einwand zuständig, weil es darum geht, ob die von der Schuldnerin unstreitig vorgenommenen Handlungen das sind, was der Titel ihr gebietet.

  • BGH, 29.09.2022 - I ZR 180/21

    Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Erhebung des Erfüllungseinwands

    Danach steht ein rechtskräftiger Beschluss, mit dem ein Zwangsmittelantrag zurückgewiesen worden ist, zwar einem erneuten Zwangsmittelantrag des Gläubigers entgegen, den dieser mit demselben Sachverhalt begründet (vgl. RG, Urteil vom 10. Oktober 1941 - VII 42/41, RGZ 167, 328, 334 f.; OLG Zweibrücken, JurBüro 1996, 443; OLG Celle, OLGR Celle 2000, 59 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 33 mwN).
  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt

    Es ist anerkannt, dass unanfechtbare Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO in materielle Rechtskraft erwachsen (RGZ 167, 328, 334; OLGR Celle 2000, 59; OLG Zweibrücken JurBüro 1996, 443; LG Wiesbaden NJW 1986, 939; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 329 Rn. 25 Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 329 Rn. 42; für Beschlüsse nach § 887 ZPO: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 329 Rn. 17; Musielak in MüKo, ZPO, 4. Aufl., § 329 Rn. 12; Gruber in MüKo, ZPO, a. a. O., § 887 Rn. 20).

    Der Einwand des Schuldners, die von ihm unstreitig vorgenommene Handlung genüge dem Vollstreckungstitel, so dass der Gläubiger weitere Handlungen nicht verlangen könne, ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO zu prüfen (BGH MDR 2013, 1188, zu § 888 ZPO bezüglich eines Schiedsspruchs; BGH NJW 2005, 367 ff., zu § 887 ZPO; RGZ 167, 328, 334, zu § 888 ZPO).

    Für eine entsprechende Feststellungsklage des Gläubigers hat bereits das Reichsgericht daher das Rechtsschutzbedürfnis verneint (RGZ 167, 328, 334 ff.).

    Eine weitere vermittelnde Ansicht will den Einwand dann beachten, wenn es - wie hier - um die Rechtsfrage geht, ob eine unstreitig vom Schuldner vorgenommene Handlung als Erfüllung des Vollstreckungstitels zu werten ist(RGZ 167, 328, 334 zu § 888 ZPO; OLG Hamm InVo 2001, 343, 344; OLG Köln OLGR 1993, 95; OLG Stuttgart Justiz 1994, 241; Schneider, MDR 1975, 279, 281; weitere Nachweise im Beschluss des BGH, a. a. O., juris Rn. 9).

    Im Übrigen wäre in dem - auch hier gegebenen - Fall der erforderlichen Prüfung, ob eine unstreitig vorgenommene Handlung dem Titel genüge, auch nach der vom Reichsgericht (RGZ 167, 328, 334) vertretenen Meinung das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über den Einwand zuständig (BGH NJW 2005, 367).

    Die Gleichwertigkeit des Prüfungsumfangs hinsichtlich des Erfüllungseinwands hatte früher auch das Reichsgericht schon klargestellt (RGZ 167, 328, 333).

    Wenn das Prozessgericht einen Antrag nach §§ 887, 888 ZPO in einem formell rechtskräftigen Beschluss abgelehnt hat, weil es zu der Auffassung gelangt ist, dass mit einer vom Schuldner vorgenommenen Handlung der titulierte Anspruch erfüllt sei und dies den Einwand der Nichterfüllung in einem nachfolgenden Klageverfahren oder einem erneuten Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO, das auf dieselbe Handlung gestützt wird, nach allgemeiner Ansicht wegen entgegen stehender sachlicher Rechtskraft des Beschlusses ausschließt (vgl. RGZ 167, 328, 333 und die weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweise oben unter Buchst. a), ist es nicht konsequent, dass im umgekehrten Fall der formell rechtskräftigen Zwangsgeldfestsetzung aufgrund Verneinung des Erfüllungseinwandes der Schuldner die Möglichkeit erlangen soll, dieselbe Einwendung nochmals im Wege der Vollstreckungsgegenklage überprüfen zu lassen.

  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

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  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 5 U 123/16

    Löschung von Grundschulden in einem Erbbaugrundbuch

    Die Gleichwertigkeit des Prüfungsumfangs hinsichtlich des Erfüllungseinwandes hatte früher auch das Reichsgericht bereits klargestellt (vgl. RGZ 167, 328, 333 ).
  • OLG Oldenburg, 04.04.2003 - 2 W 23/03

    Sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschuss;

    Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine rechtskraftfähige Entscheidung enthalten (RGZ 167, 328, 332; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 322 Rz. 28 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.12.1989 - 9 UF 251/88

    Auskunft für Zugewinnausgleichsverfahren

    Damit liegt eine das Auslandsvermögen betreffende (mit Ausnahme der Immobilien) vollständige und den Auskunftsanspruch der Klägerin erschöpfende Auskunft vor, so daß - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen - nur noch ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbleibt (vgl. BGH LM ZPO " 254 Rdnr. 3 und 6; auch RGZ 100, 150, 152; 167, 328, 337 und 339).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.1983 - 6 W 88/83

    Sofortige Beschwerde im Vollstreckungsverfahren; Festsetzung eines Zwangsgeldes

    Dabei bestimmt der am Klageantrag gemessene Urteilsgegenstand die objektiven Grenzen der Rechtskraft, zu deren Auslegung der in die Entscheidungsbegründung eingeflossene Sachverhalt heranzuziehen ist, vgl. RGZ 167, 328, 336; OLG Düsseldorf GRUR 1962, 78, 79 f.; Urteil des erkennenden Senats vom 23.11.1982 - 6 U 28/82.
  • BGH, 20.01.1954 - VI ZR 145/52

    Rechtsmittel

    Dieser mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts übereinstimmenden Rechtsauffassung ist zuzustimmen (RGZ 167, 328; 168, 306; 169, 382).
  • BGH, 19.05.1958 - VII ZR 196/57
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