Weitere Entscheidung unten: OLG München, 26.07.2001

Rechtsprechung
   OLG Köln, 24.08.2001 - 2 Wx 16/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2640
OLG Köln, 24.08.2001 - 2 Wx 16/01 (https://dejure.org/2001,2640)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.2001 - 2 Wx 16/01 (https://dejure.org/2001,2640)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. August 2001 - 2 Wx 16/01 (https://dejure.org/2001,2640)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Beschwerde; Grundbuchverkehr; Sachbearbeiter; Bank; Beglaubigungsvermerk

  • Judicialis

    ZPO § 550; ; FGG § 12; ; FGG § 15; ; FGG § 25; ; KostO § 58; ; KostO § 58 Abs. 1; ; KostO § 156 Abs. 5 Satz 1; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 2; ; KostO § 156 Abs. 2 Satz 4

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KostO § 58
    Voraussetzung für das Entstehen einer Auswärtsgebühr L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 58
    Verfahrensrecht und Notarrecht: Auswärtsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 296
  • FGPrax 2001, 258
  • VersR 2002, 464 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 567
 
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Rechtsprechung
   OLG München, 26.07.2001 - 11 W 1926/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13110
OLG München, 26.07.2001 - 11 W 1926/01 (https://dejure.org/2001,13110)
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2001 - 11 W 1926/01 (https://dejure.org/2001,13110)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juli 2001 - 11 W 1926/01 (https://dejure.org/2001,13110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 431
  • FamRZ 2002, 408
  • Rpfleger 2001, 567
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 02.07.2008 - 11 W 1648/08

    Funktionelle Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Verfahren der

    Dieser hat mit Beschluss vom 26.07.2001 - 11 W 1926/01 (Rpfleger 2001, 567 = OLGR 2001, 317 = NJW-RR 2002, 431) entschieden, dass für die Kostenfestsetzung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig sei.
  • OLG Hamm, 29.12.2006 - 1 Sbd 75/06

    Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht für die

    § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).
  • OLG Hamm, 22.02.2007 - 32 Sbd 9/07

    Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozessordnung

    § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).
  • OLG Hamm, 29.12.2006 - 1 Sbd 77/06

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Verfahren über die Festsetzung der

    § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).
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