Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.01.2020

Rechtsprechung
   BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19   

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BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19 (https://dejure.org/2019,49559)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2019 - XII ZB 258/19 (https://dejure.org/2019,49559)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 (https://dejure.org/2019,49559)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG, § 20 Abs. 1 GNotKG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Vergleichbarkeit der berufsbegleitenden Absolvierung des "Angestelltenlehrgangs II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.R.d. Vergütungsanspruchs eines Betreuers nach der höchsten Vergütungsstufe

  • rewis.io

    Betreuervergütung: fehlende Vergleichbarkeit einer absolvierten Fortbildung mit Hochschulausbildung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 4

  • rechtsportal.de

    Vergleichbarkeit der berufsbegleitenden Absolvierung des "Angestelltenlehrgangs II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.R.d. Vergütungsanspruchs eines Betreuers nach der höchsten Vergütungsstufe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 4 Abs 1 S 2 Nr 2
    Die Betreuerin hatte eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen, im Anschluss den Angestelltenlehrgang II absolviert, verfügt über Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung und ist Studentin der Rechtswissenschaften. Zur Frage, ob diese Kenntnisse ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 259
  • MDR 2020, 313
  • FamRZ 2020, 542
  • Rpfleger 2020, 327
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 186/15

    Vergütung des Berufsbetreuers: Erwerb betreuungsrelevanter Kenntnisse duch einen

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19
    Ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" mit einem zeitlichen Gesamtaufwand von rund 1.100 Stunden absolviert hat, kann seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG bzw. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF vergleichbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15, NJW-RR 2016, 8).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die berufliche Fortbildung im "Angestelltenlehrgang II" mit den genannten Ausbildungsgängen auch nicht deshalb im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG aF (jetzt § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG) vergleichbar, weil die durch den Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten (lediglich) im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Eingruppierung des Angestellten in eine dem gehobenen Dienst bzw. der Laufbahngruppe 2 entsprechende Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 9 b TVöD-VKA oder höher) rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 186/15 - NJW-RR 2016, 8 Rn. 4 ff.).

  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 135/18

    Zur Frage, ob Umgangspflegern eine Vergütung für von ihnen durchgeführte

    Auszug aus BGH, 11.12.2019 - XII ZB 258/19
    Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats erwogen, im gerichtlichen Festsetzungsverfahren von einer nachträglichen Herabsetzung der Betreuervergütung entsprechend § 20 Abs. 1 GNotKG unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ganz oder teilweise abzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 135/18 - FamRZ 2019, 199 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 09.06.2021 - XII ZB 491/20

    Zur Frage, ob das erworbene Diplom für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und

    Der Umstand, dass die von einem Berufsbetreuer abgeschlossene Berufsausbildung im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem Diplom einer Fachhochschule gleichgestellt und dem Betreuer im Wege der sog. Nachdiplomierung ein akademischer Grad (hier: Diplom-Verwaltungswirt) zuerkannt worden ist, kann für die Vergleichbarkeit seiner Ausbildung mit einer (Fach-)Hochschulausbildung sprechen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19, NJW-RR 2020, 259).

    (1) Zwar durfte das Beschwerdegericht in seine Wertung einfließen lassen, dass die Zulassung zu der von dem Betreuer absolvierten Ausbildung nach seinen Feststellungen nicht an die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife geknüpft gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 - NJW-RR 2020, 259 Rn. 3).

    Unter dem Aspekt der Eröffnung eines sonst (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehaltenen beruflichen Tätigkeitsfelds kann es als weiteres Indiz für die Vergleichbarkeit der Ausbildungen gewertet werden, wenn der von dem Betreuer erworbene Berufsabschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht dem mit einem Bachelor abgeschlossenen Hochschulstudium, dem Diplom einer Fachhochschule oder dem akkreditierten Bachelorabschluss an einer Berufsakademie gleichgestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 258/19 - NJW-RR 2020, 259 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16).

  • BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23

    Vergütungstabellen, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Abgeschlossene

    Zwischenzeitlich habe der Bundesgerichtshof u. a. mit Beschluss vom 14. Oktober 2015, XII ZB 186/15, und vom 11. Dezember 2019, XII ZB 258/19, entschieden, dass auch die Teilnahme am Verwaltungslehrgang II wegen des zu geringen Zeitaufwands mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar sei und eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C nicht rechtfertige.
  • LG Arnsberg, 24.09.2020 - 5 T 158/20

    Zur Rückforderung einer Betreuervergütung

    Nachdem der Bundesgerichtshof in mehreren Parallelentscheidungen mit Beschlüssen vom 11.12.2019 (XII ZB 258/19, XII ZB 281/19, XII ZB 270/19, XII ZB 260/19, XII ZB 261/19, XII ZB 259/19) festgestellt hatte, dass ein Betreuer, der berufsbegleitend den "Angestelltenlehrgang II" absolviert hat, seiner Vergütung nicht einen Stundensatz nach der höchsten Vergütungsstufe von 44 Euro zugrunde legen kann, weil seine Ausbildung nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar ist, bat die Beschwerdeführerin darum, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Rückforderung abzusehen.
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Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2006
BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19 (https://dejure.org/2020,2006)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2020 - XII ZB 438/19 (https://dejure.org/2020,2006)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 (https://dejure.org/2020,2006)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Persönliche Anhörung des Betroffenen, Neues Sachverständigengutachten

  • rewis.io

    Notwendige persönliche Anhörung des Betroffenen in Betreuungssachen

  • degruyter.com
  • rechtsportal.de

    FamFG § 26 ; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 294
    Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 321
  • MDR 2020, 499
  • FamRZ 2020, 631
  • Rpfleger 2020, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19
    Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 8 f. mwN).

  • BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20

    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19, NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in einem betreuungsrechtlichen Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn die Einholung des Gutachtens nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben gewesen ist (vgl. zum Aufhebungsverfahren: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 Rn. 5 mwN und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN).

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