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   SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14   

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https://dejure.org/2014,32497
SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14 (https://dejure.org/2014,32497)
SG Trier, Entscheidung vom 26.08.2014 - S 3 SO 12/14 (https://dejure.org/2014,32497)
SG Trier, Entscheidung vom 26. August 2014 - S 3 SO 12/14 (https://dejure.org/2014,32497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 63 Abs 2 S 1 SGG, § 178 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 185 ZPO
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung an ein Postfach

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung eines Postfachs als ähnliche Einrichtung bei einer Zustellung mittels Postzustelungsurkunde (PZU)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des

    Auszug aus SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14
    Daher kann entgegen der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014 im einstweiligen Rechtschutzverfahren und der in diesem Beschluss zitierten Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichtshöfe (BGH, Beschluss vom 14.6.2012, V ZB 182/11; BFH, Beschluss vom 15.9.2004, I B 173/03) eine ordnungsgemäße Zustellung von Anhörungen, Ladungen und Entscheidungen mittels Postzustellungsurkunde an das Postfach der Klägerin nicht erfolgen.
  • BSG, 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S

    Zulässiges Rechtsschutzbegehren im sozialgerichtlichen Verfahren, Nennung der

    Auszug aus SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14
    Zudem ist die Angabe einer Anschrift nach der Rechtsprechung (BSG Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S) eine wesentliche ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Klage und dient sowohl der zweifelsfreien Identifizierung des Klägers, der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts, der ordnungsgemäßen Zustellung sowie der Beitreibung auferlegter Kosten.
  • BFH, 15.09.2004 - I B 173/03

    Ersatzzustellung: Einwurf in Postfach

    Auszug aus SG Trier, 26.08.2014 - S 3 SO 12/14
    Daher kann entgegen der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.5.2014 im einstweiligen Rechtschutzverfahren und der in diesem Beschluss zitierten Rechtsprechung verschiedener oberster Gerichtshöfe (BGH, Beschluss vom 14.6.2012, V ZB 182/11; BFH, Beschluss vom 15.9.2004, I B 173/03) eine ordnungsgemäße Zustellung von Anhörungen, Ladungen und Entscheidungen mittels Postzustellungsurkunde an das Postfach der Klägerin nicht erfolgen.
  • LSG Bayern, 14.12.2022 - L 18 SO 150/22

    Sozialgerichtsverfahren: Angabe einer Anschrift

    Ein Postfach ist nach der Rechtsprechung des BGH, auf die der AST sich beruft, eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne des § 180 ZPO, so dass grundsätzlich eine Ersatzzustellung in ein Postfach möglich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 -, juris: "Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist.; BFH, Beschluss vom 15. September 2004 - I B 173/03 -, Rn. 7, juris; a.A Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten, Rn. 2; SG Trier, Gerichtsbescheid vom 26. August 2014 - S 3 SO 12/14 -, Rn. 16, juris).
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