Rechtsprechung
OLG Schleswig, 01.04.1980 - 8 UF 24/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 779; ZPO §§ 323, 767
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; einverständliche Herabsetzung eines titulierten Unterhaltsbetrages; Abgrenzung Vollstreckungsgegenklage und Abänderungsklage. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- SchlHA 1980, 161
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 09.05.1980 - 10 UF 237/78 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- SchlHA 1980, 161
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 14.12.1978 - 2 UF 73/78
Auszug aus OLG Schleswig, 09.05.1980 - 10 UF 237/78
Die Scheidung ändert an dieser in der Ehegemeinschaft wurzelnden Unterhaltspflicht nichts (gegen OLG Karlsruhe NJW 1979, 822).FamS] NJW 1979, 822).
FamS] vom 14. Dezember 1978 (NJW 1979, 822): Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten mit Urteil vom 24. September 1980 (BGHZ 78, 130 = FamRZ 1980, 1099 = BGHF 2, 274) zurückgewiesen: Ein Urteil über den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten umfasse nicht den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe.
- BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 545/80
Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils
Auszug aus OLG Schleswig, 09.05.1980 - 10 UF 237/78
FamS] vom 14. Dezember 1978 (NJW 1979, 822): Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten mit Urteil vom 24. September 1980 (BGHZ 78, 130 = FamRZ 1980, 1099 = BGHF 2, 274) zurückgewiesen: Ein Urteil über den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten umfasse nicht den Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe. - BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55
Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung
Auszug aus OLG Schleswig, 09.05.1980 - 10 UF 237/78
Die Scheidung der Ehe hatte keine Auswirkung auf den gerichtlich bzw. vergleichsweise geregelten Unterhaltsanspruch, da der Anspruch auf Unterhalt nach § 1361 BGB für die Dauer des Getrenntlebens von Eheleuten und auf Unterhalt nach § 58 EheG für die Zeit nach der Scheidung der Ehe identisch sind, denn beide Ansprüche "wurzeln in einem und demselben Rechtsboden, nämlich in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft, zu deren wesentlichem Inhalt auch der gemeinsame wirtschaftliche Existenzkampf gehört« (so BGHZ 20, 127, 134).