Rechtsprechung
| EuGH, 03.10.1991 - C-261/89 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Italien / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers - Bestimmung der finanziellen Maßnahme für Produktivinvestitionen - Unbeachtlich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung 90/224/EWG vom 24. Mai 1989; EWG-Vertrag Art. 92
1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers - Bestimmung der finanziellen Maßnahme für Produktivinvestitionen - Unbeachtlich - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
- EuGH, 03.10.1991 - C-261/89
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1991, I-4437
Wird zitiert von ... (22)
- EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - …
So verhielte es sich nur, wenn das Verhalten der Gasteizko Industria nicht dem normalen Verhalten eines Privatunternehmens entspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8).Insoweit sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 34; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 144, Randnr. 52) und auf die Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (…ABl. L 146, S. 42) zu verweisen.
164 Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 162, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).
Dann wäre aber die Einhaltung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern gefährdet, da die individuellen Beihilfen, die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen, von der Kommission jederzeit wieder in Frage gestellt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-442/93, AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329, Randnr. 86).
- EuGH, 16.05.2002 - C-482/99
Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - Beihilfen der Französischen …
70 Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind. - EuGH, 29.06.2004 - C-110/02
Beihilfe der portugiesischen Regierung für Schweinezüchter - Beihilfe, die dazu …
Der Gerichtshof hat nämlich vielmehr entschieden, dass die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände berücksichtigen muss, zu denen gegebenenfalls der bereits in einer vorhergehenden Entscheidung beurteilte Zusammenhang sowie die einem Mitgliedstaat durch diese Entscheidung eventuell auferlegten Verpflichtungen gehören (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20, und TWD/Kommission, Randnr. 26).Der Gerichtshof hat daraus insbesondere geschlossen, dass die Kommission, wenn ihr keine neuen Umstände mitgeteilt worden sind, anhand deren sie beurteilen könnte, ob auf die fraglichen Beihilfen die Ausnahmebestimmung des EG-Vertrags angewandt werden kann, berechtigt ist, ihre Entscheidung auf die Beurteilungen, die sie bereits in der vorhergehenden Entscheidung vorgenommen hatte, und auf die Nichtbeachtung der dort von ihr aufgestellten Bedingungen zu stützen (Urteil Italien/Kommission, Randnr. 23).
Ferner ist zu beachten, dass die Aufhebung einer unrechtmäßig gewährten staatlichen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 98).
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte …
die zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hätte berücksichtigen müssen (Urteile des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, British Aerospace und Rover/Kommission, Schlußanträge des Generalanwalts Van Gerven in dieser Rechtssache, Slg. 1992, I-504, Nrn. 10 und 12). - EuG, 19.10.2005 - T-318/00
Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen - Gefahr einer …
Da im Verwaltungsverfahren aber keine derartigen - von der Bundesrepublik Deutschland zu beweisenden - Angaben gemacht wurden, durfte die Kommission ihre Begründung in der angefochtenen Entscheidung darauf beschränken, dass die Beihilfe nicht den in ihren Schreiben über die Genehmigung der Treuhandregime aufgestellten Bedingungen entsprochen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnrn. 20 ff.).Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnrn. 57 und 60).
- EuGH, 08.05.2003 - C-328/99
Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2000/536/EG - Staatliche Beihilfe zugunsten der …
38 Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapital in diesem Umfang zuzuführen (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Kapitalzuführungen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind (Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 70). - EuG, 13.09.1995 - T-244/93 33 Die Beklagte macht geltend, daß die Beihilfen TWD II und TWD III für sich allein mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, daß es aber erforderlich gewesen sei, sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Auswirkungen der Beihilfe beeinflussen könnten, darunter insbesondere den Umstand, daß die Klägerin immer noch im Besitz der Beihilfen TWD I sei, die in einer bestandskräftigen Entscheidung von 1986 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden seien (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20).
56 Ausserdem muß, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Italien/Kommission (…a. a. O., Randnr. 20) entschieden hat, die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen.
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-442/03
Anfechtung eines Urteils des Gerichts erster Instanz - Rüge der verspäteten …
(43) - Unter anderem Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 29, vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1989, I-4437, Randnr. 8, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13.(48) - Urteil vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 71. Vgl. auch Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 21, und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn.
- EuG, 15.09.1998 - T-126/96
Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - Mitteilung über die …
Schließlich war die Kommission unter diesen Umständen bei der Ausübung des ihr auf diesem Gebiet zustehenden weitgehenden Ermessens nicht gehalten, die negative Beurteilung aller beanstandeten Maßnahmen, zu der sie gelangt war, durch Berücksichtigung einiger Anzeichen und Perspektiven der Verbesserung, auf die sich die Klägerinnen berufen, abzuschwächen, da diese angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Lage von BFM zum Zeitpunkt der Interventionen als unwesentlich, in Anbetracht einer getrennt erstellten Bilanz für die "gewöhnliche Geschäftsführung" sogar als künstlich betrachtet werden konnten (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 14, und Urteil Air France/Kommission, Randnr. 98). - EuGH, 15.05.1997 - C-355/95
TWD / Kommission
Die Kommission muß, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten gemeinschaftlichen Kontexts, sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen (Urteil vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 20). - EuG, 25.06.2010 - T-66/01
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten …
- EuG, 03.12.2002 - T-181/02
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Beihilfen in …
- EuG, 11.02.2009 - T-25/07
Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Erstattung der verlorenen Kosten - …
- EuGH, 04.02.1992 - C-294/90
British Aerospace und Rover / Kommission
- EuGH, 23.02.1995 - C-349/93
Kommission / Italien
- EuG, 12.12.1996 - T-358/94
- EuG, 30.04.1998 - T-16/96
Nichtigkeitsklage - Luftverkehr - Staatliche Beihilfe - Zinsloses Darlehen - Höhe …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-254/99
- EuG, 15.09.1998 - T-140/95
Staatliche Beihilfen - Förmliches Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-482/99
- Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89 |
Volltextveröffentlichungen
- EU-Kommission
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen für die Aluminiumindustrie - Kapitalhilfen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
- EuGH, 12.06.1991 - C-261/89
- EuGH, 03.10.1991 - C-261/89
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1991, I-4437
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