Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-470/00 P   

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https://dejure.org/2004,3174
EuGH, 29.04.2004 - C-470/00 P (https://dejure.org/2004,3174)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-470/00 P (https://dejure.org/2004,3174)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-470/00 P (https://dejure.org/2004,3174)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Frist für den Antrag auf Beitritt zu dieser Regelung - Kenntniserlangung - Anschlussrechtsmittel - Kostenentscheidung - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Europäisches Parlament gegen Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi.

    1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit - (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58)

  • EU-Kommission

    Europäisches Parlament gegen Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi

    Vorschriften über die Organe

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel des Europäischen Parlaments gegen das Urteil in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 wegen Aufhebung seiner ablehnenden Entscheidungen über Anträge auf rückwirkende Anwendung der vorläufigen Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung ...

  • Judicialis

    Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 1 der Anlage III; ; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des E... uropäischen Parlaments Art. 2 der Anlage III; ; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 3 der Anlage III; ; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 4 der Anlage III; ; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 5 der Anlage III; ; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments Art. 27 der Anlage III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-83/99, T-84/99 und T-85/99, Carlo Ripa di Meana u. a./Europäisches Parlament, mit dem hinsichtlich der Kläger der Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 die Entscheidungen Nr. 300762 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-4167
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 26.10.2000 - T-83/99

    Ripa di Meana / Parlament

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,.

    1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament, Slg. 2000, II-3493, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses die in den Schreiben Nrn. 300762 und 300763 des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen über die Anträge der Herren Ripa di Meana und Orlando auf rückwirkende Anwendung der vorläufigen Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments aufhob (im Folgenden: Entscheidungen vom 4. Februar 1999).

    17 Daraufhin erhoben die Herren Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Orlando (Rechtssache T-84/99) und Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschrift, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der in den Schreiben vom 4. Februar 1999 enthaltenen ablehnenden Entscheidungen.

    31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zurückzuweisen.".

    24 Aufgrund dieser Erwägungen erklärte das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils die beiden Entscheidungen vom 4. Februar 1999 für nichtig und verurteilte das Parlament in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Herren Ripa di Meana und Orlando.

    25 In den Nummern 2 und 4 des Tenors wies das Gericht indessen die Klage des Herrn Parigi als unzulässig ab und verurteilte ihn in der Rechtssache T-85/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments.

    - das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 aufzuheben;.

    - das angefochtene Urteil ausschließlich in Nummer 4 des Tenors in der Rechtssache T-85/99 aufzuheben;.

    - demgemäß zu erklären, dass jede Partei in der Rechtssache T-85/99 ihre eigenen Kosten trägt;.

    79 Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt Herr Parigi, Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit er darin verurteilt worden ist, nicht nur seine eigenen Kosten, sondern auch die des Parlaments in der Rechtssache T-85/99 zu tragen.

    Dieses habe im Übrigen den Antrag durchaus richtig verstanden, da es in der Rechtssache T-85/99 Herrn Parigi seine eigenen Kosten wie auch die des Parlaments auferlegt habe.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) wird aufgehoben, soweit mit ihm in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 den Klagen der Herren Ripa di Meana und Orlando stattgegeben wird.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    33 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20, vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-184/01 P, Hirschfeldt/EUA, Slg. 2002, I-10173, Randnr. 30, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    33 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20, vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-184/01 P, Hirschfeldt/EUA, Slg. 2002, I-10173, Randnr. 30, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.02.1999 - C-390/95

    Antillean Rice Mills u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    47 bis 49, vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnr. 29, und Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-233/03 P[R], Linea GIG/Kommission, Slg. 2003, I-7911, Randnrn.
  • EuGH, 19.10.1995 - C-19/93

    Rendo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei dieser Qualifizierung nämlich um eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (vgl. u. a., Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 26, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-154/99 P, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, Slg. 2000, I-5019, Randnr. 11).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern der dem Gericht unterbreitete Vortrag nicht verfälscht wird, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (u. a. Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn.
  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    86 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie die Herren Ripa di Meana und Orlando in ihrer Gegenerwiderung zu Recht bemerkt haben, ein Antrag dahin, dass der Gerichtshof oder das Gericht "nach Rechtslage" über die Kosten entscheiden möge, nicht einem ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung der gegnerischen Partei zur Kostentragung gleichzusetzen ist (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 38).
  • EuGH, 29.06.2000 - C-154/99

    Politi / ETF

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, handelt es sich bei dieser Qualifizierung nämlich um eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (vgl. u. a., Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 26, und vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache C-154/99 P, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung, Slg. 2000, I-5019, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    Unter Verweis sowohl auf den Entscheidungscharakter, der im Wortlaut dieser Schreiben eindeutig zum Ausdruck komme, als auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere sein Urteil vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91 (Weber/Parlament, Slg. 1991, I-1093), in dem der Gerichtshof die Klage eines Mitglieds des Parlaments gegen einen Bescheid des Kollegiums der Quästoren für zulässig erklärt habe, mit dem dieses den Antrag des Mitglieds auf Gewährung einer - ebenfalls in einer allgemeineren Regelung vorgesehenen - Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats abgelehnt habe, machen die Herren Ripa di Meana und Orlando geltend, dass es auch im vorliegenden Fall durchaus die Schreiben vom 4. Februar 1999 seien, die ihre vermögensrechtliche Situation konkret berührten, und nicht die allgemeine Regelung des Parlaments betreffend das Ruhegehalt.
  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
    32 Mit Schriftsatz vom 1. August 2003, der am 7. August 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Herren Ripa di Meana und Orlando die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung für den Fall beantragt, dass der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen will, die auf einem mangelhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhten und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761) gestützt seien, das einen ganz anderen Fall als den betreffe, um den es im vorliegenden Verfahren gehe.
  • EuGH, 07.11.2002 - C-184/01

    Hirschfeldt / EUA

  • EuGH, 24.07.2003 - C-233/03

    Linea GIG / Kommission

  • EuG, 15.03.1994 - T-100/92

    Giuseppe La Pietra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern der dem Gericht unterbreitete Vortrag nicht verfälscht wird, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 29. April 2004, Parlament/Ripa di Meana u. a., C-470/00 P, Slg. 2004, I-4167, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    25 Sodann kann der Gerichtshof nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99, Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die im Rechtsmittelverfahren als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I-4167, Randnr. 40 und die dort genannte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00 P   

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https://dejure.org/2003,18195
Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00 P (https://dejure.org/2003,18195)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.06.2003 - C-470/00 P (https://dejure.org/2003,18195)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2003 - C-470/00 P (https://dejure.org/2003,18195)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Europäisches Parlament gegen Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi.

    Rechtsmittel - Abgeordnete des Europäischen Parlaments - Vorläufige Ruhegehaltsregelung - Frist für den Antrag auf Beitritt zu dieser Regelung - Kenntniserlangung - Anschlussrechtsmittel - Kostenentscheidung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Europäisches Parlament gegen Carlo Ripa di Meana, Leoluca Orlando und Gastone Parigi

    Vorschriften über die Organe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 2004, I-4167
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuG, 26.10.2000 - T-83/99

    Ripa di Meana / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    Das Europäische Parlament hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen Ripa di Meana u. a./Parlament (2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Herr Orlando (Rechtssache T-84/99) und Herr Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschriften, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden.

    31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zurückzuweisen.".

    Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Urteilstenors die Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 für nichtig erklärt, mit denen die Anträge der Kläger Ripa di Meana und Orlando zurückgewiesen wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden, und das Parlament in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando verurteilt.

    - das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 aufzuheben;.

    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach begründet, so dass ich vorschlage, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden.

    Ein aufmerksames Studium der Akten (siehe Nrn. 8 und 9 der Klageschriften und Nr. 2 der Erwiderung in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99, Randnrn.

    Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung könnten somit nur das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 in Bezug auf Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando betreffen.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden;.

    - die Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 als unbegründet abzuweisen;.

    - Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments in den Rechtssachen T-83/99 und T 84/99 sowie ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments im Verfahren des Hauptrechtsmittels aufzuerlegen;.

    2 - T-83/99, T-84/99 und T-85/99 (Slg. 2000, II-3493).

  • EuG, 26.10.2000 - T-84/99

    Ripa di Meana / Parlament - Institutionelles Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    Das Europäische Parlament hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen Ripa di Meana u. a./Parlament (2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 eingelegt.

    Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Herr Orlando (Rechtssache T-84/99) und Herr Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschriften, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden.

    31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zurückzuweisen.".

    Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Urteilstenors die Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 für nichtig erklärt, mit denen die Anträge der Kläger Ripa di Meana und Orlando zurückgewiesen wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden, und das Parlament in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando verurteilt.

    - das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 aufzuheben;.

    Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach begründet, so dass ich vorschlage, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden.

    Ein aufmerksames Studium der Akten (siehe Nrn. 8 und 9 der Klageschriften und Nr. 2 der Erwiderung in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99, Randnrn.

    Da Herr Ripa di Meana und Herr Orlando meines Erachtens in den Rechtssachen T-83/00 und T-84/99 und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unterliegen und das Parlament beim Gerichtshof ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beider Instanzen beantragt hat, liegt kein Grund vor, diesem Antrag nicht stattzugeben.

    Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung könnten somit nur das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 in Bezug auf Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando betreffen.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden;.

    - die Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 als unbegründet abzuweisen;.

    2 - T-83/99, T-84/99 und T-85/99 (Slg. 2000, II-3493).

  • EuG, 26.10.2000 - T-85/99

    Ripa di Meana / Parlament - Institutionelles Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Herr Orlando (Rechtssache T-84/99) und Herr Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschriften, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden.

    In den Nummern 2 und 4 des Tenors hat das Gericht indessen die Klage von Herrn Parigi als unzulässig abgewiesen und den Kläger in der Rechtssache T-85/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments verurteilt.

    - das angefochtene Urteil ausschließlich in Nummer 4 des Tenors in der Rechtssache T-85/99 aufzuheben;.

    - demgemäß zu erklären, dass jede Partei in der Rechtssache T-85/99 ihre eigenen Kosten trägt;.

    Der beste Beweis dafür sei der, dass das Gericht diese Worte in der Rechtssache T-85/99 richtig ausgelegt und Herrn Parigi demgemäß zur Tragung seiner eigenen Kosten wie auch der Kosten des Parlaments verurteilt habe.

    Herr Parigi beantragt mit seinem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung von Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, in der ihm in der Rechtssache T-85/99 neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Parlaments auferlegt werden.

    Es genügt die Feststellung, dass mit dem von Herrn Parigi eingelegten Anschlussrechtsmittel lediglich die Kostenentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-85/99 angegriffen wird.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden;.

    2 - T-83/99, T-84/99 und T-85/99 (Slg. 2000, II-3493).

  • EuGH, 23.09.1986 - 5/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).

    "Nur ein solches Vorgehen [nämlich eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung] hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet , klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39)." (5).

    Im vorgenannten Urteil AKZO Chemie/Kommission ging es hingegen um die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Ermächtigung von Mitgliedern der Kommission, die ebenso wie der Beschluss von 1995 Handlungen allgemeiner Geltung sind.

    Aus dem Urteil AKZO Chemie/Kommission lässt sich nämlich keine Verpflichtung zur persönlichen Mitteilung von Maßnahmen normativer Art ableiten; eine derartige Verpflichtung wäre zudem in den meisten Fällen undurchführbar.

  • EuG, 07.02.1991 - T-18/89

    Harissios Tagaras gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).

    "Nur ein solches Vorgehen [nämlich eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung] hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet , klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39)." (5).

  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    10 - Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P (Slg. 1992, I-3755, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    6 - Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80 (Slg. 1981, 2861).
  • EuGH, 23.03.1993 - C-314/91

    Weber / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    4 - Urteil vom 23. März 1993 in der Rechtssache C-314/91 (Slg. 1993, I-1093).
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    "Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag (Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 665, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel, Slg. 1986, 887) ergibt sich, dass es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern; von dieser Einschränkung abgesehen, kann jedoch die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann." (8).
  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00
    7 - Urteil vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86 (Slg. 1988, 3761).
  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

  • EuGH, 19.02.1998 - C-309/95

    Kommission / Rat

  • EuGH, 06.12.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission

  • EuGH, 27.06.1989 - 200/87

    Giordani / Kommission

  • EuGH, 05.03.1986 - 59/84

    Tezi / Kommission

  • EuGH, 12.12.1989 - 163/88

    Kontogeorgis / Kommission

  • EuGH, 17.05.1994 - C-416/92

    H. / Rechnungshof

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

  • EuGH, 14.12.1962 - 16/62

    Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat

  • EuG, 15.03.1994 - T-100/92

    Giuseppe La Pietra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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