Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 14.12.2006 - C-97/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat - Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen - Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • Europäischer Gerichtshof

    Gattoussi

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat erhalten hat - Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen - Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswärtige Beziehungen: Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesischer Arbeitnehmer, der die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Ausübung einer Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat - Diskriminierungsverbot in Bezug auf die Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen - Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2005 in Sachen Mohamed Gattoussi gegen Stadt Rüsselsheim.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-11917
  • NVwZ 2007, 430



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Wird zitiert von ... (29)  

  • OVG Hamburg, 29.05.2008 - 4 Bf 232/07  

    Berufung eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 10 EWGAssRBes 1/80 -

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

    Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).

    Diese Bestimmung enthält unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und nach Gegenstand und Art des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2003, Rs. C-171/01, Slg. 2003, I-04301; Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, dort zu Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko; Urt. v. 4.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430, dort zu dem Diskriminierungsverbot nach Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien).

    Bei der Bestimmung von Tragweite und Grenzen des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 in Bezug auf sich daraus gegebenenfalls ergebende Aufenthaltsrechte eines türkischen Arbeitnehmers für die Dauer der erlaubten Beschäftigung sind diejenigen Grundsätze maßgeblich, die der EuGH für Diskriminierungsverbote in den Bestimmungen des Art. 40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Marokko und des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien in den Urteilen vom 2. März 1999 (Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095 ) und vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430 ) aufgestellt hat.

    Der EuGH hat inzwischen seine Rechtsprechung zur Bedeutung eines assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots für den aufenthaltsrechtlichen Status eines Ausländers im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Rechtssache C-97/05, Gattoussi) zu der im Wesentlichen mit Art. 40 Kooperationsabkommen EWG-Marokko und mit Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 inhaltsgleichen Regelung in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien wiederholt und vertieft.

    Dem Vorlageersuchen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Januar 2005 und dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2006 (a.a.O.) lag ein mit den vorliegenden Verhältnissen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

  • OVG Hamburg, 19.05.2011 - 4 Bf 88/10  

    Zurückverweisung durch Revisionsgericht; Vorabentscheidungsersuchen des

    b) und dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, dieser Erlaubnis unter Hinweis auf zum Zeitpunkt ihrer Erteilung geltende nationale Vorschriften über die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis von vornherein jegliche Wirkung in Hinblick auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status abzusprechen (im Anschluss an: Urteile des Gerichtshofs vom 2. März 1999 [Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999, I-01209, Leitsatz 3, Rn. 62 bis 65] zur Tragweite des Art. 40 Abs. 1 des Abkommens EWG-Marokko, sowie vom 14. Dezember 2006 [Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg 2006, I-11917, Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43] zur Tragweite des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien)?.

    Dem Begriff sonstige Arbeitsbedingungen sei ein weiter Anwendungsbereich zuzuerkennen und die Gleichbehandlung sei in Bezug auf all das vorgesehen, was sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beziehe (Rn. 85, 89 ff.) Auch dem inhaltlich vergleichbaren Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EG-Tunesien hat der Gerichtshof unmittelbare Wirkung zugesprochen (Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006, I-11917, Leitsatz 1, Rn. 28).

    Diese Grundsätze hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006, I-11917) auch zur Bestimmung der Tragweite des Diskriminierungsverbots in Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG-Tunesien herangezogen (Leitsatz 2, Rn. 36 bis 43).

    An dieser Rechtsansicht kann nach Auffassung des Berufungsgerichts nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 (Rs. C-97/05, Gattoussi, a.a.O.) zur Bedeutung eines assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots für den aufenthaltsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers, der im Besitz einer sogenannten überschießenden Arbeitsgenehmigung ist, nicht festgehalten werden.

    Auch der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag vom 6. April 2006 (Slg. 2006, I-11917, Rn. 20 und Anhang Rn. 21 ff.) unter Nennung der entsprechenden deutschen Vorschriften auf die Abhängigkeit der Arbeitserlaubnis von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers hingewiesen.

    Die zu den vergleichbaren Diskriminierungsverboten ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs betraf zum einen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, Slg. 1999 I-01209, Rn. 8, 10) und zum anderen die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, Slg. 2006 I-11917, Rn. 14).

  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 14.08  

    Tunesischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung der

    Das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien hat nur ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917).

    Es entfaltet daher in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich ein tunesischer Staatsangehöriger vor den nationalen Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats hierauf berufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917 Rn. 24 ff.).

    Dass ein solches Vorgehen den Betroffenen zwingt, sein Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, ändert daran grundsätzlich nichts (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 36 f.).

    Insbesondere könne der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen in Frage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 39 f. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96, El-Yassini - Slg. 1999, I-1209).

    Dies berührt weder die praktische Wirksamkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 39) noch verletzt es die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 42).

mehr
  • VG Aachen, 18.06.2008 - 8 K 1272/07  

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, Tunesier,

    Die Bestimmung entfaltet in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass der Betroffene sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - "Gattoussi", InfAuslR 2007, 89.

    Diese Auslegung hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 14. Dezember 2006 in der Rechtssache "Gattoussi" auf das hier in Rede stehende Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien übertragen und dahingehend konkretisiert, dass die Bestimmung im Hinblick auf deren praktische Wirksamkeit auch Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen entfaltet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von dem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - "Gattoussi", a.a.O.

    Eine solche Möglichkeit würde zum einen die Bestimmungen eines von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommens beeinträchtigen und zum anderen die einheitliche Anwendung dieses Verbots in Frage stellen, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - "Gattoussi", a.a.O.

    Für die weitere Frage, ob dem tunesischen Staatsangehörigen durch die unbefristete Arbeitsberechtigung ein "weitergehendes Beschäftigungsrecht" eingeräumt worden ist, das geeignet ist, aufenthaltsrechtliche Wirkungen des Diskriminierungsverbotes zu begründen, kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer rein formalen Betrachtungsweise ferner allein darauf an, ob die zeitliche Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung die zeitliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigt, vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - C-416/96 - "El-Yassini", a.a.O., Rdnr. 65 und vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - "Gattoussi", a.a.O., Rdnr. 42.

    Zum anderen hat der Europäische Gerichtshof die dort entwickelte Rechtsprechung in der Rechtssache "Gattoussi" im Wege eines "Erst-Recht- Schlusses" auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Tunesien und den dort zugrunde liegenden Fall einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis übertragen, woraus abzuleiten ist, dass die Rechtsprechung in gleicher Weise nach wie vor auch Geltung für Verlängerungssituationen beansprucht, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - "Gattoussi", a.a.O., Rdnr. 42.

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Kündigungsbedingungen erkannt, dass die von dem Diskriminierungsverbot grundsätzlich nicht berührte Berechtigung des Mitgliedstaates zur Regelung des Aufenthaltes eines Ausländers, dem zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Berufstätigkeit erteilt worden ist, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass der Betroffene durch die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes gezwungen wird, sein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Termin zu beenden, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - "Gattoussi", a.a.O., Rdnr. 37 sowie Schlussantrag des Generalanwaltes vom 6. April 2006, a.a.O., Rdnr. 46 bis 52.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08  

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

    Aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 folgt ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend der "überschießenden" Geltungsdauer einer Arbeitserlaubnis (Fortentwicklung von EuGH, Urteil vom 2.3.1999 - C-416/96 - "El-Yassini" und Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 - "Gattoussi").

    Danach entfaltet das Diskriminierungsverbot Wirkungen auf das Recht eines tunesischen Staatsangehörigen, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, wenn dieser Staatsangehörige von diesem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung erhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben (Urteil vom 14.12.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi, InfAuslR 2008, 89, Rn. 43).

    Auch stellt sich bei Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nicht das Problem, ob sein Anwendungsbereich durch eine besondere Vereinbarung eingeschränkt wird, wie dies für Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens aufgrund der hierauf bezogenen Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens diskutiert worden ist (vgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-97/05 - Gattoussi -, Slg. 2007, I-11917, Rn. 46ff.; Hailbronner, NVwZ 2007, 415).

    In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt: "Insbesondere aus der Entscheidung vom 14.12.2006 (a.a.O.) und der vorangegangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung der im Urteil El Yassini entwickelten Grundsätze auf türkische Arbeitnehmer nach Art. 10 ARB 1/80 (EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C 4/05 - Güzeli, InfAuslR 2007, 1, 4, Rn 52) ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof auch einer nach deutschem Recht erteilten Arbeitsgenehmigung (vgl. § 286 Abs. 3 SGB III) eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkung beimisst.

    Da nach deutschem Recht mit der Arbeitserlaubnis gerade keine aufenthaltserlaubnisunabhängigen Rechte verliehen werden (siehe dazu BVerwG, a.a.O.2 und Hailbronner, NVwZ 2007, S 416), würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen leerlaufen, wenn man sie auf solche Fälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14.12.2006 a.a.O. Rn 39).

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08  

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer;

    Anders als die Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien und Marokko, aus deren Diskriminierungsverbot der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hinsichtlich der Arbeitsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht hergeleitet hat (EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C 416.96, El Yassini - Slg. 1999, I-1209 und Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C. 97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917), bezieht sich das im Abkommen mit Ägypten enthaltene Diskriminierungsverbot von vornherein nicht auf die Arbeitsbedingungen.
  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08  

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften folge, dass eine unbefristete Arbeitserlaubnis in Verbindung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot zu einem Aufenthaltsrecht führe (Urteile vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96 - El-Yassini und vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05 - Gattoussi).

    Insbesondere könne der Aufnahmemitgliedstaat dann, wenn er dem Wanderarbeitnehmer ursprünglich in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe, die Situation dieses Arbeitnehmers nicht aus Gründen infrage stellen, die nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses des Staates, wie der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917 Rn. 39 f. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96, El-Yassini - Slg. 1999, I-1209).

    Ob an dieser Auffassung nach der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gattoussi (Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O.) ohne Vorlage an den Gerichtshof festgehalten werden kann, bedarf hier aus den oben aufgeführten Gründen keiner Entscheidung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - 18 B 722/07  

    Aufenthaltserlaubnis Arbeitserlaubnis Arbeitnehmer Marokko

    Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des EuGH vom 14.12.2006 - C-97/05 - (Gattoussi), InfAuslR 2007, 89, daran fest, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko grundsätzlich kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch für marokkanische Arbeitnehmer ergibt.

    Insoweit berief sie sich auf das Urteil des EuGH vom 14.12.2006 - C-97/05 - (Gattoussi).

    Die Antragstellerin meint, die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung könne angesichts einer neueren Entscheidung des EuGH - EuGH, Urteil vom 14.12.2006 - C-97/05 - (Gattoussi) -, InfAuslR 2007, 89 - nicht aufrechterhalten werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 11 S 3249/08  

    Aufenthaltserlaubnis; aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der Arbeitsberechtigung

    Zur Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines nach erfolglosem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in die Türkei ausgereisten türkischen Staatsangehörigen, der unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg 2006, I-10279) und vom 14. Dezember 2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) veränderte Umstände und ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 i. V. m. einer ihm vor dem 01.01.2005 erteilten unbefristeten Arbeitsberechtigung geltend macht.

    Das folge aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi -.

    Damit bezieht er sich erkennbar auf die von ihm zur Begründung seiner Berufung angeführten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26.10.2006, Rs. C-4/05 - Güzeli - (Slg. 2006, I-10279) und vom 14.12.2006, Rs. C-97/05 - Gattoussi - (Slg. 2006, I-11917) sowie das daran anknüpfende Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 - (VBlBW 2009, 112) und seinen Vortrag im Berufungsverfahren, wonach ihm jedenfalls aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 ein Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß der Arbeitsberechtigung vom 03.01.2003 zustehe.

  • VG Aachen, 16.10.2007 - 8 L 261/07  

    D (A), vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Feststellungsklage,

    Auch wenn das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Tunesien unter besonderen Voraussetzungen aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten kann, vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteile vom 2. März 1999 - C-416/96 (El Yassini) -, Slg. 1999, I- 1209, und vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 (Gattoussi) - im Grundsatz auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18/02 -, NVwZ 2004, 241, begründet es jedoch - im Gegensatz zu den Bestimmungen der Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) - kein konstitutives unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgendes Aufenthaltsrecht für die von ihm begünstigten Arbeitnehmer, vgl. schon Vorlagebeschluss der Kammer an den EuGH vom 29. Dezember 2004 - 3570/04 - in der Rechtssache "Güzeli".

    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer- Abkommen/Tunesien wie auch aus der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien in der Schlussakte des Abkommens, die gemäß Art. 91 Europa- Mittelmeer-Abkommen/Tunesien Bestandteil des Abkommens ist, ergibt sich, dass diese Bestimmung nicht der Regelung eines - konstitutiven - Aufenthaltsrechts tunesischer Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten dient, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 (Gattoussi) -, Rdnr. 35.

    Damit korrespondierend gewährt die Bestimmung aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung den tunesischen Arbeitnehmern ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen, auf das sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 (Gattoussi) -, Rdnr. 24 ff.

  • VG Münster, 03.09.2008 - 8 K 1316/07  

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, nachträgliche Befristung,

  • EuGH, 08.11.2012 - C-268/11  

    Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2007 - 11 S 2967/06  

    Wirkungen der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Darmstadt, 12.10.2009 - 5 L 971/09  

    Fehlende Anrechnungsfähigkeit einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis auf die

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2011 - 11 S 1305/11  

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07  
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417  

    Staatsangehörigkeitenrecht: Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2008 - 11 S 2765/07  

    Keine über die unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis gestattete

  • VG Darmstadt, 17.09.2009 - 5 L 1411/08  

    Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für türkischen Staatsangehörigen unter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2007 - 19 B 638/07  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2010 - 18 B 471/09  

    Diskriminierungsverbote im Sinne eines allgemeinen Rechts auf Aufenthalt

  • VG Gelsenkirchen, 24.03.2011 - 16 K 3500/09  

    Ordnungsmäßiger Wohnsitz, Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitserlaubnis,

  • VG München, 16.10.2008 - M 12 K 08.3676  

    Türkischer Staatsangehöriger; zeitliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Münster, 28.02.2008 - 8 L 12/08  
  • VGH Bayern, 15.01.2007 - 24 C 06.3376  

    D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Europa-Mittelmeer-Abkommen,

  • VGH Bayern, 17.01.2007 - 24 CS 06.3375  

    D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Europa-Mittelmeer-Abkommen,

  • VG Ansbach, 25.11.2008 - AN 19 K 08.00102  

    Ausweisung zwingend nach Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-268/11  

    Gülbahce - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - Grundsatz der

  • VG München, 14.03.2008 - M 24 K 07.3204  

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht;

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05   

Volltextveröffentlichungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Gattoussi

    Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist - Auswirkungen der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf eine unbefristete Arbeitsgenehmigung

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien entfaltet aufenthaltsrechtliche Wirkung

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-11917
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