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   OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02 (B) - 10 B   

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OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02 (B) - 10 B (https://dejure.org/2002,6677)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.01.2002 - Ss 16/02 (B) - 10 B (https://dejure.org/2002,6677)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. Januar 2002 - Ss 16/02 (B) - 10 B (https://dejure.org/2002,6677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Schuldumfang einer Verkehrsordnungswidrigkeit ; Verhängung eines Regelfahrverbots; Augenblicksversagen; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch

  • Judicialis

    StPO § 46; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 145 a Abs. 1; ; OWiG § 46; ; OWiG § 79 Abs. 5; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 3; ; StPO § 318; ; BKatV § 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fahrverbot - Beschränkung der Rechtsbeschwerde und Augenblicksversagen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02
    Zustellungen an den Betroffenen selbst sind vielmehr wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (BayObLG NStZ-RR 2000, 110; SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01 (Z)).

    Grundsätzlich kann der Betroffene, der seinen Verteidiger mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE VRS 100, 186 und SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01 Z).

    Versäumt der mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger die Rechtsmittelbegründungsfrist, weil er ohne weiteres davon ausgeht, das Urteil sei dem Angeklagten an dem selben Tag zugestellt worden, an dem er unter formloser Übersendung einer Urteilsabschrift von der Zustellung unterrichtet wurde, liegt grundsätzlich kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Mitverschulden des Betroffenen darin, dass er den Verteidiger nicht vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an sich in Kenntnis gesetzt und von sich auch sonst nichts unternommen hat, um auf die Wahrung der Frist hinzuwirken (BayObLG NZV 2000, 380 = VRS 98, 195, SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01).

  • BayObLG, 03.11.1999 - 2St RR 190/99

    Wiedereinsetzung und Mitverschulden des Angeklagten

    Auszug aus OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02
    Zustellungen an den Betroffenen selbst sind vielmehr wirksam und setzen die Rechtsmittelfristen in Lauf (BayObLG NStZ-RR 2000, 110; SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01 (Z)).

    Versäumt der mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger die Rechtsmittelbegründungsfrist, weil er ohne weiteres davon ausgeht, das Urteil sei dem Angeklagten an dem selben Tag zugestellt worden, an dem er unter formloser Übersendung einer Urteilsabschrift von der Zustellung unterrichtet wurde, liegt grundsätzlich kein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Mitverschulden des Betroffenen darin, dass er den Verteidiger nicht vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an sich in Kenntnis gesetzt und von sich auch sonst nichts unternommen hat, um auf die Wahrung der Frist hinzuwirken (BayObLG NZV 2000, 380 = VRS 98, 195, SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01).

  • OLG Köln, 12.09.2000 - Ss 345/00
    Auszug aus OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02
    Grundsätzlich kann der Betroffene, der seinen Verteidiger mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt (SenE VRS 100, 186 und SenE v. 29.10.2001 - Ss 437/01 Z).
  • OLG Köln, 06.07.2001 - Ss 270/01

    Anfechtung des Schuldspruchs durch auf das Fahrverbot beschränkte

    Auszug aus OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02
    Die Frage der subjektiv besonderen Verantwortungslosigkeit des Täters, die Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbotes ist (vgl. BGH a.a.O.), hängt mit dem Schuldspruch untrennbar zusammen (SenE VRS 101, 218).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02
    Seit der BGH-Entscheidung vom 11.09.1997 - 4 StR 638/96 (= DAR 1997, 450 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221) ist anerkannt, dass ein Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht in Betracht kommt, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und ihm sich diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht aufdrängen musste (SenE VRS 97, 375, SenE v. 21.03.2000 - Ss 50/00).
  • OLG Köln, 23.07.1999 - Ss 310/99
    Auszug aus OLG Köln, 25.01.2002 - Ss 16/02
    Seit der BGH-Entscheidung vom 11.09.1997 - 4 StR 638/96 (= DAR 1997, 450 = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221) ist anerkannt, dass ein Fahrverbot wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht in Betracht kommt, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und ihm sich diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht aufdrängen musste (SenE VRS 97, 375, SenE v. 21.03.2000 - Ss 50/00).
  • OLG Köln, 15.11.2002 - Ss 458/02

    Wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 25.01.2002 - Ss 16/02 = VRS 102, 112; Steindorf in KK-OWiG, 2. Aufl., § 79 Rdnr. 143 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch für die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch (Senatsentscheidung VRS 102, 212, Steindorf a.a.O.).

  • OLG Köln, 31.10.2005 - 83 Ss OWi 44/05

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens;

    Darüber hinaus bilden die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch auch eine hinreichend tragfähige Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung; sie lassen den Schuldumfang der abgeurteilten Ordnungswidrigkeit ausreichend erkennen (vgl. dazu SenE v. 25.01.2002 - Ss 16/02 B - = VRS 102, 212 [214]; SenE v. 15.11.2002 - Ss 458/02 B - = DAR 2003, 87 = NZV 2003, 100 m. Anm. Moltekin NZV 2003, 201 = zfs 2003, 261 = VRS 104, 308 [309]; OLG Hamm DAR 2002, 39 = VRS 101, 282 [283] = NZV 2002, 101).
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