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   BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02   

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BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02 (https://dejure.org/2002,5306)
BayObLG, Entscheidung vom 12.09.2002 - 1Z BR 10/02 (https://dejure.org/2002,5306)
BayObLG, Entscheidung vom 12. September 2002 - 1Z BR 10/02 (https://dejure.org/2002,5306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Prof. Dr. Lorenz
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; Türkisches IPRG Art. 42; ; Türkisches ZGB Art. 173; ; Türkisches ZGB Art. 141 a.F.; ; Türkisches ZGB Art. 187; ; Türkisches ZGB Art. 153 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorehelicher türkischer Familienname nach deutscher Scheidung; Nichtanerkennung der Ehescheidung in der Türkei; Berichtigung des Namenseintrags; Türkisches Heimatrecht; Namensführung der türkischen Mutter; Eintragung der Geburt im deutschen Geburtenbuch

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - UR III 11/00
  • LG Bayreuth - 15 T 27/01
  • BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 310
  • BayObLGZ 2002, 299
  • StAZ 2003, 13
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 30.01.1997 - 11 Wx 42/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Anordnung zur Berichtigung des

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02
    dd) Einer selbständigen Anknüpfung mag allerdings dann der Vorrang einzuräumen sein, wenn andernfalls der interne Entscheidungseinklang unerträglich gestört wäre (vgl. etwa zu den namensrechtlichen Folgen einer Inlandsadoption, die im ausländischen Heimatrecht des Angenommenen nicht anerkannt ist, OLG Karlsruhe IPRax 1998, 110).

    Die Entscheidung des Kammergerichts vom 8.2.1994 (StAZ 1994, 192) betraf die Ehelichkeitsanfechtung, diejenige des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30.1.1997 (IPRax 1998, 110), die Adoption.

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.3.1981 (NJW 1981, 1900) die hier inmitten stehende Rechtsfrage nicht entschieden.
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02
    aa) Familienrechtliche Vorfragen sind im Namensrecht grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen (BGHZ 90, 129).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 82/84

    Familienrechtlicher Status eines Kindes nach französischem Recht; Beurteilung der

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02
    Vom Grundsatz der unselbständigen Anknüpfung im Namensrecht hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme für die Vorfrage der ehelichen Abstammung im Kindesnamensrecht gemacht (BGH NJW 1986, 3022).
  • BayObLG, 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Vaterschaft; Anforderungen an den Erhalt

    Auszug aus BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02
    Eine Rückverweisung, die nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten wäre, findet nicht statt; das türkische Internationale Privatrecht knüpft für die Bestimmung des Familiennamens ebenfalls an das Heimatrecht des Namensträgers an (vgl. BayObLG NJW 1992, 632).
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    (1) Hierzu wird teilweise vertreten, dass es im Interesse des internationalen Gleichlaufs in der Namensführung bei der unselbständigen Anknüpfung der Vorfrage nach der Auflösung der Ehe verbleiben müsse und die Gestaltungswirkung eines deutschen Scheidungsbeschlusses erst dann beachtlich sein könne, wenn diese im Heimatstaat des Namensträgers anerkannt worden sei (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 311; Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 597).

    Müsste sie demgegenüber gegen ihren Willen ihren vorehelichen Namen wieder annehmen, hätte dies zur widersinnigen Folge, dass sie dazu gezwungen wäre, einen Familiennamen zu führen, den sie bei isolierter Betrachtung weder nach der türkischen noch (wegen § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB) nach der deutschen Rechtsordnung führen müsste und der nicht in ihren türkischen Ausweispapieren stehe (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 312).

  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    Das Oberlandesgericht möchte die angefochtenen Beschlüsse aus diesem Grunde aufheben, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 12. September 2002 (BayObLGZ 2002, 299 ff. = StAZ 2003, 13 mit krit. Anm. Mäsch IPrax 2004, 102 ff.) gehindert.
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG tritt nach - soweit ersichtlich - allgemeiner, auch vom Beschwerdegericht geteilter und zutreffender Auffassung rückwirkend mit der Geburt des Kindes ein (vgl. etwa OVG Bremen Beschluss vom 3. Februar 2021 - 2 B 404/20 - juris Rn. 16; VGH München Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 19 CE 17.2007 - juris Rn. 12; BayObLG FamRZ 2003, 310, 312; GK-StAR/Marx [Stand: 17. August 2009] § 4 StAG Rn. 154; Kau/Hailbronner in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber Staatsangehörigkeitsrecht 7. Aufl. § 4 StAG Rn. 32, 39; BeckOK Ausländerrecht/Weber [Stand: 1. Januar 2023] § 4 StAG Rn. 17; Staudinger/Hausmann BGB [Updatestand: 31. Mai 2021] Art. 10 EGBGB Rn. 353).

    Vielmehr führt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB ein Kind im Fall der Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen ab seiner Geburt einen Namen nach Maßgabe des - nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorgehenden - deutschen Sachrechts (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310, 312; Staudinger/Hausmann BGB [Updatestand: 31. Mai 2021] Art. 10 EGBGB Rn. 355, 409; MünchKomm/Lipp BGB 8. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 161; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. IV-314; Grüneberg/Thorn BGB 82. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 6; Wall StAZ 2022, 225, 226 ff.; Hepting StAZ 1998, 133, 136; Sturm StAZ 1994, 273, 278; aA BayObLG StAZ 2000, 235, 237; jurisPK-BGB/Janal [Stand: 6. März 2020] Art. 10 EGBGB Rn. 41).

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 11 Wx 73/13

    Personenstandsverfahren: Bestimmungsrecht eines indonesischen Namenträgers über

    aa) Nach der ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der erkennende Senat folgt, ist das nach Artikel 10 Absatz 2 EGBGB gewählte Recht auch für die Namensführung nach einer Scheidung bindend (OLG Dresden StAZ 2004, 170; BayObLGZ 2002, 299, juris-Rn. 11; OLG Hamm StAZ 1999, 370, juris-Rn. 24; Münchener Kommentar/Birk, 5. Auflage, Art. 10 EGBGB, Rn. 95; BeckOK EGBGB/Mäsch, Edition 29, Art. 10, Rn. 54).
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 15 W 426/03

    Namensführung einer türkischen Frau nach Ehescheidung

    3) Wegen Abweichung von der Entscheidung des BayObLG vom 12.09.2002 (BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003, 13) wird die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung steht jedoch der auf sofortige weitere Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.09.2002 - 1Z BR 10/02 -(abgedruckt u.a. in BayObLGZ 2002, 299 = StAZ 2003, 13) entgegen; denn auf der Grundlage der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen.

  • OLG Nürnberg, 07.03.2012 - 11 W 2380/11

    Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen: Beibehaltung des nach

    Sie befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung zum internationalen Namensrecht, die ebenfalls auf die Herbeiführung internationalen Entscheidungseinklangs abzielt (BayObLGZ 2002, 299; Palandt/Thorn, 71. Aufl. Art. 10 EGBGB Rdnr. 2 m. w. Nachw.).
  • OLG Nürnberg, 30.11.2021 - 11 W 3906/21

    Namensänderung des Nachnamens gemäß türkischem Recht nach rechtskräftiger

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist diesen Weg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2002 (FamRZ 2003, 310) gegangen.
  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 20 W 301/04

    Wahl ausländischen Rechts für die Ehenamensführung: Ehename des deutschen

    Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die im Anschluss an die Eheschließung getroffene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich auch über die Scheidung hinaus wirkt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310; OLG Hamm StAZ 1999, 370), so dass es bei der Anwendung des gewählten türkischen Rechts verbleibt und die Beteiligte zu 1) gemäß Art. 173 Abs. 1 Satz 1 türk.
  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 20 W 301/01

    Namensführung; Scheidung; Rechtswahl; Ehename

    Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die im Anschluss an die Eheschließung getroffene Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich auch über die Scheidung hinaus wirkt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 310; OLG Hamm StAZ 1999, 370), so dass es bei der Anwendung des gewählten türkischen Rechts verbleibt und die Beteiligte zu 1) gemäß Art. 173 Abs. 1 Satz 1 türk.
  • AG Regensburg, 29.09.2021 - UR III 12/21

    Selbstständige Anknüpfung der Wirksamkeit der Scheidung als Vorfrage einer

    Der Vorteil dieser Betrachtung ist, dass somit ein Gleichlauf mit dem öffentlich-rechtlichen Namensrecht hergestellt wird und so die Namenskontinuität in grenzüberschreitenden Fällen gesichert werden kann (vgl. MüKoBGB/Lipp, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 10 Rn. 37, so auch Bay ObLG, Beschluss vom 12.09.2002, 1 Z BR 10/02).
  • AG Gießen, 07.06.2005 - 22 III 4/05

    Anspruch auf Berichtigung des standesamtlichen Geburtenbuches; Bestimmung des

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