Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1660
BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 (https://dejure.org/2014,1660)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 (https://dejure.org/2014,1660)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 (https://dejure.org/2014,1660)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,1660) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Degressive Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verletzt Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art 3 Abs 1 GG) und führt zur Nichtigkeit - Sowie zu den Sorgfaltspflichten bei der Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax - ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch einen degressiven Zweitwohnungsteuertarif i.R.d. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungswidriger degressiver Tarif bei Zweitwohnungssteuer

  • Betriebs-Berater

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • rewis.io

    Degressive Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verletzt Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art 3 Abs 1 GG) und führt zur Nichtigkeit - Sowie zu den Sorgfaltspflichten bei der Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax - ...

  • ra.de
  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation und Volltext)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch einen degressiven Zweitwohnungsteuertarif i.R.d. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif verfassungswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristfax bis 23:40

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der degressiv gestaffelte Zweitwohnungsteuertarif

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer - Degressive Steuerstaffelung ist verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Degressiver Tarif bedarf gewichtiger Gründe

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungssteuer ist rechtfertigungsbedürftig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Grundrechtsverletzung durch degressiven Zweitwohnungssteuertarif

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen

  • handelsblatt.com (Pressemeldung, 14.02.2014)

    Stadt Konstanz verliert: Keine gerechte Zweitwohnungssteuer

  • t-online.de (Pressemeldung, 14.02.2014)

    Steuern: Verfassungsgericht verlangt gerechte Zweitwohnungssteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • DER BETRIEB (Kurzinformation und Auszüge)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungsteuertarife

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungsteuer ist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungsteuer ist unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde: Mit 20 Minuten Sicherheitszuschlag wird Frist gewahrt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe - Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Koblenz verletzt Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und führt zu Ungleichbehandlungen

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kommunale Zweitwohnungssteuer: MMR Müller Müller Rößner erwirkt Grundsatzentscheidung des BVerfG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 126
  • NVwZ 2014, 1084
  • WM 2014, 669
  • BB 2014, 471
  • DÖV 2014, 446
  • StRR 2014, 181
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 126, 400 ; 130, 240 ; stRspr).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 117, 1 m.w.N.).

    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (BVerfGE 117, 1 m.w.N.).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere soweit der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 110, 274 ; 117, 1 ).

    Der Lenkungszweck muss von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
    So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen (vgl. zum Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht BVerfGE 6, 55 ; 127, 224 ).

    Es widerspricht dem Gebot der Steuergleichheit etwa, wenn bei Ertragsteuern wirtschaftlich Leistungsfähigere einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens als Steuer zu zahlen haben als wirtschaftlich Schwächere (vgl. BVerfGE 127, 224 ; siehe auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 1. Juni 2007 - 2P.43/2006 -, BGE 133 I, 206 ; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, S. 403; P. Kirchhof, StuW 1985, S. 319 ; Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, S. 286), es sei denn, dies ist durch einen besonderen Sachgrund gerechtfertigt.

    In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 116, 164 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 127, 224 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die hierdurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 127, 224 ), weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht ausnahmslos verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 27, 58 ; 43, 108 ).

    (1) Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse können grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bilden (vgl. BVerfGE 127, 224 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
    aa) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 m.w.N.).

    Ein vom Normgeber geregelter Steuertarif bestimmt zwar den Charakter der geschaffenen Steuer mit (zum Steuermaßstab vgl. BVerfGE 14, 76 ; 123, 1 ).

    Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Steuertarif indessen nur, soweit er deren Typus prägt (vgl. BVerfGE 123, 1 ).

    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind hingegen ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (vgl. BVerfGE 123, 1 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2014 - StB 8/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3282
BGH, 18.02.2014 - StB 8/13 (https://dejure.org/2014,3282)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2014 - StB 8/13 (https://dejure.org/2014,3282)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - StB 8/13 (https://dejure.org/2014,3282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,3282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 160a StPO; § 101 StPO; § 53 StPO
    Verwendungsverbot für Erkenntnisse aus Verteidigerkommunikation (Erstreckung auf die Anbahnungsphase und auf Gespräche mit Personen außerhalb des Mandatsverhältnisses; Pflicht zur sofortigen Löschung; sofortige Beschwerde auch gegen Entscheidungen über die Art und Weise ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 S 1 Nr 2 StPO, § 101 Abs 8 StPO, § 160a Abs 1 S 3 StPO, § 160a Abs 1 S 5 StPO, § 3 Abs 4 Nr 4 BDSG
    Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses; Pflicht zur Löschung aufgezeichneter Gespräche mit dem Verteidiger einschließlich von Anbahnungsgesprächen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung eines Telefonats zwischen Beschuldigtem und Rechtsanwalt unter dem Blickwinkel des Zeugnisverweigerungsrechts

  • Anwaltsblatt

    § 53 StPO, § 101 StPO, § 160a StPO
    Generalbundesanwalt muss zufällig mitgeschnittene Anwaltstelefonate löschen

  • Anwaltsblatt

    § 53 StPO, § 101 StPO, § 160a StPO
    Generalbundesanwalt muss zufällig mitgeschnittene Anwaltstelefonate löschen

  • rewis.io

    Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts: Reichweite des berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses; Pflicht zur Löschung aufgezeichneter Gespräche mit dem Verteidiger einschließlich von Anbahnungsgesprächen

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Rechtswidrige Telefonüberwachung

  • rechtsportal.de

    Verwertung eines Telefonats zwischen Beschuldigtem und Rechtsanwalt unter dem Blickwinkel des Zeugnisverweigerungsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Das abgehörte Anbahnungsgespräch - eine Entscheidung mit Folgen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Wer Vertrauen sucht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgehörte Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten - die Pflicht zur sofortigen Löschung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abgehörte Mandanten - Telefonat mit Anwalt muss sofort gelöscht werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH schützt Verteidiger und Mandant

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten, auch wenn diese zunächst der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anwaltsgeheimnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufgezeichnetes Telefonat zwischen Verteidiger und Beschuldigtem muss unverzüglich gelöscht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufgezeichnete Gespräche mit Verteidiger sofort zu löschen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufgezeichnete Telefonate mit Verteidiger (auch vor Mandatsaufnahme) sind unverzüglich zu löschen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Löschung telefonisch abgehörter Mandantengespräche

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zufälliges Abhören von Gesprächen mit künftigem Verteidiger

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Löschung eines aufgezeichneten Anbahnungsgesprächs

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1314
  • NStZ-RR 2014, 149
  • StV 2014, 388
  • AnwBl 2014, 357
  • AnwBl Online 2014, 125
  • StRR 2014, 181
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Eine Einschränkung des Schutzes des Vertrauensverhältnisses ist damit nicht zu rechtfertigen oder gar verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 329).

    Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, wonach Art. 19 Abs. 4 GG eine Abstimmung der Pflicht zur Vernichtung mit der Rechtsschutzgarantie verlange (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 2 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 380 f.), in diesem Zusammenhang gefordert.

  • BGH, 15.11.2006 - StB 15/06

    Beugehaft gegen Anstaltsseelsorger rechtmäßig

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Nicht erfasst sind allein solche Tatsachen, die er als Privatperson oder nur anlässlich seiner Berufsausübung in Erfahrung gebracht hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, BGHSt 51, 140, 141; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. August 1983 - 4 Ws 401/83, StV 1984, 499, 500).

    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).

  • BGH, 20.12.1977 - 1 StR 287/77

    Besorgnis der Befangenheit wegen Bestellung von zwei Pflichtverteidigern durch

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können (vgl. BGHSt 51, 140, 142 f.), so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281).

    d) Dieses Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Bekanntwerdens ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich, wie der Generalbundesanwalt meint, Ergebnis einer weiten bzw. ausdehnenden Auslegung ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 20. Dezember 1977 - 1 StR 287/77, bei Holtz MDR 1978, 281; SK-StPO/Rogall aaO, Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte aaO; LR/Ignor/Bertheau, StPO aaO) - vom dargelegten Schutzzweck der Norm her geboten.

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Die für die Verkürzung der Rechtsschutzgarantie erforderliche Menschenwürderelevanz der personenbezogenen Erkenntnisse aus dem Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant folgt daraus, dass § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht nur generell den Schutz dieses Verhältnisses bezweckt, sondern seine Funktion darüber hinaus auch darin liegt dafür Sorge zu tragen, dass der Beschuldigte nicht zum bloßen Objekt eines Strafverfahrens wird (BVerfG aaO, S. 322; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 263 f.; BT-Drucks. 16/5846, S. 25).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung betont hat, geschah dies mit Blick auf den am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, abschließenden Charakters der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen (Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383 zum Sozialarbeiter; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74, NJW 1975, 588, 589 zum Tierarzt).
  • BGH, 16.02.2011 - IV ZB 23/09

    Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen: Verschwiegenheitspflicht eines als

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    a) Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens (hM, vgl. SK-StPO/ Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 62 mwN; weitergehend SK-StGB/Hoyer, 56. Ergänzungslieferung, § 203 Rn. 20 f.) in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - IV ZB 23/09, NJW 2011, 1077, 1078 zu § 43a Abs. 2 BRAO; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - Ss 254/00, NJW 2000, 3656, 3657; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte, StPO, § 53 Rn. 10; LR/Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 17).
  • BGH, 20.02.1985 - 2 StR 561/84

    Zeugenvernahme einer Krankenschwester trotz fehlender Entbindung von der

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Da das Weigerungsrecht des Verteidigers nicht von seiner Beziehung zum Beschuldigten, sondern allein vom Vernehmungsgegenstand abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1985 - 2 StR 561/84, BGHSt 33, 148, 152), kommt es auch nicht darauf an, dass die den ersten Anruf entgegennehmende Person zu keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt R. begründen wollte.
  • OLG Köln, 04.07.2000 - Ss 254/00
    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    a) Nach dieser Vorschrift bekanntgeworden ist dem Berufsausübenden all das, was ihm in anderer Weise als durch Anvertrauen im Sinne des Mitteilens in der erkennbaren Erwartung des Stillschweigens (hM, vgl. SK-StPO/ Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 62 mwN; weitergehend SK-StGB/Hoyer, 56. Ergänzungslieferung, § 203 Rn. 20 f.) in funktionalem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung zur Kenntnis gelangt, unabhängig davon, von wem, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck er sein Wissen erworben hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 - IV ZB 23/09, NJW 2011, 1077, 1078 zu § 43a Abs. 2 BRAO; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2000 - Ss 254/00, NJW 2000, 3656, 3657; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 53 Rn. 63; Radtke/Hohmann/Otte, StPO, § 53 Rn. 10; LR/Ignor/Bertheau, StPO, 26. Aufl., § 53 Rn. 17).
  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Wahrheitserforschung betont hat, geschah dies mit Blick auf den am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden, abschließenden Charakters der in § 53 StPO aufgeführten Berufsgruppen (Beschluss vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71, BVerfGE 33, 367, 383 zum Sozialarbeiter; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 2 BvR 65/74, NJW 1975, 588, 589 zum Tierarzt).
  • OLG Hamm, 20.01.2009 - 5 Ws 24/09

    Krankenschwester; Zeugnisverweigerungsrecht; Bekanntwerden; Bitte um Information

    Auszug aus BGH, 18.02.2014 - StB 8/13
    Allerdings findet der Schutz bei solchen Informationen eine Grenze, die gerade mit dem Ziel erteilt werden, sie an Dritte weiterzugeben (BGH, Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, StV 1990, 433; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 5 Ws 24/09, NStZ 2010, 164).
  • BGH, 20.07.1990 - StB 10/90

    Zeugnisverweigerungsrecht des Geistlichen

  • BGH, 16.05.2013 - 2 BGs 147/13

    Verwendungsverbot und Löschungsgebot von Aufzeichnungen des Inhalts von

  • OLG Bamberg, 11.08.1983 - 4 Ws 401/83
  • LG Münster, 09.06.2017 - 8 KLs 5/15

    Parteiverrat trotz objektiv bestmöglicher Durchsetzung des Mandanteninteresses

    Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass Herr Rechtsanwalt #DB 2 nicht als Zeuge vernommen werden konnte, da er von der DB-Netz AG nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden war und sich demgemäß auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief (zu dessen Reichweite: BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014, Az.: StB 8/13 - juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 27.01.2021 - StB 44/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses' zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66).

    ?) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 27.01.2021 - StB 43/20

    Entbindungen von der Schweigepflicht gegenüber dem

    Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses' zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66).

    ?) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN).

  • OLG Hamburg, 16.12.2014 - 1 Rev 49/14

    Parteiverrat: Pflichtwidriges Dienen durch Antrag auf Akteneinsicht

    An den zur Begründung dieses Anspruchs gebotenen schlüssigen Tatsachenvortrag sind mit Blick auf die gesetzlichen Wertungen des § 53 StPO wie § 203 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13) keine zu strengen Anforderungen zu stellen.
  • BGH, 27.01.2021 - StB 48/20

    Befugnis zur Entbindung des Wirtschaftsprüfers von der Verschwiegenheitspflicht

    Für die Frage, wem ein Berufsgeheimnisträger zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind insbesondere die zugrundeliegenden berufsrechtlichen Regelungen in den Blick zu nehmen, da § 53 StPO den Schutz des "berufsbezogenen Vertrauensverhältnisses' zum Zweck hat (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN; vgl. bereits RG, Urteil vom 12. Mai 1922 - I 1628/21, RGSt 57, 63, 66).

    (1) Wie bereits dargelegt, steht im Falle vertraglicher Beziehungen die Befugnis, Wirtschaftsprüfer von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, regelmäßig dem Vertragspartner zu (vgl. für das Anbahnungsverhältnis etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, NJW 2014, 1314 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 04.02.2016 - StB 23/14

    Unzulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung gegen die Verteidigerin

    Jedoch beginnt das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 160a Abs. 1 i.V.m. § 53 StPO beabsichtigt, nicht erst mit Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13, BGHR StPO § 53 Abs. 1 Nr. 2 Anwendungsbereich 1 mwN).
  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 10 Qs 46/20

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräch, Löschung

    Wenn auch eigene Tätigkeiten oder Äußerungen des Zeugnisverweigerungsberechtigten mangels eigener Wahrnehmung nicht bekanntgewordene Tatsachen sein können, so werden sie dennoch dann vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasst, wenn Angaben über diese Tätigkeiten oder Äußerungen Rückschlüsse auf geschützte Tatsachen zulassen (BGH, Beschluss vorn 18. Februar 2014 - StB 8/13 Rn. 6, juris).
  • AG Dresden, 30.06.2016 - 271 Gs 2457/16

    Telefonüberwachung, Verteidigergespräche, unverzügliche Löschung

    Diese Regelung geht der Regelung in § 101 Abs. 7 StPO vor (BGH, Beschluss vom 18.02.2014, Az. StB 8/13).
  • VG Potsdam, 24.08.2022 - 9 K 114/21
    Auch die in diesem Stadium festgehaltenen Überlegungen dienen der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und sind - vergleichbar dem Anbahnungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt - schützenswert (zum Anbahnungsverhältnis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
  • VG Potsdam, 24.08.2022 - 9 K 1397/19
    Auch die in diesem Stadium festgehaltenen Überlegungen dienen der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens und sind - vergleichbar dem Anbahnungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt - schützenswert (zum Anbahnungsverhältnis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - StB 8/13 -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht