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   BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82   

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https://dejure.org/1982,2348
BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82 (https://dejure.org/1982,2348)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1982 - 4 StR 300/82 (https://dejure.org/1982,2348)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1982 - 4 StR 300/82 (https://dejure.org/1982,2348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweisaufnahme - Beweismittel - Austauschbarkeit - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 432
  • StV 1983, 6
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.08.1978 - 4 StR 229/78

    mitgezogener Polizist - § 315b StGB, Erfordernis einer 'verkehrsfeindlichen'

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllen, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88).

    Hinzutreten muß in Fällen der vorliegenden Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte nicht unerhebliche tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 90; BGH VRS 55, 126).

  • BGH, 24.07.1975 - 4 StR 165/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch absichtliches Zufahren auf

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82
    Hinzutreten muß in Fällen der vorliegenden Art vielmehr eine durch gezieltes Zufahren bedingte nicht unerhebliche tatsächliche Gefährdung des Opfers (BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 90; BGH VRS 55, 126).
  • BGH, 12.03.1969 - 2 StR 33/69

    Verurteilung wegen fortgesetzter Notzucht - Ersetzung eines Beweismittels durch

    Auszug aus BGH, 24.06.1982 - 4 StR 300/82
    Daß er das benannte Beweismittel durch einen nach seiner Auffassung ausreichenden Vermerk der Geschäftsstelle ersetzte, ändert an der Rechtsnatur der getroffenen Entscheidung nichts (BGHSt 22, 347, 348).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Im Zivilprozess erfolgt die Ernennung regelmäßig in Form eines Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a Satz 2 Nr. 4, 359 ZPO), während sich das Strafgericht (§§ 72 ff. StPO) mit einer einfachen Beweisanordnung des Vorsitzenden - wie hier - begnügen kann (vgl. BGH NStZ 1982, 432).
  • OLG Köln, 22.04.1997 - Ss 31/97

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß dem Tatrichter in engen Grenzen nicht verwehrt werden kann, sich statt des genannten Beweismittels eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (vgl. BGHSt 22, 347 ff.; BGHSt 27, 135 ff.; BGH NStZ 1982, 432; BGH NJW 1983, 126 ff.; Senat VRS 73, 203 ff. (207 f.); so auch Alsberg/Nüse/Meyer, a.a.0., Seite 421; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 244 Rdn. 47; LR-Gollwitzer, a.a.O., § 244 Rdn. 159).
  • OLG Köln, 31.03.1987 - Ss 761/86

    Behauptung der Verwechslung einer Blutprobe durch Beweisantrag

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß es dem Tatrichter in engen Grenzen nicht verwehrt ist, statt des benannten Beweismittels sich eines anderen, zweifelsfrei gleichwertigen Beweismittels zu bedienen (BGHSt 22, 347 = NJW 1969, 1219; BGH NStZ 1982, 432 = Strafverteidiger 1983, 6; BGH NJW 1983, 126 = NStZ 1983, 86 = Strafverteidiger 1983, 4; Alsberg/Nüse/ Meyer, a.a.O., Seite 420, 421).
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