Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 10.08.2001

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 14.08.2001 - Ss 196/01 - 2 II 114   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,27120
OLG Oldenburg, 14.08.2001 - Ss 196/01 - 2 II 114 (https://dejure.org/2001,27120)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.08.2001 - Ss 196/01 - 2 II 114 (https://dejure.org/2001,27120)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. August 2001 - Ss 196/01 - 2 II 114 (https://dejure.org/2001,27120)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Strafklageverbrauch bei Besitz von Betäubungsmitteln und Rauschfahrt

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 46 Abs. 1 OwiG ; § 153a StPO; § 264 StPO; § 24a Abs. 2 StVG
    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in Form eines beschränkten Strafklageverbrauchs; Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mangels Feststellungen und ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in Form eines beschränkten Strafklageverbrauchs; Nichtvorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mangels Feststellungen und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Strafklageverbrauch hinsichtlich einer OWi nach StVG bei Ahndung des unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rauschfahrt - Strafklageverbrauch bei BtM-Besitz und Rauschfahrt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 240
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.08.2001 - Ss 196/01
    Dann kann nur der Auffangtatbestand des unerlaubten Besitzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zugrunde gelegt werden (vgl. BGHSt 27, 380, 381 f.).
  • OLG Frankfurt, 21.03.1985 - 3 Ws (B) 13/85
    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.08.2001 - Ss 196/01
    Der Grundsatz der Tatidentität i. S. d. § 264 StPO gilt über § 46 Abs. 1 OwiG auch im Ordnungswidrigkeitenrecht (s. u. a. OLG Frankfurt NJW 1985, 1850).
  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11

    Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch;

    Soweit ersichtlich gehen sämtliche Oberlandesgerichte davon aus, dass § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO wegen der hiermit verbundenen Sachentscheidung die Vorschrift des § 21 Abs. 2 OWiG ausschließt (OLG Nürnberg NJW 1977, 1787, 1788; OLG Frankfurt NJW 1985, 1850; OLG Oldenburg StV 2002, 240; vgl. auch Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 153a Rn. 27 mwN; Bohnert/Mitsch, KK-OWiG, 3. Aufl., § 21 Rn. 27 mwN; Kindhäuser, JZ 1997, 101, 103).
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 466/03

    Keine verfahrensrechtliche Tateinheit zwischen dem unerlaubten Besitz von

    Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, sieht sich aber daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. August 2001 - Ss 196/01, StV 2002, 240, 241 gehindert.
  • OLG Bamberg, 19.01.2015 - 3 Ss OWi 1500/14

    Verfahrenseinstellung wegen prozessualer Tateinheit zwischen Einfuhrschmuggel und

    Denn das Verfolgungshindernis nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 StPO bezieht sich auf die gesamte prozessuale Tat gemäß § 264 Abs. 1 StPO (vgl. BGH wistra 2012, 307; OLG Hamm BA 47, 39; OLG Oldenburg StV 2002, 240; OLG Jena StraFo 2006, 293; Graf- B eu k e l m an n a.a.O.; Meyer-Goßner/ Sc h m itt § 153 a Rn. 45).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2007 - 5 Ss 42/07

    Betäubungsmittelstrafrecht: Begriff des unerlaubten Besitzens, Beweiswürdigung

    Der unerlaubte Besitz ist daher kein Zustands- sondern ein Dauerdelikt (BayObLG NStZ-RR/K/R 2002, 129; OLG Oldenburg StV 2002, 240; Körner Rn 1069;: Weber-BtMG,2. Auflage 2003, § 29 Rn 831).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,7920
BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01 (https://dejure.org/2001,7920)
BayObLG, Entscheidung vom 10.08.2001 - 5St RR 198/01 (https://dejure.org/2001,7920)
BayObLG, Entscheidung vom 10. August 2001 - 5St RR 198/01 (https://dejure.org/2001,7920)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hauptverhandlung - Der Angeklagte hat immer das letzte Wort

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Letztes Wort; Wiedereintritt; Beweisaufnahme; Urteilsverkündung; Diebstahl; Revision

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzinformation und -anmerkung)

    Hauptverhandlung - Der Angeklagte hat immer das letzte Wort

Papierfundstellen

  • StV 2002, 240 (Ls.)
  • BayObLGSt 2001, 105
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Nach den §§ 326 Satz 2 StPO und 332, 258-Abs. 3 StPO ist dem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278/279; BGH NStZ 1983, 357), weil jeder Wiedereintritt in die Beweisaufnahme den vormaligen Ausführungen des Angeklagten die Bedeutung des Schlussvortrages und letzten Wortes nimmt (BGH NStZ-RR 1998, 15).

    Die Einhaltung dieser wesentlichen Förmlichkeit kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (BGHSt 22, 278/279).

    Die Möglichkeit, dass der Verfahrensmangel sich auf das Urteil ausgewirkt hat, kann aber nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGHSt 22, 278) und zwar auch dann, wenn sich die erneute Beweisaufnahme, wie hier, nur auf einen Teilvorwurf erstreckte.

  • BGH, 06.07.1983 - 2 StR 222/83

    Wahrheitswidrige Angabe eines Arbeitsverhältnisses und bestimmter Krankmeldungen

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Nach den §§ 326 Satz 2 StPO und 332, 258-Abs. 3 StPO ist dem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278/279; BGH NStZ 1983, 357), weil jeder Wiedereintritt in die Beweisaufnahme den vormaligen Ausführungen des Angeklagten die Bedeutung des Schlussvortrages und letzten Wortes nimmt (BGH NStZ-RR 1998, 15).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Ein Vortrag der Revision insoweit ist nicht erforderlich (KK § 258 Rn. 36; BGHSt 21, 288/290).
  • BGH, 12.10.1998 - 5 StR 333/98

    Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten - Beweis eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Eine Unklarheit in der Sitzungsniederschrift, wie sie ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis gestatten würde (BGH StV 1999, 5; OLG Hamm StV 2000, 298; KK StPO 4. Aufl. § 258 Rn. 33), oder ein auslegungsfähiger Vermerk im Protokoll (KK § 258, Rn. 17, 33) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 500/97

    Erteilung des letzten Wortes bei jedem Wiedereintritt in die Verhandlung

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Nach den §§ 326 Satz 2 StPO und 332, 258-Abs. 3 StPO ist dem Angeklagten nach jedem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor der Urteilsverkündung erneut das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 22, 278/279; BGH NStZ 1983, 357), weil jeder Wiedereintritt in die Beweisaufnahme den vormaligen Ausführungen des Angeklagten die Bedeutung des Schlussvortrages und letzten Wortes nimmt (BGH NStZ-RR 1998, 15).
  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Dem Angeklagten muss das letzte Wort auch dann für das Verfahren im ganzen gewährt werden (BGHSt 20, 273).
  • OLG Hamm, 10.05.1999 - 2 Ss 388/99

    Aufhebung, letztes Wort, unklares Protokoll

    Auszug aus BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01
    Eine Unklarheit in der Sitzungsniederschrift, wie sie ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis gestatten würde (BGH StV 1999, 5; OLG Hamm StV 2000, 298; KK StPO 4. Aufl. § 258 Rn. 33), oder ein auslegungsfähiger Vermerk im Protokoll (KK § 258, Rn. 17, 33) liegt hier nicht vor.
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