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   BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10   

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https://dejure.org/2011,8495
BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10 (https://dejure.org/2011,8495)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2011 - 1 StR 648/10 (https://dejure.org/2011,8495)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10 (https://dejure.org/2011,8495)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 Abs 1 StPO, § 30 GVG, § 76 GVG
    Gerichtsbesetzung bei Entscheidung über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 126 Abs 1 StPO, § 30 GVG, § 76 GVG
    Gerichtsbesetzung bei Entscheidung über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Besetzung einer Strafkammer des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Beschlüssen über Haftfragen außerhalb der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Gerichtsbesetzung bei Entscheidung über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Gerichtsbesetzung bei Entscheidung über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung einer Strafkammer des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Beschlüssen über Haftfragen außerhalb der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 356
  • NStZ 2012, 341 (Ls.)
  • StV 2011, 295
  • JR 2011, 361
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.1997 - StB 4/97

    Besetzung des Strafsenats beim Oberlandesgericht für Haftentscheidungen während

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10
    Dem steht nicht die Entscheidung BGH, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 StB 4/97, BGHSt 43, 91 entgegen, weil diese nur die Entscheidungen der erstinstanzlich verhandelnden Strafsenate eines Oberlandesgerichts betrifft, welche auch in der Hauptverhandlung nur in der Besetzung mit Berufsrichtern entscheiden.
  • OLG Naumburg, 21.06.2001 - 1 Ws 239/01

    Haftbefehl; Untersuchungshaft; Haftprüfungsantrag; Verfahrensgrundsätze; Recht

    Auszug aus BGH, 11.01.2011 - 1 StR 648/10
    Der teilweise vertretenen Gegenauffassung, wonach es vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung abhängen soll, ob die Kammer in der Hauptverhandlungsbesetzung mit den Schöffen oder außerhalb der Hauptver handlung in der Besetzung nur mit drei Berufsrichtern entscheiden soll (OLG Naumburg NStZ-RR 2001, 347), kann nicht gefolgt werden, weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhängen würde, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte.
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Aber auch ein sonstiges Verhandeln über einzelne Vorgänge kann einen Wiedereintritt begründen, beispielsweise Erörterungen über die Voraussetzungen eines Haftbefehls, also seines Erlasses, seiner Aufrechterhaltung oder Aufhebung (vgl. aus der Rechtsprechung - die allerdings noch vor BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10, BGHR StPO § 126 Tatgericht 2, datiert, wonach das Amts- oder Landgericht über Haftfragen während der laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu entscheiden hat - BGH, Beschluss vom 9. August 2001 - 3 StR 253/01, NStZ-RR 2001, 372; Urteile vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00, StV 2001, 438; vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; ferner HKStPO/Julius/Beckemper, 6. Aufl., § 258 Rn. 15; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 29a; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 7 ff.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 27; SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 49; SSWStPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 14).
  • BGH, 28.09.2011 - 5 StR 315/11

    Audiovisuelle Vernehmung (Anordnung; Gerichtsbesetzung); effektive Verteidigung

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass auch bei laufender Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 223/86, BGHSt 34, 154, 155 f.; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10, StV 2011, 295).
  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    1.2 Der Gegenansicht, nach der die Strafkammer Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen hat, (OLG Hamburg B. v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; verfassungsrechtlich gebilligt BVerfG B.v. 28.03.1998 - 2 BvR 2037-97, NJW 1998, 2962; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085), und der sich der Senat bislang grundsätzlich angeschlossen hat (OLG München B. 21.06.2010 - 2 Ws 503/10, BeckRS 2010, 16217; B. v.18.04.2007 - 2 Ws 347, 348/07, BeckRS 2007, 07922), kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

    Den deswegen gegen die hier vertretene Auffassung angemeldeten Bedenken im Hinblick auf den gesetzlichen Richter und die dabei eröffneten Manipulationsmöglichkeiten (OLG Hamburg B.v. 02.10.1997 - 2 Ws 220-97, NJW 1998, 2988; BGH B.v. 11.01.2011 - 1 StR 648/10, BeckRS 2011, 03085; vgl. auch Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 30 GVG, Rn. 17) ist jedoch das aus dem Grundrecht der Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG folgende Beschleunigungsgebot in Haftentscheidungen entgegenzuhalten.

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    Der Senat weist darauf hin, dass nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung Haftentscheidungen auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets in der Besetzung der Strafkammer mit den für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung berufenen drei Berufsrichtern zu treffen sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 648/10 - ).
  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Dem steht nicht entgegen, dass die Verkündung in der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Schöffen erfolgt, was zu dem Eindruck führen könnte, diese seien an der Beschlussfassung über die Haftanordnung beteiligt gewesen, obwohl diese nach teilweise vertretener Auffassung auch während laufender Hauptverhandlung - mit Ausnahme des gesetzlich geregelten Sonderfalls des § 268b StPO - stets ohne Schöffen zu treffen ist (str., so auch BGH, Beschluss vom 11.01.2011 - 1 StR 648/10 - juris).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Haftentscheidungen sind auch während einer laufenden Hauptverhandlung stets ohne Schöffen zu treffen (str., vgl. zum Ganzen Meyer-Goßner/ Schmitt , § 126 Rn. 8; wie hier: BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - Az.: 1 StR 648/10 - NStZ 2011, 356; Senat, Beschlüsse, vom 2. Oktober 1997, Az.: 2 Ws 220/97; vom 24. Juni 2003, Az.: 2 Ws 164/03; vom 18. Januar 2016, Az.: 2 Ws 7/16), weil es ansonsten von Zufälligkeiten abhinge, welche Besetzung über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden hätte und auch die Gefahr unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse für die Entscheidung ein- und derselben Haftfrage bestünde (BGH, a.a.O.).
  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Angesichts der seit vielen Jahren hoch umstrittenen Frage der Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung, die nach derzeitiger Gesetzeslage ungeachtet des Versuchs eines höchstrichterlichen "Machtworts" durch den 1. Strafsenat des BGH in nicht tragenden Ausführungen anlässlich einer Revisionsentscheidung (StV 2011, 295 = NStZ 2011, 356 = JR 2011, 361) weder dogmatisch überzeugend noch gar nach den praktischen Folgen befriedigend zu lösen ist, sondern ein Handeln des Gesetzgebers erfordert (s. hierzu nur Gittermann DRiZ 2012, 12; Sowada NStZ 2001, 169 und StV 2010, 37), läge hier, wollte man von einem Zuständigkeitsverstoß ausgehen, jedenfalls keine willkürliche, grob fehlerhafte, die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkennende Rechtsanwendung durch die Strafkammer vor.
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