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   EuG, 19.09.2001 - T-64/99 DEP   

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EuG, 19.09.2001 - T-64/99 DEP (https://dejure.org/2001,11986)
EuG, Entscheidung vom 19.09.2001 - T-64/99 DEP (https://dejure.org/2001,11986)
EuG, Entscheidung vom 19. September 2001 - T-64/99 DEP (https://dejure.org/2001,11986)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen T-156/98 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2001, II-337) erklärte das Gericht die angefochtene Genehmigungsentscheidung für nichtig.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3).

    Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.

    Schließlich habe die Antragstellerin im Anschluss an das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-156/98 (siehe oben, Randnr. 2) der Kommission einen Kostenerstattungsantrag in Höhe von 127 698 GBP vorgelegt und behauptet, dass die Vorbereitung der Rechtssache komplex und sehr zeitaufwendig gewesen sei.

    Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    Diese Klagen wurden unter den Aktenzeichen T-12/99 und T-63/99 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Mit Urteil vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-12/99 und T-63/99 (UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2153) wies sie das Gericht als unbegründet ab.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Soweit sich die Antragstellerin auf die Komplexität ihrer Untätigkeitsklage beruft, weist die Kommission darauf hin, dass die Aufgabe der Antragstellerin bei der Vorbereitung der Klage dadurch vereinfacht worden sei, dass sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Frage bezogen habe, die bereits in den damals anhängigen Rechtssachen T-156/98 und T-12/99 aufgeworfen worden sei (siehe oben, Randnrn. 2 und 3).

    Zudem hätten die Sachargumente, die im vorliegenden Fall vorgebracht worden seien, lediglich die letzten Seiten der Klageschrift eingenommen, und sie hätten lediglich eine Wiederholung von dem Gericht in den Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 bereits vorgetragenen Argumenten dargestellt.

    Zum Schwierigkeitsgrad und zur Bedeutung der Rechtssache aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, die in der vorliegenden Untätigkeitsklage aufgeworfenen materiellen Fragen, weitgehend Gegenstand anderer Rechtssachen waren, in denen die Antragstellerin zuvor (Rechtssachen T-156/98 und T-12/99) bzw. am selben Tag (Rechtssache T-63/99) Klage beim Gericht erhoben hatte.

    Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits folgt aus dem Vorstehenden, dass seine Bedeutung reduziert war, da die angeblichen, nicht notifizierten staatlichen Beihilfen auch Gegenstand der Rechtssachen T-156/98, T-12/99 und T-63/99 waren, so dass das im vorliegenden Fall behauptete Interesse in diesen Rechtssachen weitgehend berücksichtigt war.

  • EuG, 05.07.1993 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Kostenfestsetzung.

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    Da das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Festsetzung berücksichtigt hat, ist über dieKosten der Beteiligten in diesem Kostenfestsetzungsverfahren nicht gesondert zu entscheiden (Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 1993 in der Rechtssache T-84/91 DEP, Meskens/Parlament, Slg. 1993, II-757, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.11.1985 - 318/82

    Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seinerBedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschluss des Gerichtshofes vom 26. November 1985 in der Rechtssache 318/82, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 3727, Randnrn.
  • EuG, 15.07.1998 - T-115/94

    Opel Austria / Rat

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für das Verfahren notwendig waren (Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26).
  • EuG, 08.03.1995 - T-2/93

    Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    2 und 3, und Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36, und vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16).
  • EuG, 09.06.1993 - T-78/89

    PPG Industries Glass SpA, vormals Vernante Pennitalia SpA gegen Kommission der

    Auszug aus EuG, 19.09.2001 - T-64/99
    2 und 3, und Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni 1993 in der Rechtssache T-78/89 DEP, PPG Industries Glass/Kommission, Slg. 1993, II-573, Randnr. 36, und vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16).
  • EuG, 19.09.2001 - 2 T 64/99

    Festsetzung der in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten; Vorbereitung

    # Rechtssache T-64/99 DEP.

    Die der Klägerin in der Rechtssache T-64/99 zu erstattenden Kosten werden auf 13000 GBP festgesetzt.

    Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, dass die Klage in der Rechtssache T-64/99 wegen Rechtshängigkeit in Bezug auf die Verfahren T-156/98 und T-12/99 und deshalb unzulässig sei, weil die Klage einen Verfahrensmissbrauch darstelle, da die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

    Nachdem sich die Kommission im Laufe des gerichtlichen Verfahrens verpflichtet hatte, ein formelles Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, von der deutschen Regierung Auskünfte über eine mögliche staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit dem oben genannten Unternehmenszusammenschluss zu erhalten, hat die Antragstellerin die Klage T-64/99 für erledigt erklärt.

    Daraufhin hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) mit Beschluss vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-64/99 (RJB Mining/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich des Antrags auf vorrangige Entscheidung erledigt sei.

  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Daraus ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die zum einen für das Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter aufgewendet wurden und zum anderen für das Verfahren notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts Opel Austria/Rat, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuG, 09.02.2024 - T-809/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Außerdem hatten die Anwälte des SRB bereits gewisse Kenntnis vom Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, was ihre Recherchen und Analysen sowie die Ausarbeitung von Schriftsätzen erleichtert und den dafür objektiv erforderlichen Arbeitsaufwand erheblich reduziert hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T-64/99 DEP, EU:T:2001:217, Rn. 30).
  • EuG, 08.07.2004 - T-7/98

    De Nicola / BEI - Kostenfestsetzung“

    Gerichtshof, 21. Oktober 1970, Hake/Kommission, 75/69, Slg. 1970, 901 und 902; Gericht, 15. Juli 1998, 0pel Austria/Rat, T-115/94 DEP, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26; Gericht, 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T-64/99 DEP, Slg. ÖD 2001, II-2547, Randnr. 25.

    27 und 28; UK Coal/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 15.09.2004 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission - Kostenfestsetzung

    27 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, da keine gemeinschaftsrechtliche Gebührenordnung besteht, die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen hat (Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995 in der Rechtssache T-2/93 DEP, Air France/Kommission, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 27).
  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    Außerdem hatten die Anwälte des SRB bereits gewisse Kenntnis vom Gegenstand der vorliegenden Rechtssache, was ihre Recherchen und Analysen sowie die Ausarbeitung von Schriftsätzen erleichtert und den dafür objektiv erforderlichen Arbeitsaufwand erheblich reduziert hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T-64/99 DEP, EU:T:2001:217, Rn. 30).
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

    Bei seiner Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Beschluss Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und Beschluss vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 26).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. analog dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-89/85 DEP, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 DEP, Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuG, 17.11.2009 - T-23/03

    CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinem Schwierigkeitsgrad, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. März 1995, Air France/Kommission, T-2/93 DEP, Slg. 1995, II-533, Randnr. 16, und vom 19. September 2001, UK Coal/Kommission, T-64/99 DEP, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 27).
  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

    Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die für dieses Verfahren notwendig waren (vgl. analogBeschlüsse des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-115/94 [92], Opel Austria/Rat, Slg. 1998, II-2739, Randnr. 26, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 25).
  • EuG, 31.01.2001 - T-156/98

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1998 zur

  • EuG, 14.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

  • EuG, 18.03.2005 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

  • EuG, 27.06.2001 - T-164/99

    Leroy / Rat

  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-85/04

    Strack / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 24.01.2002 - 3 T 38/95

    Festsetzung der Kosten für Anwaltshonorare im Urteil "Zement" (Cimenteries CBR u.

  • EuG, 25.04.2008 - T-146/03

    Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de

  • EuG, 12.01.2006 - T-315/02

    Klitgaard / Kommission

  • EuG, 10.01.2002 - 3 T 80/97

    Festsetzung der in der Rechtssache T-80/97 entstandenen Kosten; Kriterien zur

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