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   EuG, 25.02.1992 - T-11/91   

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EuG, 25.02.1992 - T-11/91 (https://dejure.org/1992,7541)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1992 - T-11/91 (https://dejure.org/1992,7541)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - T-11/91 (https://dejure.org/1992,7541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Bernhard Schloh gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Aufhebung einer Beförderung in die Besoldungsgruppe A 2.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellenausschreibung betreffend einen Dienstposten im Juristischen Dienst des Rates; Durchführung des Auswahlverfahrens inklusive Abwägung der Verdienste der Bewerber; Objektivität der Anstellungsbehörde; Ermessensmissbrauch durch Ausübung des Ermessens zu einem anderen ...

  • Judicialis

    EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 3; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 45 Abs. 1; ; EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 30.06.1983 - 85/82

    Schloh / Rat

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    - Der Generalsekretär habe die Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82 (Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, 2131) ungebührlich verzögert, mit dem auf Antrag des Klägers die Ernennung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 2 (Direktor für Haushalt und Statut) mit der Begründung aufgehoben worden sei, daß die in Frage stehende Stelle unter Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 3 des Statuts dem Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten worden sei.

    Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Tatsachen bewiesen, daß die Anstellungsbehörde durch einen Mitgliedstaat oder durch die Staatsangehörigkeit des ausgewählten Bewerbers beeinflusst worden sei, wie etwa in der ersten Rechtssache Schloh (Urteil vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82, a. a. O.).

    Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Indizien, die zum einen seine wissenschaftlichen Lehrtätigkeiten, für die der Rat ihm nicht die gewünschten Erleichterungen gewährt habe, und zum anderen die Maßnahmen des Rates in Durchführung des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 85/82 betreffen, erlauben indessen nicht die Feststellung, daß die Leistungen des Klägers als "wertlos" behandelt worden seien.

    Im übrigen besteht keine Verbindung zwischen den Maßnahmen des Organs zur Durchführung des Urteils vom 30. Juni 1983 in der Rechtssache 85/82 (a. a. O.), bei dem der Kläger beteiligt war, und der Einschätzung seiner beruflichen Leistungen als Vertreter des Organs.

    Die streitige Entscheidung sei daher nicht im Interesse des Dienstes, sondern wegen der Entschlossenheit des Generalsekretärs, ihn nicht zu befördern, getroffen worden, weil er wegen der beiden vorgenannten Sachen (später zurückgenommene Ernennung des Kabinettschefs des Generalsekretärs als Beamter der Besoldungsgruppe A 2, und der Rechtssache 85/82), an denen der Kläger beteiligt gewesen sei und in denen der Generalsekretär "auf dem juristischen Felde verloren" habe, "schlechte Erinnerung an ihn" gehabt habe.

    Die vorliegende Situation unterscheide sich von derjenigen in der Rechtssache 85/82, bei der es als Indiz für einen Ermessensmißbrauch gewertet worden sei, daß die Beschwerden mehrerer Beamter ohne jede Bezugnahme auf die von dieser erhobene besondere Rüge zurückgewiesen worden seien, der betreffende Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 sei "im Wege des 'parachutage' durch einen luxemburgischen Beamten" besetzt worden.

    77 Daß in der Rechtssache 85/82 eine andere Würdigung stattgefunden hat, erklärt sich aus den besonderen Umständen dieser Rechtssache, in der das beklagte Organ konkrete, besondere und vollständige Vorwürfe bezueglich der betreffenden Unregelmässigkeit stillschweigend übergangen hatte (Urteil vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105, 2129 f.).

  • EuGH, 11.05.1978 - 34/77

    Oslizlok / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    Er beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77 (Oslizlok/Kommission, Slg. 1978, 1099, 1113) und legt dar, daß die Anstellungsbehörde bei der Einstellung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 über einen weiten Ermessensspielraum und damit über eine grosse Entscheidungsfreiheit sowohl bezueglich der objektiven dienstlichen Notwendigkeit wie auch bezueglich der Einschätzung der individuellen Eigenschaften der betroffenen Beamten verfüge.

    Zu diesem Punkt hatte der Rat bereits im schriftlichen Verfahren unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1978 in der Rechtssache 34/77, Oslizlok, a. a. O., vorgebracht, daß der Bescheid, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen worden sei, eine im Sinne des Artikels 190 EWG-Vertrag ausreichende Begründung enthalte.

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    Das Gericht hat indessen von Amts wegen zu prüfen, ob der Rat seiner Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nachgekommen ist (vgl. die Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzalez Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).
  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    79 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß die Rüge eines Ermessensmißbrauchs nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Kläger objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien für einen solchen Mißbrauch darlegt (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 361/87, Caturla-Poch und De la Fünte/Parlament, Slg. 1989, 2471, 2489, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 120).
  • EuGH, 08.03.1988 - 64/86

    Sergio / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    86 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß auf jeden Fall eine gegebenenfalls unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung durch die Erläuterung des beklagten Organs im Verlauf des Verfahrens geheilt worden ist und nicht mehr als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gewertet werden kann, die schon für sich die Aufhebung der Zurückweisung der Bewerbung des Klägers rechtfertigen könnte (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofes vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 64/86, 71/86 bis 73/86 und 78/86, Sergio/Kommission, Slg. 1988, 1399, 1440).
  • EuGH, 13.07.1989 - 361/87

    Caturla-Poch u.a. / Parlament

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    79 Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, daß die Rüge eines Ermessensmißbrauchs nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Kläger objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien für einen solchen Mißbrauch darlegt (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 361/87, Caturla-Poch und De la Fünte/Parlament, Slg. 1989, 2471, 2489, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407, Randnr. 120).
  • EuG, 13.12.1990 - T-115/89

    José Maria González Holguera gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    Das Gericht hat indessen von Amts wegen zu prüfen, ob der Rat seiner Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung nachgekommen ist (vgl. die Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache T-115/89, Gonzalez Holgüra/Parlament, Slg. 1990, II-831).
  • EuGH, 07.02.1990 - 343/87

    Culin / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    Zum anderen ist zwar die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gehalten, eine ausdrückliche Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beförderungsverfügung mit Gründen zu versehen (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache 343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225), sie ist indessen nicht verpflichtet, den nichtbeförderten Bewerbern die vergleichende Bewertung ihrer und der Person des zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerbers mitzuteilen.
  • EuGH, 30.10.1974 - 188/73

    Grassi / Rat

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    Zum anderen ist zwar die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 gehalten, eine ausdrückliche Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Beförderungsverfügung mit Gründen zu versehen (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, und vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache 343/87, Culin/Kommission, Slg. 1990, I-225), sie ist indessen nicht verpflichtet, den nichtbeförderten Bewerbern die vergleichende Bewertung ihrer und der Person des zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerbers mitzuteilen.
  • EuGH, 16.12.1987 - 111/86

    Delauche / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-11/91
    51 Bezueglich der hilfsweise vorgebrachten Beanstandung des Klägers, eine etwaige Abwägung der Verdienste der Bewerber sei fehlerhaft, ist vorab zu bemerken, daß die Anstellungsbehörde bei Beförderungen über ein weites Ermessen verfügt und das Gericht seine Kontrolle auf die Frage zu beschränken hat, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat (vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg. 1987, 5345, 5362).
  • EuGH, 04.02.1987 - 324/85

    Bouteiller / Kommission

  • EuG, 03.02.2005 - T-137/03

    Mancini / Kommission

    p. II-407, points 105 et 107 ; Tribunal 25 février 1992, Schloh/Conseil, T-11/91, Rec.

    En effet, si les décisions de promotion et l'examen comparatif des mérites prévu à l'article 45 du statut relèvent de la seule responsabilité de l'AIPN, celle-ci peut faire intervenir, au cours de la phase préparatoire de ces décisions, une instance consultative dont elle est libre de régler la composition et les responsabilités (arrêt du Tribunal du 25 février 1992, Schloh/Conseil, T-11/91, Rec. p. II-203, point 47).

  • EuG, 23.02.2001 - T-7/98

    Carlo De Nicola gegen Europäische Investitionsbank. - Europäische

    Orbene, pur non potendosi escludere che divergenze come quelle cui il ricorrente fa riferimento possano creare una certa irritazione in un superiore gerarchico, siffatta eventualità non implica, in quanto tale, che quest'ultimo non sia più in grado di valutare obiettivamente i meriti del dipendente interessato (v. sentenza del Tribunale 25 febbraio 1992, causa T-11/91, Schloh/Consiglio, Racc. pag. II-203, punto 53).
  • EuG, 06.06.1996 - T-262/94

    Jean Baiwir gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einrede

    p. II-63, point 20, du 25 février 1992, Schloh/Conseil, T-11/91, Rec.
  • EuG, 22.03.1995 - T-586/93

    Verfahren zur Besetzung der zur Besoldungsgruppe A 2 gehörenden Stelle eines

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Anstellungsbehörde jedoch in der Vorbereitungsphase ihrer Entscheidungen eine beratende Instanz einschalten, deren Zusammensetzung und Aufgaben sie frei regeln kann (zuletzt Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.1993 - C-115/92

    Europäisches Parlament gegen Cornelis Volger. - Rechtsmittel - Beamte - Verfahren

    ( 78 ) Urteil vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91 (Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203).
  • EuGH, 09.11.2000 - C-207/99

    Kommission / Hamptaux

    Das Gericht kann also bei der Beurteilung der Befähigung und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde treten (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63, Randnr. 20, vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 51, und Urteil Baiwir/Kommission, Randnr. 66).
  • EuG, 25.11.1993 - T-89/91

    Frau X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Verzeichnis

    Das Gericht kann also bei der Beurteilung der Befähigung und der Verdienste der Bewerber nicht an die Stelle der Anstellungsbehörde treten (Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 26/85, Vaysse/Kommission, Slg. 1986, 3131, und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 324/85, Bouteiller/Kommission, Slg. 1987, 529; Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63, und vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203).
  • EuG, 11.07.2002 - T-381/00

    Wasmeier / Kommission

    Im vorliegenden Fall sei die Rechtsprechung zur Begründung von Entscheidungen über Beförderungen entsprechend anwendbar, nach der die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, den nicht beförderten Bewerbern die vergleichende Bewertung ihrer Person und der Person des zur Beförderung vorgeschlagenen Bewerbers mitzuteilen, sondern zur Begründung auf das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen beschränken könne, von denen das Statut die Ordnungsmäßigkeit einer Beförderung abhängig mache (Urteil des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 73).
  • EuG, 20.07.2001 - T-351/99

    Brumter / Kommission

    Le Tribunal ne saurait donc substituer son appréciation des qualifications des candidats à celle de l'AIPN (arrêt de la Cour du 21 avril 1983, Ragusa/Commission, 282/81, Rec. p. 1245, point 9; arrêts du Tribunal du 30 janvier 1992, Schönherr/CES, T-25/90, Rec. p. II-63, point 20, du 25 février 1992, Schloh/Conseil, T-11/91, Rec. p. II-203, point 51, du 6 juin 1996, Baiwir/Commission, T-262/94, RecFP p. I-A-257 et II-739, point 66, et Delvaux/Commission, cité au point 29 ci-dessus, point 38).
  • EuG, 03.03.1993 - T-25/92

    Juana de la Cruz Elena Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. -

    15 Zur ausdrücklichen Zurückweisung einer Beschwerde, mit der eine Beförderung angefochten wird, weist der WSA darauf hin, daß die Anstellungsbehörde zwar gehalten sei, eine solche Entscheidung zu begründen, daß sie aber nicht verpflichtet sei, dem nicht berücksichtigten Bewerber die Abwägung offenzulegen, mit der er und der zur Beförderung vorgeschlagene Bewerber miteinander verglichen worden seien, oder im einzelnen darzulegen, wie sie zu der Auffassung gelangt sei, daß der ernannte Bewerber die in der Stellenausschreibung aufgestellten Voraussetzungen erfuelle; die Anstellungsbehörde könne sich vielmehr auf eine Begründung beschränken, die sich nur darauf beziehe, daß die rechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, von denen das Statut die Ordnungsmässigkeit der Beförderung abhängig mache (Urteile des Gerichts vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache T-25/90, Schönherr/WSA, Slg. 1992, II-63, Randnr. 21, und vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-11/91, Schloh/Rat, Slg. 1992, II-203, Randnr. 73).
  • EuG, 12.05.1998 - T-159/96

    Wenk / Kommission

  • EuG, 25.03.1999 - T-76/98

    Hamptaux / Kommission

  • EuG, 30.11.1993 - T-76/92

    Jean-Panayotis Tsirimokos gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur

  • EuG, 18.12.1997 - T-142/95

    Jean-Louis Delvaux gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 29.05.1997 - T-6/96

    Thémistocle Contargyris gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte - Ablehnung

  • EuG, 02.10.1996 - T-356/94

    Sergio Vecchi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 30.11.1993 - T-78/92

    Aristotelis Perakis gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur

  • EuG, 13.07.2000 - T-24/99

    Claudio d'Aloya gegen Rat der Europäischen Union. - Beamte - Beförderung -

  • EuGöD, 11.12.2008 - F-83/06

    Schell / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-108/96

    Mireille Cesaratto gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Artikel 41 des

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